Abwasseremissionsverordnung Holzwerkstoffe

Verarbeitetes Holz
Foto: BML / Alexander Haiden

Gemäß Allgemeiner Abwasseremissionsverordnung (AAEV) ist für die Einleitung von Abwasser aus der Herstellung von Holzwerkstoffen eine eigene Sparten-Abwasseremissionsverordnung vorgesehen.

Mit Verordnung BGBl. II Nr. 264/2003 wurden Emissionsbegrenzungen nach dem Stand der Technik für Einleitungen von Abwasser aus der Herstellung von Holzwerkstoffen definiert.

Durch die Zusammenlegung der Abwasseremissionsverordnungen „AEV gebleichter Zellstoff“ und „AEV Papier und Pappe“ in die AEV Zellstoff und Papier war eine Anpassung der AEV Holzwerkstoffe notwendig, die mit der Omnibusverordnung zur AEV Zellstoff und Papier 2018, BGBl. II Nr. 63/2018, erfolgte.

Die Methodenvorschriften dieser Verordnung wurden gemeinsam mit den Methodenvorschriften anderer zahlreicher Verordnungen in der Methodenverordnung Wasser, BGBl. II Nr. 129/2019 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2019, zusammengefasst.

Die mit BGBl. II Nr. 331/2019 veröffentlichte Änderung der AEV Holzwerkstoffe verfolgt das Ziel der Umsetzung der mit Durchführungsbeschluss der Kommission ergangenen BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Platten auf Holzbasis (BVT WBP – wood based panels). Grundlage dafür ist die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) Die Novelle, BGBl. II Nr. 331/2019, ist am 19. November 2019 in Kraft getreten.

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