Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW

Ein Mann kniend vor einer Grundwassermessstelle im Ackerbaugebiet
Foto: BML

Vorgaben zur Festlegung des guten chemischen Zustands im Grundwasser und Schutzmaßnahmen

Mit der am 29. März 2010 im BGBl. II Nr. 98/2010 kundgemachten Verordnung über den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW) wurden die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung umgesetzt.

In der QZV Chemie GW werden der gute chemische Zustand durch Schwellenwerte für Schadstoffe bezeichnet und Kriterien zur Beurteilung des chemischen Zustands im Grundwasser festgelegt. Weiters legt die Verordnung zum Schutz des Grundwassers vor Verschlechterung bzw. Verschmutzung Einbringungsverbote sowie -beschränkungen fest und bezeichnet die Kriterien für die Ausweisung von Gebieten gemäß § 33f WRG 1959 und gibt einen Rahmen für die Setzung von Maßnahmen vor.
 
Die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser ist am 30. März 2010 in Kraft getreten. Gleichzeitig sind die Verordnung über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserschutzverordnung), BGBl. II Nr. 398/2000, und die Verordnung betreffend Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe (Grundwasserschwellenwertverordnung), BGBl. Nr. 502/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2002, außer Kraft getreten.

Novellen zur QZV Chemie GW

Mit der am 1. Jänner 2011 in Kraft getretenen Novelle BGBl. II Nr. 461/2010 erfolgte eine Anpassung an die Richtlinie 2009/90/EG der Kommission zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands. Diese Richtlinie enthält Mindestkriterien für Analysenmethoden und Festlegungen für den Umgang mit Analysenwerten unter der Bestimmungsgrenze bzw. Nachweisgrenze bei der Mittelwertbildung.

Aus Anlass der Richtlinie 2014/80/EU wurde mit der am 22. August 2019 in Kraft getretenen Novelle BGBl. II Nr 248/2019 klargestellt, welche Informationen in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan über die Festlegung der Schwellenwerte aufzunehmen sind. Überdies wurde der Begriff „Bodenpassage“ neu definiert und der Rahmen für Maßnahmen nach § 33f angepasst.

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