Stauanlagen – Talsperren - Staubeckenkommission
 

Stauanlage Sankt Anton
Foto: EWA St. Anton

Eine Stauanlage dient zur Ansammlung bzw. Speicherung von Wasser (unter Umständen auch zum zusätzlichen Geschieberückhalt bzw. zum Absetzen von Feststoffen in Wasser-Sediment-Gemisch). Sie besteht neben dem Stauraum aus einem oder mehreren Absperrbauwerken.

Von (großen) Talsperren spricht man, wenn diese Absperrbauwerke eine bestimmte Mächtigkeit/Höhe überschreiten (nämlich Bauwerkshöhe > 15 m und/oder eine Wassermenge von mehr als V > 500.000 m³ aufstauen). Auch künstliche Becken, die Wasser „über Gelände“ speichern und Hochwasserrückhaltebecken zählen zu den Talsperren. Wenn Absperrbauwerke lediglich Fließgewässer aufstauen (wie z.B. Wehre oder Flusskraftwerke), stellen sie keine Talsperren dar.

Zur Sicherheit der Stauanlagen

Österreichs Stauanlagen leisten einen wichtigen Beitrag, um erneuerbare Energie aus Wasserkraft zu erzeugen und Überschussenergie aus Wind- und Photovoltaikanlagen zu speichern (Speicher- bzw. Pumpspeicherkraftwerke). Darüber hinaus dienen sie dem Schutz vor Hochwässern (Hochwasserrückhaltebecken) oder der Bereitstellung von Wasser zur technischen Schnee-Erzeugung für den Wintertourismus (Beschneiungsspeicher). Wie Katastrophen im Ausland immer wieder aufzeigen, hat ein Versagen einer Stauanlage schwerwiegende Konsequenzen für die Öffentlichkeit. Stauanlagen haben daher wegen des ihnen innewohnenden Gefährdungspotentials sehr hohen Anforderungen an die Stand- und Betriebssicherheit zu genügen.

Die Eigentümer bzw. Betreiber dieser meist sehr komplexen Ingenieurbauwerke sind zu einer sorgfältigen Überwachung bzw. Instandhaltung im Rahmen der Eigenüberwachung verpflichtet, um eine angemessene Sicherheit zu gewährleisten.

Aber auch der Staat führt im Sinne einer Fremdüberwachung mit Hilfe besonders qualifizierter Organe unabhängige Sicherheitsüberprüfungen durch: Einerseits wird auf die in den Anlagen vorhandenen Mess- und Überwachungseinrichtungen zurückgegriffen, deren Ergebnisse die Betreiber in Sicherheitsberichten darzustellen und der Gewässeraufsicht des jeweiligen Bundeslandes und der Talsperrenüberwachung der Abt. I/4 – Anlagenbezogene Wasserwirtschaft im BML jährlich vorzulegen haben. Andererseits werden im Rahmen der anlassbezogenen Gewässeraufsicht durch den Bundesminister unter Befassung von Expert:innen der Österreichischen Staubeckenkommission (sog. „Unterausschuss für Talsperrenüberwachung“) periodische, tiefgehende Vor-Ort-Überprüfungen vorgenommen. Die dabei geforderten Verbesserungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen sollen gewährleisten, dass die Stand- und Betriebssicherheit dauerhaft erhalten bleibt und der Stand der Technik eingehalten wird. Dieser wird u.a. auch durch Richtlinien und Leitfäden, die von der Staubeckenkommission erarbeitet werden, definiert.

Um den nachhaltigen Bestand von Stauanlagen zu sichern, ist neben einer konservativen Konstruktion (Entwurf mit Sicherheitsreserven) eine sensible Überwachung der Anlage durch geschultes Personal und repräsentativen Messeinrichtungen erforderlich. Für den extrem unwahrscheinlichen Fall von Schäden an der Anlage bzw. eines unerwarteten Verhaltens (extremste Naturkatastrophen, Terrorismus) sind zusätzliche Maßnahmen für den Notfall zu entwickeln (Alarmplan). Nähere Ausführungen sind dem Download "12 Thesen zur Sicherheit der großen Talsperren Österreichs" zu entnehmen.

Staubeckenkommission

Zur fachlichen Begutachtung von Stauanagen ist beim BML die Österreichische Staubeckenkommission (STBK) eingerichtet, die Wasserrechtsbehörden im Zuge oder außerhalb eines Wasserrechtsverfahrens zu unterstützen hat. Organisation und Aufgaben der Staubeckenkommission sind in der Staubeckenkommissions-Verordnung 1985 geregelt. Die STBK setzt sich aus der Leitung der Sektion Wasserwirtschaft (Vorsitzende SCin Monika Mörth, MAS), weiters der Geschäftsführung (Geschäftsführer MR DI Helmut Czerny, Abt. I/4) sowie renommierten Fachexpertinnen und Fachexperten des Talsperrenbaues und verwandter Fachgebiete zusammen. Die Tätigkeit in der STBK ist ein Ehrenamt.

Rechtliche Grundlagen für Stauanlagen

Das Wasserrechtsgesetz 1959 idgF (WRG) enthält grundsätzliche Regelungen betreffend die Sicherheit von Stauanlagen, die durch die Staubeckenkommissions-Verordnung 1985 näher präzisiert werden:

  • § 23a - Bestellung einer/eines Talsperrenverantwortlichen
  • § 100 Abs.3 - Einrichtung der Staubeckenkommission (STBK) im BML zur fachlichen Begutachtung von Talsperren
  • § 104 Abs.3 - Erfordernis eines Gutachtens der STBK bei Bewilligung von Talsperren
  • § 131 Abs.1 - Überprüfung von Talsperren auf Stand- und Betriebssicherheit unter Befassung der STBK
  • § 134 Abs.7 - Grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 23a und 131 Abs.1 auch auf kleinere Anlagen mit erheblichem Gefährdungspotential bzw. Flusskraftwerke, sofern im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten

Im Oktober 2023 wurde vom BML der „Leitfaden für die Überwachung – einschließlich die vor Ort Überprüfung – von Stauanlagen“ herausgegeben, da die Bedeutung und das Gefährdungspotential von Stauanlagen ein reibungsloses Zusammenwirken aller, für die Überwachung dieser Anlagen Verantwortlichen erfordert. In diesem Leitfaden sind die Verpflichtungen der Wasserberechtigten sowie der Talsperrenverantwortlichen, der für die Gewässeraufsicht zuständigen Talsperrenaufsichtsorgane der Bundesländer und die zusätzlichen Überprüfungen des BML unter Befassung der Staubeckenkommission zusammengefasst.

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