Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG)
Ziel der Richtlinie ist die Erreichung eines guten Zustandes aller Gewässer.
Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL) ist am 22. Dezember 2002 in Kraft getreten. Sie stellt Qualitätsziele auf und gibt Methoden an, wie diese zu erreichen und gute Wasserqualitäten zu erhalten sind. Im Mittelpunkt steht eine flussgebietsbezogene Betrachtung, die auf Basis einer Ist-Bestands-Analyse die Erstellung planerischer Vorgaben zur Erreichung von Umweltzielen innerhalb vorgegebener Fristen erfordert.
Was bezweckt die WRRL?
- Umfassender Schutz der Gewässer
- Gute Qualität in allen europäischen Gewässer innerhalb von 15 Jahren
- Wasserwirtschaft auf Basis von Flusseinzugsgebieten
- Ökonomische Instrumente (ökonomische Analyse der Wassernutzungen, Wahl der kosteneffizienteste Maßnahmen, angemessene Preise, um sorgsamen Umgang mit Wasser zu fördern)
- Einbindung der Bürger – Öffentlichkeitsbeteiligung
Ziele der Wasserrahmenrichtlinie
Oberstes Ziel ist die „Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie der Schutz und die Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme".
Teilziele sind der gute Zustand der Oberflächengewässer (guter ökologischer und guter chemischer Zustand) sowie der gute Zustand des Grundwassers (guter chemischer und guter mengenmäßiger Zustand).
Zur Definition des guten ökologischen Zustandes soll gemäß Anhang 5 der Wasserrahmenrichtlinie mithilfe eines Interkalibrierungsnetzes die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der biologischen Überwachung durch die Mitgliedstaaten und der Einstufungen ihrer Überwachungssysteme sichergestellt werden. Die im Beschluss (EU) 2018/229 enthaltenen Verfahren und Grenzwerte dienen den Mitgliedstaaten zur Festlegung der Werte für die Einstufungen im Rahmen ihrer Überwachungssysteme als Ergebnis der Interkalibrierung.
Fristen für die Umsetzung
Die Umsetzung der WRRL ist mit einem Fristenkonzept verbunden. Wichtige Meilensteine sind:
- die Umsetzung in nationales Recht bis Ende 2003
- eine Bestandsaufnahme aller Gewässer bis Ende 2004
- Aufbau eines Messnetzes für ein Gewässermonitoring bis Ende 2006
- Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen mit Maßnahmenprogrammen bis Ende 2009 und
- schrittweise Erreichung eines guten Gewässerzustands in allen Gewässern bis Ende 2015, 2021 bzw. 2027
Maßnahmen
Um die Ziele zu realisieren, sind Maßnahmen notwendig, vor allem:
- Vermeidung bzw. Reduzierung der Gewässerverschmutzung
- Erhaltung oder Verbesserung von Wasserhaushalt, Gewässermorphologie und Durchgängigkeit zur Sicherung der Lebensgrundlagen der Gewässerfauna und -flora
- Erhaltung oder Wiederherstellung eines den natürlichen Verhältnissen nahekommenden Bestandes von Wasserpflanzen, Gewässerkleintieren und Fischen
- Schutz und Verbesserung des Grundwassers als nachhaltig nutzbare Wasserressource hinsichtlich Menge und Qualität
Verschlechterungsverbot
Neben den aufgezählten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen spricht die Richtlinie ein Verschlechterungsverbot aus. Das bedeutet, dass dafür Sorge zu tragen ist, den derzeitigen Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers zu gewährleisten und alle gewässerrelevanten Aktivitäten so durchzuführen, dass eine Verschlechterung nach derzeitigem Kenntnisstand ausgeschlossen ist. In bestimmten Fällen bestehen Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot.
Aus der Richtlinie ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur:
- Verankerung von Umweltzielen für Oberflächengewässer und Grundwasser
- umfassenden Analyse der Flusseinzugsgebiete
- Einrichten eines Überwachungsmessnetzes
- Erstellung von flussgebietsbezogenen Bewirtschaftungsplänen samt Maßnahmenprogramm unter Einbeziehung der Öffentlichkeit zur schrittweisen Erreichung der Ziele bis zum Jahr 2015, 2021 bzw. 2027
- zyklische Überarbeitung der Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete (alle 6 Jahre)
Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in nationales Recht
Die WRRL wurde in Österreich mit der WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 112/2003, die am 22.12.2003 in Kraft getreten ist, in nationales Recht umgesetzt.
Im Jahr 2006 wurden mit der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV, BGBl. II Nr. 479/2006, zuletzt geändert durch die Methodenanpassungsverordnung Wasser, BGBl. II Nr. 128/2019) die Vorgaben der WRRL zum Monitoring in Österreich umgesetzt und die bestehenden österreichischen Überwachungsprogramme entsprechend angepasst. Es gibt drei Arten von Überwachungsprogrammen:
- Überblicksweise Überwachung
- Operative Überwachung
- Überwachung zu Ermittlungszwecken
Die Kriterien zur Bestimmung des chemischen und ökologischen Zustands wurden in entsprechenden Qualitätszielverordnungen geregelt (QZV Chemie OG, QZV Ökologie OG sowie QZV Chemie GW).
Öffentlichkeitsbeteiligung
Art. 14 der WRRL sieht eine Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Umsetzung der Richtlinie und der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne vor.
Aus diesem Grund wurden bereits während der Verhandlungen zur EU-Wasserrahmenrichtlinie betroffene Institutionen und die Öffentlichkeit über die Ziele und Inhalte der WRRL konsultiert. Auch in den Folgejahren hat es regelmäßig öffentliche Präsentationen zur Umsetzung der WRRL in Österreich gegeben. So wurden z.B. die Ergebnisse der Bestandsanalyse, in der die Belastungen der Oberflächengewässer und des Grundwassers dargestellt wurden und eine Einschätzung der Auswirkungen dieser Belastungen auf den Gewässerzustand vorgenommen wurde, sowohl in Veranstaltungen als auch über das Internet (Wasserinformationssystem Austria – WISA) der Öffentlichkeit präsentiert.
Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne sind alle sechs Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren.
Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan 2015 führt den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 fort. Er zeigt auf Basis der vorhandenen Daten der IST Bestandsanalyse und der ökonomischen Analyse auf, in welchen Sektoren eine Reduktion der Belastungen der Gewässer erzielt werden kann und wie diese Vorgaben stufenweise erreichbar sind.
Weitere Informationen zur nationalen Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie finden sie hier.
Weiterführende Informationen
- RL 2000/60/EG - Amtsblatt der EG, ABl. L 327/1 idF RL 2014/101/EU, ABl. L 140/114 RL 2000/60/EG - Amtsblatt der EG, ABl. L 327/1 idF RL 2014/101/EU, ABl. L 140/114
- BESCHLUSS (EU) 2018/229 (Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG) BESCHLUSS (EU) 2018/229 (Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG)
- CIS-Guidance-Papers CIS-Guidance-Papers