Periodenübergang und GAP nach 2020: Aktueller Stand der Diskussionen

Berg- und Hügellandschaft
Foto: BML / Alexander Haiden

Um einen reibungslosen Übergang zwischen den Förderungsperioden der Gemeinsamen Agrarpolitik sicherzustellen, hat die Europäische Kommission (EK) Ende Oktober 2019 einen Vorschlag für Übergangsbestimmungen vorgelegt.

Aufgrund zeitlicher Verzögerungen bei den Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und zu den erforderlichen Rechtsgrundlagen – die jeweils essentiellen Grundbedingungen für die Umsetzung der GAP in der Periode 2021–2017 darstellen – wurde eine Verlängerung der laufenden Periode 2014–2020 immer absehbarer. Ende Oktober 2019 war es dann offiziell: Das GAP-Reformpaket für die Periode nach 2020 kann nicht rechtzeitig wie geplant ab Jänner 2021 in Kraft treten. Darauf aufbauend legte die Europäische Kommission (EK) ihren Vorschlag für die Regelung der Übergangsperiode vor.

Eigentlich waren es zwei Verordnungsvorschläge, die im Herbst 2019 von der EK präsentiert wurden: Die erste Verordnung (VO) betraf die Haushaltsdisziplin ab 2021 und die Flexibilität zwischen den beiden Säulen der GAP. Diese VO wurde bereits im Eilverfahren beschlossen.

Der zweite VO-Vorschlag soll die Anwendung der derzeit in Geltung stehenden Verordnungen für Direktzahlungen (1. Säule der GAP) und für die Ländliche Entwicklung (2. Säule der GAP) für die Dauer der Übergansperiode verlängern. Darüber hinaus enthält der Vorschlag Übergangsbestimmungen für die Bereiche der Marktorganisationen und Sektorinterventionen (1. Säule der GAP). Dieser VO-Vorschlag unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Einhaltung aller erforderlichen Verfahrensschritte (kein Beschluss im Eilverfahren). Die Dauer der Übergangsperiode sollte nach Ansicht der EK ein Jahr (2021) betragen. Das grundlegende Prinzip dabei ist, dass die Maßnahmen der beiden Säulen der GAP mit neuen Mitteln aus dem MFR 2021-2027, aber im Wesentlichen nach den derzeit geltenden Regeln fortgeführt werden können.

Die zähen Verhandlungen über den Mehrjährigen Finanzrahmen für 2021 bis 2027 sowie über das GAP-Reformpaket und letztlich auch die überraschend auftretende COVID-19-Krise, haben dazu geführt, dass der Ruf mancher Mitgliedstaaten nach einer zweijährigen Übergangsperiode (2021 und 2022) lauter wurde. Dieses Ansinnen wurde auch vom Europäischen Parlament (EP) unterstützt.

Nach intensiver Diskussion der Übergangsbestimmungen in zahlreichen Ratsarbeitsgruppensitzungen sowie im Sonderausschuss Landwirtschaft, bei denen zahlreiche Textanpassungen vorgenommen wurden, konnte am 6. April 2020 ein Verhandlungsmandat für den Eintritt in Verhandlungen mit dem EP erteilt werden. Das EP erarbeitete parallel zur Diskussion des Verordnungsvorschlags im Rat seinerseits einen Verordnungsvorschlag und legte sich Mitte Mai 2020 auf seine Positionierung zu den Übergangsbestimmungen fest (das EP sprach sich von Beginn an für eine zweijährige Übergansperiode aus). Im Anschluss daran begannen die sogenannten Triloge, in denen sich der Rat, das EP und die Kommission auf einen gemeinsamen Kompromisstext für die Übergangsregelungen einigen sollten.

Am 30. Juni 2020 kam es zwischen den Institutionen zu einer vorläufigen politischen Einigung über den Verordnungstext, in dessen Rahmen ein verpflichtender zweijähriger Übergangszeitraum festgeschrieben wurde. Die EK favorisierte einen einjährigen Übergangszeitraum. Sie vertrat die Meinung, die Erreichung der „Green-Deal-Ziele“ (also der erhöhten Umweltambitionen) sei gefährdet, wenn „neue Mittel“ (der Periode 21–27) für mehr als ein Übergangsjahr für „alte Maßnahmen“ (der Periode 14–20) ausgegeben würden.

Am 21.Juli 2020 kam es beim Europäischen Rat zu einem durchschlagenden Erfolg: Eine Einigung über den MFR für die Periode nach 2020 konnte erzielt werden. Damit ist auch die Finanzierung der zukünftigen GAP gesichert.

Nun ist es eine der Prioritäten der deutschen Ratspräsidentschaft, neben dem Erreichen einer Einigung über das GAP-Reformpaket auch eine formelle Annahme der Übergangsbestimmungen, nach Ergänzung der MFR-relevanten Teile der Verordnung, zu erreichen. Die formelle Annahme der Verordnung ist im Herbst 2020 geplant.

Über die inhaltlichen Regelungen des VO-Vorschlages konnten die EU-Institutionen ein breites Einvernehmen erzielen. Die Direktzahlungen können im Übergangszeitraum einfach fortgeführt werden, wobei die nationalen Obergrenzen gemäß dem MFR-Vorschlag angepasst werden; die Direktzahlungs-VO selbst enthält keine Befristung für die laufende Periode.

In der Ländlichen Entwicklung wird die laufende Periode 2014–2020 für die Dauer des noch festzulegenden Übergangszeitraums verlängert werden. Dafür wird eine Anpassung der Programmlaufzeit der Ländlichen Entwicklungsprogramme in Form einer Programmänderung erforderlich sein. Die GAP-Strategiepläne werden folglich nicht den Zeitraum 2021 bis 2027 umfassen, sondern es kann mit deren Umsetzung – entsprechend der Dauer des Übergangszeitraums – erst später begonnen werden. Hinsichtlich der Agrarumweltprogramme besteht die Möglichkeit, diese zu verlängern, sodass die Maßnahmen weitergeführt werden können.

In den Bereichen Obst und Gemüse, Wein sowie Imkerei können die derzeit in Umsetzung befindlichen Programme nach dem 1.1.2020 im Übergangszeitraum wie gehabt fortgeführt werden.

Auf EU-Ebene wird derzeit diskutiert, die für den ELER vorgesehenen Mittel aus dem Europäischen Wiederaufbauinstrument (ERI bzw. „Next Generation EU) über die bestehenden LE-Programme im Rahmen der Übergangsperiode 2021 und 2022 umzusetzen.