Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

Trinkwasser
Foto: BML / Alexander Haiden

Das Wasserrechtsgesetz 1959 stellt das umfassende gesetzliche Regelwerk zur Beurteilung von unterschiedlichsten aus wasserwirtschaftlicher Sicht relevanten Lebensverhältnissen dar.

Wasser ist von außerordentlicher Bedeutung für den Menschen und dessen soziale und wirtschaftliche Entwicklung. Neben der Versorgung mit Trink- und Nutzwasser spielt auch die Nutzung der motorischen Kraft des Wassers insbesondere zur Energieerzeugung seit langer Zeit eine wichtige Rolle. Die Siedlungstätigkeit und Industrialisierung können einerseits zu Gewässerverunreinigungen führen, erfordern andererseits aber auch den Schutz vor Hochwassergefahren. Gleichzeitig gilt es, die Ressource Wasser zukünftigen Generationen durch Maßnahmen der Gewässerreinhaltung – insbesondere auch unter Berücksichtigung gewässerökologischer Anforderungen – nachhaltig zu sichern.

Das österreichische Wasserrecht ist daher ein Ressourcenbewirtschaftungsrecht, das auch längerfristige wasserwirtschaftliche Planungen umfasst.

In diesem Sinne beinhaltet das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die rechtliche Grundlage für eine Vielzahl von Maßnahmen sowie die zu ihrer Umsetzung erforderlichen rechtlichen Instrumente insbesondere für folgende drei Themenkreise:

  • die Benutzung der Gewässer

  • der Schutz und die Reinhaltung der Gewässer

  • der Schutz vor den Gefahren des Wassers

Im Jahr 2018 erfolgten folgende Novellierungen des WRG 1959:

Änderungen aufgrund des Aarhus-Beteiligungsgesetzes 2018

Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 73/2018, wurden entsprechend dem Übereinkommen von Aarhus, BGBl. III Nr. 88/2005, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH für Umweltorganisationen Beteiligungs- und Anfechtungsrechte u.a. im Zusammenhang mit wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren eingeräumt.

Nach dem Urteil des EuGH vom 20.12.2017, C 664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz können bestimmte Vorhaben, die zu einer Verschlechterung im Sinne von Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie führen können, auch erhebliche negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand haben. In solchen Fällen sind anerkannte Umweltorganisationen zur Wahrung der Interessen der Öffentlichkeit am Gewässerschutz im Verfahren zu beteiligen.

Durch die mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 bewirkten Änderungen des WRG 1959 kommt Umweltorganisationen bei solchen Vorhaben eine Beteiligtenstellung im Verfahren zu.

Umweltorganisationen sind weiters berechtigt, gegen Bescheide Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides insbesondere gegen die Verpflichtung, eine Verschlechterung des Zustandes der Gewässer zu verhindern, geltend zu machen.

Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz

Mit dem Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG), BGBl. I Nr. 61/2018, werden alle (einfachen) Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes, die vor dem 1. Jänner 2000 kundgemacht wurden und noch als Bundesrecht in Geltung stehen, mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft gesetzt, sofern sie nicht in der Anlage zu diesem Bundesgesetz aufgezählt sind. Entsprechend der expliziten Anführung in der Anlage bleibt das WRG 1959 weiterhin in Geltung.

Anpassungen aufgrund der EU-Quecksilberverordnung

Grundlage für die Sammelnovelle BGBl. I Nr. 44/2018, mit der neben dem Chemikaliengesetz 1996 und dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 auch das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wurden, ist die Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (EU-Quecksilberverordnung). Für das WRG soll damit der Regelungsbereich der Amalgamabscheider in der Dentalmedizin abgedeckt werden.

Handlungsbedarf im WRG 1959 bestand einerseits in einer Anpassung der Vollzugsklausel in § 144. Andererseits wurde klargestellt, dass die Durchführung und Vollziehung der in Art. 10 Abs. 4 der EU-QuecksilberV betreffend Amalgamabscheider dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben mit dem WRG sichergestellt werden. In § 146 wurde eine sprachliche Gleichbehandlungsklausel eingefügt.

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