Sonderrichtlinie Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete ab 2024

Heueinbringung im Bergland
Foto: BML / Alexander Haiden

Hier finden Sie die Sonderrichtlinie des BML zur Gewährung von Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete.

Die Sonderrichtlinie enthält die allgemein geltenden und die für die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme an der Ausgleichszulage (AZ) und für den Abschluss eines Vertrages zwischen der förderwerbenden Person und dem Bund. Basis für die Bestimmungen der Sonderrichtlinie bildet der von der Europäischen Kommission genehmigte GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027 (GSP), welcher mit Durchführungsbeschluss der Kommission, C(2022) 6490 vom 13.09.2022 genehmigt sowie unter www.bml.gv.at veröffentlicht wurde.

Die Sonderrichtlinie Ausgleichszulage (AZ) 2024-2027 dient der nationalen Umsetzung des Artikels 71 (Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen)  der Verordnung (EU) 2021/2115 im Rahmen des österreichischen GAP-Strategieplans 2023–2027 ab dem Antragsjahr 2024.

Damit wird wie bereits in den Vorgängerprogrammen das Ziel einer flächendeckenden Bewirtschaftung auch in naturbedingten oder aus anderen gebietsspezifischen Gründen benachteiligten Gebiete verfolgt.

Im Downloadbereich ist die Sonderrichtlinie Ausgleichszulage (AZ) 2024-2027 samt Anhängen zu finden.

Aufgrund des Impulsprogramms zur Stärkung der österreichischen Landwirtschaft werden die AZ-Prämien gemäß Artikel 71 der VO (EU) 2021/2115 ab 2024 um 8% angehoben. Für die Erschwernisgruppen 3 und 4 (ab 180 Erschwernispunkten) ist eine verstärkte Unterstützung durch eine Prämienerhöhung um 14% vorgesehen. Damit soll weiterhin eine flächendeckende Bewirtschaftung in benachteiligten Gebieten – und hier insbesondere in besonders stark benachteiligten Gebieten mit hoher Erschwernis - gewährleistet werden.

Die geplanten Prämien ab dem Antragsjahr 2024 wurden bereits an die Europäische Kommission übermittelt und sind – vorbehaltlich der Genehmigung– in beiliegendem Dokument ersichtlich.

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