GAP-Reformpaket: Legislativprozess auf EU-Ebene

Saalaufnahme Ratssitzung in Brüssel
Foto: Europäische Kommission

Mit der Vorlage der Gesetzesvorschläge zur Gestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2020 am 1. Juni 2018 durch die Europäische Kommission begannen die Diskussionen zur Neugestaltung der GAP der Union nach 2020. In der Zwischenzeit hat sich dazu einiges getan, und mittlerweile wurde auch ein Vorschlag für Übergangsregeln vorgelegt.

Am 1. Juni 2018 legte die Europäische Kommission die Legislativvorschläge für die Gestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2020 vor. Diese umfassen ein Paket von drei Gesetzesvorschlägen:

  • Vorschlag für eine Verordnung über die GAP-Strategiepläne
  • Vorschlag für eine Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der GAP
  • Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation (GMO) für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Seitdem werden die Vorschläge intensiv im Rat Landwirtschaft und Fischerei und im Europäischen Parlament diskutiert und verhandelt. Das Budget für die GAP wird im mehrjährigen Finanzrahmen (kurz: MFR) festgelegt, daher muss in vielen Fragen der Abschluss des MFRs abgewartet werden.

Zentrale Diskussionsthemen im Rat sind die Umweltarchitektur sowie das neue Umsetzungsmodell. Betreffend die Umweltarchitektur wird das höhere Ambitionsniveau bei den Umwelt- und Klimaleistungen von den meisten Mitgliedstaaten unterstützt, allerdings wird gleichzeitig eine angemessene Finanzierung gefordert.

Zudem möchten die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der Maßnahmen ausreichende Flexibilität, um auf nationale und regionale Besonderheiten gezielt eingehen zu können. In Zusammenhang mit dem neuen Umsetzungsmodell wird weiterhin nach einer Lösung gesucht, um einerseits dem Anspruch der Ergebnisorientierung gerecht zu werden und andererseits ein praktikables und administrierbares Modell zu schaffen. Auch eine spürbare Verwaltungsvereinfachung sowohl für die Begünstigten als auch für die abwickelnden Stellen ist für viele Mitgliedstaaten ein wichtiges Ziel.

Im Europäischen Parlament hat der zuständige Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Anfang April 2019 die Berichte zu den drei Verordnungen des GAP-Reformpakets zur Abstimmung gebracht. Mit der Annahme aller drei Berichte gibt es nun eine Position des Agrarausschusses, allerdings noch keine des EU-Parlamentes. Dafür ist eine Abstimmung im Plenum erforderlich, die in der letzten Legislaturperiode aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist. Das neue Parlament hat nun entschieden, auf Basis der vorliegenden Berichte weiterzuarbeiten. Der Zeitplan sieht vor, dass die Abstimmung im Plenum im Juni 2020 erfolgen wird. In der Folge werden die Triloge unter Einbeziehung des Rates, des Parlaments und der Europäischen Kommission zur endgültigen Ausgestaltung des Rechtsrahmens beginnen.

Übergangsbestimmungen

Das GAP-Reformpakte für die Zeit nach 2020 wird nicht rechtzeitig für eine Anwendung ab 1. Jänner 2021 in Kraft treten können. Daher hat die Europäische Kommission Ende Oktober 2019 einen Vorschlag für Übergangsbestimmungen für das Jahr 2021 vorgelegt:

  • Vorschlag für eine Verordnung mit Übergangsvorschriften für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) für das Jahr 2021
  • Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen betreffend Finanzdisziplin und Flexibilität zwischen den Säulen

Der Vorschlag sieht für die Direktzahlungen und die ländliche Entwicklung ein Übergangsjahr vor. Bei den Direktzahlungen soll das Fortführen der Zahlungen durch Einfügen der nationalen Obergrenze laut MFR-Vorschlag der Kommission in den Anhang der weiterhin gültigen Direktzahlungsverordnung ermöglicht werden. Bei der ländlichen Entwicklung wird eine effektive Verlängerung der laufenden Periode 2014 – 2020 um ein Jahr vorgeschlagen. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten aufgrund des Fehlens finanzieller Mittel aus der laufenden Periode die Programme auf den Zeitraum bis 2021 verlängern können. Bestehende Agrarumweltverpflichtungen können um max. ein Jahr verlängert werden, neue Verpflichtungen dürften nur mehr auf max. drei Jahre eingegangen werden.

Im Bereich Obst und Gemüse müssen Operationelle Programme, welche eine Laufzeit über 2021 hinaus aufweisen, entweder an die Regelungen der GAP-Strategieplan-Verordnung angepasst oder durch ein neues Operationelles Programm ersetzt werden. Im Bereich Wein und Imkerei können die begonnenen Programme fortgeführt und nach den derzeit geltenden Regelungen abgeschlossen werden.

Um Rechtssicherheit zu gewähren, wird eine möglichst rasche Verabschiedung der Verordnungen durch den Rat und das Europäische Parlament angestrebt.

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