Gewässerzustandsüberwachungsverordnung – GZÜV
Mit der GZÜV werden die in den §§ 59c bis 59f WRG 1959 vorgesehenen Vorgaben für die Aufstellung von Überwachungsprogrammen für Oberflächengewässer und Grundwasser konkretisiert.
Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 479/2006 wurden Kriterien für die Messstellenerrichtung, die zu überwachenden Parameter, die Zeiträume und die Frequenz der Messungen, Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie für die Auswertung der Messdaten und Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung festgelegt.
Die Verordnung ist am 22. Dezember 2006 in Kraft getreten.
Novellierungen der GZÜV
Zur Anpassung an neue gemeinschaftsrechtliche Vorgaben wurden die Qualitätszielverordnung (QZV) Chemie OG, die QZV Ökologie OG und die QZV Chemie GW mit BGBl. II Nr. 461/2010 geändert. Gleichzeitig war auch die GZÜV nachzuführen, um weiterhin die Zielsetzungen einer überblicksweisen bzw. operativen Überwachung erfüllen zu können.
In Bezug auf die Oberflächengewässer erfolgte mit dieser Novellierung der GZÜV die Einführung der langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen der in Anhang 1 Teil A der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik angeführten prioritären Stoffe, die dazu neigen, sich in Sedimenten und/oder Biota anzusammeln. Die zu überwachenden Stoffe wurden in Tabelle 2.1.5 der Anlage 2 zur GZÜV festgelegt, die dafür heranzuziehenden Messstellen ergeben sich aus Anlage 1.
Weiters erfolgte für die in den Tabellen 2.1.1 und 2.1.3 der Anlage 2 aufgezählten Parameter die Verkürzung der operativen Überwachung.
In Tabelle 2.1.4 der Anlage 2 wurden neue Schadstoffe aufgenommen, für die in der QZV Chemie OG Umweltqualitätsnormen festgelegt worden waren.
Die Anpassungen im Bereich der Überwachung des Grundwassers betreffen die Festlegung von Beobachtungsfrequenzen mit angemessenen Reduzierungsmöglichkeiten für die Erstbeobachtung, Wiederholungsbeobachtung sowie operative Beobachtung, weiters die Festlegung von tieferen Mindestbestimmungsgrenzen für einzelne Pestizidparameter und Vorgaben neuerer Normen im chemisch-analytischen Bereich.
Die Novellierung der GZÜV mit BGBl. II Nr. 465/2010 ist am 24. Dezember 2010 in Kraft getreten.
Mit der neuerlichen Änderung der GZÜV, BGBl. II Nr. 363/2016, welche am 6. Dezember 2016 in Kraft getreten ist, wurden Regelungen der Richtlinie 2013/39/EUzur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik umgesetzt.
Mit dieser Novelle wurde eine sogenannte „Beobachtungsliste“ mit dem Ziel eingeführt, eine Datenbasis für die zukünftigen Revisionen der Liste prioritärer Stoffe zu schaffen. Hierzu haben die Mitgliedstaaten abhängig von ihrer Größe und Einwohneranzahl eine festgelegte Anzahl von Messstellen einmal jährlich zu beobachten. Für Österreich ergeben sich 5 Messstellen, die stoffspezifisch vorzugsweise aus dem Messnetz der Überblicksweisen Überwachung ausgewählt werden.
Die Methodenvorschriften dieser Verordnung wurden gemeinsam mit den Methodenvorschriften anderer zahlreicher Verordnungen in der Methodenverordnung Wasser, BGBl. II Nr. 129/2019 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2019, zusammengefasst.