Allgemeine Abwasseremissionsverordnung

Kläranlage
Foto: BML / Alexander Haiden

Die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung legt für Abwasser allgemein parameterbezogene Grenzwerte fest, die bei der Bewilligung einer Einleitung in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation von der Behörde grundsätzlich als Emissionsbegrenzung vorzuschreiben sind.

Das bestehende, an diesen Grundsätzen ausgerichtete System der Emissionsregelungen besteht aus einer Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung und branchenspezifischen Spezialverordnungen.

In der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (Allgemeine Abwasseremissionsverordnung – AAEV, BGBl.Nr. 186/1996) werden alle generellen wasserwirtschaftlichen Anforderungen an die Abwasserbehandlung, insbesondere die allgemeinen Grundsätze der Behandlung von Abwasser, der Begrenzung von Abwasseremissionen und deren Anwendungsbereich sowie die Überwachung von Emissionsbegrenzungen geregelt.

Novellen zur AAEV

Durch die Zusammenlegung der Abwasseremissionsverordnungen „AEV gebleichter Zellstoff“ und „AEV Papier und Pappe“ in die AEV Zellstoff und Papier war eine Anpassung der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung notwendig, die mit der Omnibusverordnung zur AEV Zellstoff und Papier 2018, BGBl. II Nr. 63/2018, erfolgte.

Die Methodenvorschriften dieser Verordnung wurden gemeinsam mit den Methodenvorschriften anderer zahlreicher Verordnungen in der Methodenverordnung Wasser, BGBl. II Nr. 129/2019 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2019, zusammengefasst.

Mit der Novelle der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung und der Indirekteinleiterverordnung, BGBl. II Nr. 332/2019, wurde der Stand der Technik im Bereich von Schwerkraft-Fettabscheidern aktualisiert. Wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Indirekteinleitungen von Gastronomieabwässern, für die Schwerkraft-Fettabscheider den Stand der Technik darstellen, wird eine erleichterte Überwachung in der IEV ermöglicht.

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