Direktzahlungen und Konditionalität ab 2023

Infotext. Direktzahlungen

Als wichtiges Instrument zur Sicherung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen wird das System der Direktzahlungen in der GAP ab 2023 fortgeführt. Damit leistet die 1. Säule der GAP auch weiterhin einen zentralen Beitrag zur Aufrechterhaltung einer flächendeckenden und kleinstrukturierten landwirtschaftlichen Bewirtschaftung.

Da sich aber auch die 1. Säule der GAP mit umfangreichen gesellschaftlichen Ansprüchen konfrontiert sieht, werden die Direktzahlungen ab 2023 um sogenannte Öko-Regelungen ergänzt. Alle Informationen zu den relevanten Begriffsbestimmungen, den Interventionen und der neuen grünen Architektur der 1. Säule finden Sie hier.

Umsetzung der GAP ab 2023 in Österreich

Mindestanforderungen

In Österreich ist die Mindestanforderung für den Erhalt von Direktzahlungen eine Betriebsfläche von mindestens 1,5 Hektar beziehungsweise 150 Euro, wenn Begünstigte ausschließlich gekoppelte Zahlungen erhalten.

Begriffsbestimmungen

Alle österreichischen Begriffsbestimmungen im Detail können Sie dem Kapitel 4 des veröffentlichten GAP-Strategieplans bzw. § 3 der GAP-Strategieplan-Anwendungs-Verordnung entnehmen.

Aktiver Landwirt

Die Erfüllung der Anforderung „aktiver Landwirt“ ist die Grundlage für die Gewährung von flächen- und tierbezogenen Interventionen der 1. und 2. Säule. Als aktive Landwirtinnen und Landwirte gelten

  • natürliche Personen, die nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG, BGBl. Nr. 559/1978) pflichtversichert sind
  • juristische Personen und Personengesellschaften mit gemäß Bewertungsgesetz (BGBl. Nr. 148/1955) festgestelltem landwirtschaftlichen Einheitswert
  • Begünstigte, die ihre Eigenschaft als „aktiver Landwirt“ anhand ihrer Steuererklärung oder damit gleichwertiger Unterlagen nachweisen können
  • Begünstigte, die für das vorangegangene Antragsjahr höchstens 5.000 Euro Direktzahlungen erhalten haben

Junglandwirt

Die Erfüllung der Anforderung „Junglandwirt“ ist die Grundlage für die Gewährung aller Zahlungen für Junglandwirtinnen und Junglandwirte. Es gelten folgende einheitliche Vorgaben in der 1. und 2. Säule:

  • Altershöchstgrenze von 40 Jahren bei erstmaliger Antragstellung
  • Die Junglandwirtin oder der Junglandwirt muss eine maßgebliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die „Leitung des Betriebs“ haben. Diese ist bei natürlichen Personen gegeben, wenn die Junglandwirtin oder der Junglandwirt den landwirtschaftlichen Betrieb in eigenem Namen und auf eigene Rechnung führt.
  • Bei eingetragenen Personengesellschaften, juristischen Personen oder Personenvereinigungen muss die Junglandwirtin oder der Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs ausüben, d.h. mehrheitsbeteiligt oder zumindest gleichberechtigt (mit entsprechendem Nachweis) mit allen anderen Beteiligten sein.
  • Als fachliche Mindestqualifikation für die Bewirtschaftung des Betriebs ist eine geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau Voraussetzung.

Interventionen im Rahmen der Direktzahlungen

Im Rahmen der Direktzahlungen gibt es neun Interventionen, davon vier in Form von Öko-Regelungen (siehe Neue Umweltarchitektur). Insgesamt stehen für die Direktzahlungen jährlich rund 678 Millionen Euro zur Verfügung. Die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Interventionen können Sie der Abbildung "Anteile an Direktzahlungs-Obergrenze" entnehmen.

2022-08-10_Tortendiagramm_Anteile an Direktzahlungsobergrenze

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Basiszahlung)

Ab dem Antragsjahr 2023 entfällt das bisherige System der Zahlungsansprüche. Die Basiszahlung wird für jede förderfähige Fläche in Form einer einheitlichen Prämie je Hektar gewährt, wobei diese differenziert für Heimgutflächen und Almweideflächen erfolgt (analog dem Verringerungskoeffizienten für Zahlungsansprüche für Almfutterflächen in der Periode 2015-2022).

