Tiertransportrecht
Den Transport von Tieren regelt im Wesentlichen die Verordnung (EU) 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (Amtsblatt L 3 vom 5.1.2005, Seite 1).
Die EU-Tiertransportverordnung 1/2005 wird durch das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, ergänzt. Dieses Gesetz enthält die Durchführungsbestimmungen für die Zulassung und die Kontrolle sowie die Strafbestimmungen.
Zuständigkeit
Gesetzgebung und Vollziehung liegen beim Bund. Zuständiges Ministerium ist das Gesundheitsministerium.
Grundsatz für die Durchführung von Tiertransporten
Ein Transport von Tieren darf nicht durchgeführt werden, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten (Erwägungsgrund 11 der EU-Tiertransportverordnung). Die Vorschriften über die besonderen Erfordernisse beim Tiertransport sind diesem Grundsatz entsprechend auszulegen und anzuwenden.
Anwendungsbereich
Die EU-Tiertransportverordnung regelt den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der EU, sofern dieser Transport in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird (Artikel 1 Absatz 5). Sie gilt aber nicht für den Transport von Tieren unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar in eine beziehungsweise aus einer Tierarztpraxis oder Tierklinik.
In Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen jedenfalls Transporte, die im Zusammenhang mit Kauf, Verkauf, Tausch insbesondere auch im Zuge von Versteigerungen etcetera durchgeführt werden. Kein Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit besteht hingegen bei Veranstaltungen zu Hobby- und Freizeitzwecken, die weder unmittelbar noch mittelbar mit Gewinnabsicht, sondern vielmehr aus Liebhaberei oder als Hobby veranstaltet werden.
Tiertransporte ohne wirtschaftlichen Zweck unterliegen nicht der EU-Tiertransportverordnung. Diese Transporte sind § 11 Tierschutzgesetz geregelt, wo Teile der EU-TiertransportVO für anwendbar erklärt werden (Artikel 3, Anhang I Kapitel I, II und III).
Bedingungen für Tiertransporte
Allgemein gilt, dass niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen darf, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten (Artikel 3 Unterabsatz 1 EU-Tiertransportverordnung). Über diese generelle Anordnung hinaus enthält die EU-Tiertransportverordnung noch einige konkrete allgemeine Bedingungen (Artikel 3 Unterabsatz 2), wie zum Beispiel kurze Beförderungsdauer, geschultes Personal, keine Gewaltanwendung, füttern und tränken in angemessene Zeitabständen.
Tiertransporte in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit dürfen nur von zugelassenen Transportunternehmern (Artikel 6 ff) durchgeführt werden.
Der Umgang mit den Tieren darf nur geschulten Personen anvertraut werden (Artikel 6 Absatz 4) und jede Tiersendung muss grundsätzlich von einem Betreuer begleitet werden, wobei auch der Fahrer des Transportfahrzeuges die Aufgaben des Betreuers übernehmen darf (Artikel 10 Absatz 6). Betreuer und Fahrer müssen über einen Befähigungsnachweis verfügen (Artikel 6 Absatz 5). Grundlage des Befähigungsnachweises ist ein mindestens acht Stunden umfassender Lehrgang,
Die erforderlichen Lehrgänge sind in der Tiertransport-Ausbildungsverordnung näher geregelt.
Transport durch Landwirte
Für den Tiertransport durch Landwirte (Artikel 1 Absatz 2) gelten nur die in Artikel 3 enthaltenen allgemeinen Bedingungen der EU-Tiertransportverordnung sowie die Vorschriften zur behördlichen Kontrolle in Artikel 27, sofern der Landwirt
- seine eigenen Tiere in seinen eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von maximal 50 km ab seinem Betrieb befördert oder
- Tiere in eigenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Transportmitteln im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung befördert.
Übersicht Rechtsvorschriften
Europäische Union
Verordnung (EG) 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen
National
- Tiertransportgesetz 2007, BGBl I 54/2007 in der geltenden Fassung
- Tiertransport-Ausbildungsverordnung, BGBl II 92/2008 in der geltenden Fassung