Studien, Gutachten & Umfragen
Gemäß Artikel 20, Absatz 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe Studien, Gutachten und Umfragen, die sie in Auftrag gegeben haben, samt deren Kosten zu veröffentlichen, solange und soweit deren Geheimhaltung nicht gemäß Absatz 3 geboten ist.