WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung - WRG-GZPV

Ausschnitt eines Gefahrenzonenplans
Foto: Land Kärnten

Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung näherer Vorschriften über Inhalt, Form und Ausgestaltung von Gefahrenzonenplanungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959.

Mit der Wasserrechtsgesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 14/2011, wurde festgelegt, dass insbesondere für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko Gefahrenzonenplanungen zu erstellen sind (§ 42a Abs. 2 WRG 1959). Nähere Vorschriften über deren Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung sind durch Verordnung zu erlassen.

Die Verordnung über die Gefahrenzonenplanungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung – WRG-GZPV), BGBl. II Nr. 145/2014, ist mit 14.06.2014 in Kraft getreten.

Was sind Gefahrenzonenplanungen?

Gefahrenzonenplanungen sind Fachgutachten zur Beurteilung von Flächen (insbesondere von Überflutungsflächen), die für die Planung auf dem Gebiet des Hochwasserschutzes von großer Bedeutung sind.

Wozu dienen Gefahrenzonenplanungen?

Derartige Planungsinstrumente haben sich bereits im Bereich der Bundeswasserbauverwaltung, der wasserwirtschaftlichen Planung und der Wildbach- und Lawinenverbauung (auf der Grundlage des Forstgesetzes 1975) bewährt. Gefahrenzonenplanungen nach § 42a Abs. 2 WRG1959 sollen bereits bestehende Planungsinstrumente vereinheitlichen und nach dem neuesten Stand der Entwicklungen ausgestalten.

Die Ausweisung von Gefahrenzonen und Überflutungsflächen auf Grundlage dieser Verordnung steigert das Risikobewusstsein und erhöht dadurch die Sicherheit der Bevölkerung. Es wird die Information der Öffentlichkeit über die Gefährdung durch Hochwasser gewährleistet. Dieses Wissen soll dazu führen, dass sich potenziell Betroffene aktiv um schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen kümmern.

Wie sind Gefahrenzonenplanungen gestaltet?

Die Gefahrenzonenplanungen bestehen aus einem kartografischen, einem textlichen und einem Datenteil. Kern der Darstellung sind Karten im Maßstab 1:5.000 oder genauer. Die Ausweisung der Zonen erfolgt in farblicher Darstellung:

  • rote Gefahrenzone = ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich
  • gelbe Gefahrenzone = unterschiedliche Gefährdungen geringeren Ausmaßes oder Beeinträchtigungen der Nutzung für Siedlungs- und Verkehrszwecke bzw. Beschädigungen von Bauobjekten und Verkehrsanlagen sind möglich
  • gelb schraffierte Zone = durch Hochwasser niedriger Wahrscheinlichkeit gefährdete Bereiche einschließlich des dadurch ausgelösten Versagens schutzwasserbaulicher Anlagen
  • rot schraffierte Zone = Restrisikogebiete im Einflussbereich von Hochwasserschutzanlagen, wo hochwasserbedingt mit höheren Schadenswirkungen zu rechnen ist
  • rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche = benötigte Flächen für den Hochwasserabfluss bzw. die Hochwasserretention zur Verringerung des Gefährdungspotenzials im entlasteten Gebiet
  • blaue Funktionsbereiche = benötigte Flächen für die Durchführung sowie für die Aufrechterhaltung der Funktionen geplanter schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen; es muss sich dabei nicht um Überflutungsbereiche handeln

Was ist neu?

Die nunmehr auch im Wasserbereich (hoheitlich) zu erstellenden Gefahrenzonenplanungen stehen im Gleichklang mit den Gefahrenzonen der Wildbach- und Lawinenverbauung nach dem Forstgesetz 1975, auf eine parallele Farbgestaltung wurde Bedacht genommen.

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