Unterstützung Junglandwirtinnen und Junglandwirte

Naturerlebnis - Landschaft
Foto: BML / LFZ/Buchgraber

Junglandwirtinnen und Junglandwirte sind die Zukunft der österreichischen Landwirtschaft. Im Rahmen der 1. Säule werden junge Menschen durch eine zusätzliche Förderung in den ersten 5 Jahren gezielt bei der Betriebsaufnahme unterstützt.

Junglandwirt bzw. Junglandwirtin

Die Erfüllung der Definition „Junglandwirt“ ist die Grundlage für die Gewährung aller Zahlungen für Junglandwirtinnen und Junglandwirte. Es gelten folgende einheitliche Vorgaben in der 1. und 2. Säule:

  • Im Jahr der erstmaligen Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit darf die Junglandwirtin bzw. der Junglandwirt nicht älter als 40 Jahre alt sein.
  • Die Junglandwirtin oder der Junglandwirt muss eine maßgebliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die „Leitung des Betriebs“ haben. Diese ist bei natürlichen Personen gegeben, wenn die Junglandwirtin oder der Junglandwirt den landwirtschaftlichen Betrieb in eigenem Namen und auf eigene Rechnung führt.
  • Bei eingetragenen Personengesellschaften, juristischen Personen oder Personenvereinigungen muss die Junglandwirtin oder der Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs ausüben, d.h. mehrheitsbeteiligt oder zumindest gleichberechtigt (mit entsprechendem Nachweis) mit allen anderen Beteiligten sein.

Als fachliche Mindestqualifikation ist eine geeignete Facharbeiterprüfung gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Berufsausbildungsgesetz, eine einschlägige höhere Ausbildung oder ein einschlägiger Hochschulabschluss vorzuweisen. Liegt der Nachweis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, so kann er bis spätestens zwei Jahre nach erstmaliger Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgereicht werden.

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte (Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte)

In der 1. Säule wird die bewährte Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte fortgeführt. Für diese Förderung sind 2,1 % der Direktzahlungs-Obergrenze vorgesehen, das sind rund 14,2 Millionen Euro jährlich. Weitere Unterstützung gibt es im Rahmen der 2. Säule.

Beantragt werden können rund 66 Euro pro Hektar für maximal 40 Hektar förderfähige Fläche und maximal 5 aufeinander folgende Jahre.

Die Antragstellung erfolgt jährlich im Rahmen des Mehrfachantrags und muss spätestens für das der erstmaligen Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr gestellt werden (bei Aufnahme bis zum 31.12.2022 ist der Antrag zwingend für das Antragsjahr 2023 zu stellen).

Junglandwirtinnen und Junglandwirte, welche die Zahlungen in der vergangenen Periode weniger als 5 Jahre lang erhalten haben, bekommen diese für die verbleibenden Jahre weitergezahlt.

HinweisHinweis

Das ab 2023 geltende AMA-Merkblatt zu den Direktzahlungen und allfällige Sonderbestimmungen im Hinblick auf die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte finden Sie unter: Formulare & Merkblätter | AMA - AgrarMarkt Austria