Abwasseremissionsverordnung Pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel
Gemäß Allgemeiner Abwasseremissionsverordnung (AAEV) sind für die Einleitung von Abwasser aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, aus der Kartoffelverarbeitung, aus der Sauergemüseerzeugung, und aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung eigene Sparten-Abwasseremissionsverordnungen vorgesehen.
Aufgrund der Ähnlichkeiten beim Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik sowie bei den Emissionsbegrenzungen im Zuge der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (BVT FDM – Food, Drink, Milk; siehe Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12.11.2019, ABl. L 313 vom 04.12.2019, S. 60)
wurden die Verordnungen
- über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, BGBl. Nr. 1078/1994 idF BGBl. II Nr. 128/2019 (AEV Obst- und Gemüseveredelung)
- über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung, BGBl. Nr. 890/1995 idF BGBl. II Nr. 128/2019 (AEV Kartoffelverarbeitung)
- über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse, BGBl. Nr. 1081/1994 idF BGBl. II Nr. 128/2019 (AEV Sauergemüseherstellung)
- über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, BGBl. Nr. 894/1995 idF BGBl. II Nr. 128/2019 (im Folgenden: AEV Futtermittelherstellung)
in eine gemeinsame Abwasseremissionsverordnung zusammengelegt und unter dem Kurztitel „AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel“ (BGBl. II Nr. 60/2024) neu erlassen.
Die Methodenvorschriften zu dieser Verordnung befinden sich in der Methodenverordnung Wasser.