Abwasseremissionsverordnung Getränke
Gemäß Allgemeiner Abwasseremissionsverordnung (AAEV) sind für die Einleitung von Abwasser aus Brauereien und Mälzereien, aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken sowie aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung eigene Sparten-Abwasseremissionsverordnungen vorgesehen.
Aufgrund der Ähnlichkeiten beim Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik sowie bei den Emissionsbegrenzungen im Zuge der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (BVT FDM – Food, Drink, Milk; siehe Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12.11.2019, ABl. L 313 vom 04.12.2019, S. 60) wurden die Verordnungen
- über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, BGBl. Nr. 1074/1994 idF BGBl. II Nr. 128/2019 (AEV Brauereien)
- über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, BGBl. Nr. 1076/1994 idF BGBl. II Nr. 128/2019 (AEV alkoholische Getränke)
- über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, BGBl. Nr. 1077/1994 idF BGBl. II Nr. 128/2019 (AEV Erfrischungsgetränke)
in eine gemeinsame Abwasseremissionsverordnung zusammengelegt und unter dem Kurztitel „AEV Getränke“ (BGBl. II Nr. 159/2024) neu erlassen.
Die Methodenvorschriften zu dieser Verordnung befinden sich in der Methodenverordnung Wasser.