Tierschutzgesetz

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Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl I 2004/118, ist seit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Dieses Gesetz ersetzt die – in vielen Punkten von einander abweichenden – Tierschutzgesetze der Länder und brachte die seit langem geforderten einheitlichen Regelungen zum Schutz der Tiere.

Gleichzeitig setzt das Tierschutzgesetz auch die EU-Richtlinien mit Mindeststandards für Legehennen, Masthühner, Kälber und Schweine sowie die EU-Richtlinie über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere um.

Inhalt

Das Tierschutzgesetz enthält die allgemeinen Haltungsbedingungen für Tiere sowie mehrere ausdrückliche Verbote für Handlungen und Eingriffe, die dem Tierwohl abträglich sind.

Im Gesetz selbst sind lediglich die Grundsätze und allgemeinen Anforderungen für die Haltung und den Umgang mit Tieren geregelt, die Mindest- beziehungsweise Detailanforderungen für die Haltung einzelner Tierarten werden Verordnungen vorbehalten (§ 24). Für zahlreiche Tiergruppen wurden daher in Verordnungen spezifische Haltungsbedingungen vorgesehen.

Die Haltungsvorgaben für die landwirtschaftlichen Nutztiere finden sich in der 1. Tierhaltungsverordnung.

1. Tierhaltungsverordnung

Die Verordnung über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen - 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II 2004/485,wurde im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium erlassen.

Die Verordnung enthält

  • Regelungen für die Betreuungspersonen (§ 3)
  • Regelungen für Eingriffe (§ 4 und in den jeweiligen Anlagen)
  • spezielle Regelungen für die Haltung der einzelnen Tierarten in den Anlagen 1-11
    • Anlage 1 Pferde und Pferdeartige (Equiden)
    • Anlage 2 Rinder
    • Anlage 3 Schafe
    • Anlage 4 Ziegen
    • Anlage 5 Schweine
    • Anlage 6 Hausgeflügel
    • Anlage 7 Strauße
    • Anlage 8 Rot-, Sika-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild sowie Davidshirsche
    • Anlage 9 Kaninchen
    • Anlage 10 Nutzfische
    • Anlage 11 Lamas

Zuständigkeit

Die legistische Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsministerium, das auch die Verordnungen aufgrund des Tierschutzgesetzes erlässt. Verordnungen, die landwirtschaftliche Nutztiere betreffen, sind im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium zu erlassen.

Die Vollziehung des Tierschutzgesetzes obliegt den Ländern. Die zuständige Behörde ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 33).

Die Bewertung von neuartigen serienmäßig hergestellten Aufstallungssystemen, neuartigen technischen Ausrüstungen für Tierhaltungen und serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör gemäß § 18 TSchG erfolgt durch die Fachstelle für tiergerechte Haltung und Tierschutz.

Organe und Beiräte

  • Tierschutzombudsperson (§ 41): Jedes Bundesland hat einen Tierschutzombudsperson zu bestellen. Dieser ist weisungsfrei und vertritt die Interessen des Tierschutzes (Parteistellung in Verwaltungsverfahren nach dem Tierschutzgesetz, Recht auf Akteneinsicht).
  • Tierschutzrat (§ 42 ): Der Tierschutzrat ist im Wesentlichen eine Expertenkommission zur  Beratung des Gesundheitsministeriums in Tierschutzfragen.
  • Vollzugsbeirat (§ 42a) : Der Vollzugsbeirat soll einen einheitlichen Vollzug des Tierschutzgesetzes sicherstellen. Er besteht aus den Landesveterinärdirektoren, Vertretern des Gesundheitsministeriums und des Landwirtschaftsministeriums sowie eines Sprechers der Tierschutzombuspersonen.
  • Tierschutzkommission (§ 41a ): Mitglieder der Tierschutzkommission sind – neben Experten des Gesundheitsministeriums und des Landwirtschaftsministeriums - die im Nationalrat vertretenen Parteien. Die Kommission gibt  insbesondere Empfehlungen zur politischen Schwerpunktsetzung und zur Weiterentwicklung des Tierschutzes ab.

Übersicht Tierschutzvorschriften im landwirtschaftlichen Bereich

National:

  • Tierschutzgesetz, BGBl I 118/2004 in der geltenden Fassung
  • 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II 485/2004 in der geltenden Fassung
  • Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, BGBl I 139/2018 in der geltenden Fassung
  • Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen, BGBl I 47/2013 in der geltenden Fassung
  • Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl II 312/2015 in der geltenden Fassung
  • Tierschutz-Veranstaltungsverordnung, BGBl II 493/2004 in der geltenden Fassung
  • Fachstellen-/Haltungssystemeverordnung, BGBl II 63/2012 in der geltenden Fassung
  • Tierschutzkontrollverordnung, BGBl II 492/2004 in der geltenden Fassung

Europäische Union:

  • Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere
  • Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen
  • Richtlinie 2007/43/EG mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern
  • Richtlinie 2008/119/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern
  • Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen
  • Verordnung 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Weiterführende Informationen