Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 (inklusive Öko-Regelungen)

Landschaft
Foto: BML / Alexander Haiden

Hier finden sie die Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 2023).

Die Sonderrichtlinie enthält die allgemein geltenden und die für die jeweilige Maßnahme spezifischen Bedingungen für die Teilnahme am ÖPUL 2023 und für den Abschluss eines Vertrages zwischen der förderwerbenden Person und dem Bund. Basis für die Bestimmungen der Sonderrichtlinie bildet der von der Europäischen Kommission genehmigte GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027 (GSP), welcher mit Durchführungsbeschluss der Kommission, C(2022) 6490 vom 13.09.2022 genehmigt sowie unter www.bml.gv.at veröffentlicht wurde.

Die Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 umfasst die nationale Umsetzung der Interventionen im Rahmen der Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl der Direktzahlungen gemäß Artikel 31 (Öko-Regelungen), der Interventionen zu Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 70 (Agrarumweltmaßnahmen) sowie der Interventionen, die sich aus gebietsspezifische Benachteiligungen aufgrund verpflichtender Anforderungen gemäß Artikel 72 (Natura 2000/Wasserrahmenrichtlinie) der VO (EU) 2021/2115 ergeben.

Die angebotenen Fördermaßnahmen zielen unter anderem auf den Erhalt oder die Steigerung der biologischen Vielfalt und von Lebensräumen, auf die Verbesserung der Bodenstruktur, auf die Verringerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinträgen in Gewässer, auf einen Beitrag zur Luftreinhaltung und zum Klimaschutz sowie auf eine Steigerung des Tierwohls in der Tierhaltung ab.

Im Downloadbereich ist die Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 samt Anhängen zu finden.

Aufgrund des Impulsprogramms zur Stärkung der österreichischen Landwirtschaft werden die ÖPUL-Prämien im Bereich Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 70 sowie Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 72 der VO (EU) der VO (EU) 2021/2115 ab 2024 um 8% angehoben. Damit soll eine weiterhin hohe Teilnahme an den Agrarumweltmaßnahmen – auch angesichts der gestiegenen Betriebsmittel- und Arbeitskosten – gewährleistet werden. Einzelne Prämiensätze werden darüberhinausgehend ebenso ab 2024 erhöht, um die Akzeptanz der angebotenen Verpflichtungen zu steigern

Die geplanten Prämien ab dem Antragsjahr 2024 wurden bereits an die Europäische Kommission übermittelt und sind – vorbehaltlich der Genehmigung– in beiliegender Tabelle ersichtlich.

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