  • Basiszahlung für Heimgutflächen: rund 208 Euro/Hektar (Acker-, Dauergrünland- und Dauerkulturflächen)
  • Basiszahlung für Almweideflächen: rund 41 Euro/Hektar

Die Basiszahlung je Betrieb ist mit 100.000 Euro begrenzt („Capping“). Mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Löhne inklusive zugehöriger Steuern und Sozialabgaben können angerechnet werden. Voraussetzungen ist, dass diese im zuletzt verfügbaren Lohnkonto ausgewiesen sind und die Einhaltung der kollektivvertraglichen Regelungen anhand von Dienstverträgen bzw. -zetteln belegt werden kann.

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung (Umverteilungszahlung)

In Österreich sind 10 % (67,8 Millionen Euro) der Direktzahlungs-Obergrenze für die Umverteilung vorgesehen. Die Umverteilungszahlung ist eine zusätzliche Zahlung für alle Betriebe für die ersten 40 Hektar Heimgutfläche (ausgenommen Almweideflächen).

Die Umverteilungszahlung wird in für alle Betriebe in zwei Stufen gewährt. In der 1. Stufe bis 20 Hektar ist die Prämie doppelt so hoch wie in der 2. Stufe:

  • 1. Stufe: bis 20 Hektar: rund 44 Euro/Hektar
  • 2. Stufe: > 20 bis 40 Hektar: rund 22 Euro/Hektar

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte (Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte)

Die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte (gemäß Begriffsbestimmung) in Form einer Top-up Zahlung wird fortgeführt. Für diese Intervention gibt es einen gemeinsamen Budgetrahmen mit der Niederlassungsprämie in der 2. Säule (mindestens 3 % der Direktzahlungsmittel). Die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte in Höhe von rund 66 Euro/Hektar wird für maximal 40 Hektar förderfähige Fläche und für maximal 5 Jahre gewährt.

Gekoppelte Einkommensstützung für den Auftrieb von Rindern, Mutterschafen und –ziegen (Almauftriebsprämie)

Die Almauftriebsprämie für Rinder, Mutterschafe und -ziegen wird fortgeführt. Diese tierbezogene Zahlung wird für den Auftrieb auf Almen im gesamten Bundesgebiet gewährt. Die Prämiensätze wurden deutlich erhöht:

  • Kühe: rund 100 Euro/RGVE,
  • Mutterschafe und -ziegen: rund 100 Euro/RGVE,
  • Rinder ausgenommen Kühe: rund 50 Euro/RGVE

Neue Umweltarchitektur

Für die GAP ab 2023 wurden neun spezifische Ziele definiert, an deren Erreichung ihr Erfolg gemessen wird. Drei der neun Ziele sind dem Schutz der Umwelt, des Klimas und der natürlichen Ressourcen zugeordnet. Um die ambitionierten Zielsetzungen zu erreichen, bedarf es einem guten Mix unterschiedlicher Instrumente, wozu auch die 1. Säule in Form der Erweiterten Konditionalität sowie den neuen Öko-Regelungen einen entsprechenden Beitrag leisten muss.

Erweiterte Konditionalität

Angelehnt an das Cross Compliance System der Vorperiode sind von den Landwirtinnen und Landwirten im Rahmen der Konditionalität bestimmte Grundanforderungen einzuhalten, um flächen- und tierbezogene GAP-Zahlungen vollständig zu beziehen. Die Anforderungen zielen dabei auf unterschiedliche Bereiche ab, wie den Schutz und die Anpassung an das Klima, den Schutz der natürlichen Ressourcen Wasser, Boden und Biodiversität, Lebens- und Futtermittelsicherheit oder die nachhaltige Verwendung von Pestiziden. Dabei teilt sich die Konditionalität auf zwei Elemente auf, die jeweils mehrere Anforderungen umfassen.

Eines dieser Elemente sind die Standards für einen „Guten Ökologischen und Landwirtschaftlichen Zustand der Flächen“ (GLÖZ). Diese umfassen bestimmte Mindestanforderungen an die landwirtschaftliche Bewirtschaftung, um die Flächen, aber auch die natürlichen Ressourcen in einem guten Zustand zu erhalten. Insgesamt sind von den Landwirtinnen und Landwirten zehn GLÖZ-Standards einzuhalten:

