Allgemeines zu Staatliche Beihilfen

Das Beihilferecht der Europäischen Union verpflichtet die Mitgliedstaaten ab 1.7.2016 gewisse Informationen auf einer Website zu veröffentlichen.

Dazu zählen gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sowie gemäß Randziffer 128 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor in ländlichen Gebieten 2014- 2020

  • die Kurzbeschreibungen zu freigestellten Beihilfen
  • der volle Wortlaut der Beihilfemaßnahmen
  • Informationen über jede Einzelbeihilfe, die folgende Beiträge überschreitet:
    • 60 000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind;
    • 500 000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen.

      Diese Veröffentlichung erfolgt auf einer von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Website.

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