Veröffentlichung Ökostromgesetz
Bis 2021 bestand die Verpflichtung gemäß § 52 Abs. 3 Ökostromgesetz, jährlich den Bearbeitungsstand von Genehmigungsanträgen für die Errichtung, Erweiterung oder Anpassung von Wasserkraftanlagen zu veröffentlichen.
Bis 2021 bestand die Verpflichtung gemäß § 52 Abs. 3 Ökostromgesetz, jährlich den Bearbeitungsstand von Genehmigungsanträgen für die Errichtung, Erweiterung oder Anpassung von Wasserkraftanlagen zu veröffentlichen.