  • GLÖZ 1: Erhalt des Dauergrünland-Verhältnisses auf nationaler Ebene
  • GLÖZ 2: Auf ausgewiesenen, kohlenstoffreichen Moor- und Feuchtschwarzerdeböden sind bestimmte Bewirtschaftungsanforderungen einzuhalten
  • GLÖZ 3: Strohabbrennverbot auf Ackerflächen
  • GLÖZ 4: Anlage von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen mit Fokus auf Gewässer mit stofflichen Belastungen
  • GLÖZ 5: Erosionsmindernde Maßnahmen ab 10 % Hangneigung auf Acker- und Dauerkulturflächen
  • GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung auf Acker- und Dauerkulturflächen zwischen 1.11. und 15.2.
  • GLÖZ 7: Anforderungen an die Anbaudiversifizierung (Hauptkulturen max. 75 %) und den Fruchtwechsel
  • GLÖZ 8: Mindestens 4 % Acker-Bracheflächen, Schutz von Landschaftselementen und Schnittverbot von Hecken und Bäumen zwischen 20.2. und 31.8.
  • GLÖZ 9: Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten ausgewiesen ist
  • GLÖZ 10: Einhaltung der Empfehlungen für die sachgerechte Düngung hinsichtlich Phosphordüngung

Nähere Details zur Umsetzung der GLÖZ-Standards können der Übersicht entnommen werden. Für den Fruchtwechsel im Rahmen von GLÖZ 7 sowie den Mindestprozentsatz für Bracheflächen unter GLÖZ 8 gelten aufgrund der Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Agrarmärkte bestimmte Ausnahmeregelungen für das Jahr 2023.

Neben den GLÖZ-Standards enthält die Erweiterte Konditionalität das Element der "Grundanforderungen an die Betriebsführung" (GAB). Diese binden die Einhaltung bestimmter Anforderungen ausgewählter EU-Vorschriften entsprechend deren nationaler Umsetzung an den Erhalt von GAP-Zahlungen. Folgende elf EU-Verordnungen und Richtlinien sind davon betroffen:

  • GAB 1: Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG)
  • GAB 2: Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG)
  • GAB 3: Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG)
  • GAB 4: Fauna/Flora/Habitatrichtlinie (Richtlinie 92/43/EWG)
  • GAB 5: Lebensmittelsicherheit (Verordnung (EG) Nr. 178/2002)
  • GAB 6: Hormonanwendungsverbot (Richtlinie 96/22/EG)
  • GAB 7: Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009)
  • GAB 8: Nachhaltige Verwendung von Pestiziden (Richtlinie 2009/128/EG)
  • GAB 9: Tierschutz Kälber (Richtlinie 2008/119/EG)
  • GAB 10: Tierschutz Schweine (Richtlinie 2008/120/EG)
  • GAB 11: Tierschutz Nutztiere (Richtlinie 98/58/EG)

Soziale Konditionalität

Im Zuge der Covid-19-Pandemie sind die teilweise problematischen Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft auf EU-Ebene stärker in den Fokus gerückt. Als Reaktion darauf erfolgte die Einführung einer sogenannten Sozialen Konditionalität, durch welche neben dem Bereich Umwelt und Klima auch die Einhaltung von bestimmten arbeitsrechtlichen Bestimmungen an den Erhalt flächen- und tierbezogener GAP-Zahlungen gebunden wird. Die Sanktionierung basiert ausschließlich auf Urteilen bzw. Bescheiden der zuständigen arbeitsrechtlichen Gerichte und Behörden. Zusätzliche Kontrollen durch die AMA sind nicht vorgesehen. Ergänzend dazu wird das Thema Arbeitsrecht auch verstärkt in der landwirtschaftlichen Beratung integriert.

Regelungen für Umwelt und Klima (Öko-Regelungen)

Mit den Öko-Regelungen werden erstmals für die Landwirtinnen und Landwirte freiwillige Interventionen im Bereich Umwelt und Klima über Mittel der 1. Säule finanziert. Konkret sind dafür rund 15 % der Mittel für Direktzahlungen vorgesehen. Um eine breite Akzeptanz und Inanspruchnahme dieses neuen Instruments sicherzustellen, wurde bei der Auswahl geeigneter Interventionen auf vier bewährte ÖPUL-Maßnahmen gesetzt:

  • Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau
  • Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün
  • Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen
  • Tierwohl Weide

Mit der Auswahl dieser Maßnahmen kann nicht nur eine große Inanspruchnahme sichergestellt werden, sondern es werden auch Mittel für zusätzliche Umwelt- und Klimaleistungen in der 2. Säule frei. Die Auszahlung der Prämie für die Öko-Regelungen erfolgt je Hektar förderfähige Fläche beziehungsweise bei der Intervention "Tierwohl Weide" je Großvieheinheit. Die Details zur Maßnahmengestaltung können Sie der Sonderrichtlinie ÖPUL entnehmen.

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