Internet

Internetbutton Bund und Land

Nachstehend finden Sie Informationen zur Umsetzung der Publizitätsbestimmungen im Bereich Internet.

Internetseiten, die aus dem Programm LE 14-20 finanzierte Maßnahmen und Aktionen betreffen, haben jedenfalls folgende Elemente zu enthalten:

a.) einen schriftlichen Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch das Land, die Europäische Union und den ELER

wobei der Förderhinweis zumindest auf der Hauptseite ("Homepage") des Internetauftrittes zu nennen ist;

b.) eine Verknüpfung (Link) zu folgenden Stellen:

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Sind Internetseiten Gegenstand einer Förderung, so sind dort zusätzlich zu den beiden zuvor genannten Punkten auch die folgenden Logos mitabzubilden:

  • das entsprechende Bundesländer-Logo
  • das Logo LE 14-20 sowie
  • das Unionslogo inklusive Erläuterungstext: „Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums: Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete.“

Diese sind gemeinsam mit dem unter Punkt a.) genannten Förderhinweis auf der Hauptseite („Homepage“) des Internetauftrittes anzuführen.

Eine entsprechende Mustervorlage in Form einer Logoleiste sowie weitere wichtige Informationen zur praktischen Anwendung finden Sie in der Rubrik „Mit Unterstützung von Land und Europäischer Union“.

Anmerkung: Es besteht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, die Logos jeweils direkt mit dem betreffenden Hyperlink zu hinterlegen und so mit den entsprechenden, unter Punkt b.) aufgelisteten Internetseiten zu verknüpfen.

Die Anbringung des Förderhinweises hat jedenfalls während der Durchführung des Vorhabens bis zur Letztzahlung zu erfolgen.

Sofern es sich um eine Internetseite im Sinne einer produktiven Investition handelt, ist der Förderhinweis ab der Letztzahlung für zusätzliche 5 Jahre bis zum Ablauf der Behaltefrist anzubringen. Zu den produktiven Investitionen zählen alle Vorhaben, die zu vergrößerten und/oder verbesserten Produktionsmöglichkeiten beitragen, die zu unmittelbaren Einnahmen der Unternehmen führen. Durch die gesteigerte Produktion kann ein Beitrag zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen geleistet werden.

Wird eine Internetseite vor Ablauf der zuvor genannten Fristen vorzeitig aus dem Verkehr gezogen, ist dies der Bewilligenden Stelle jedenfalls zu melden und hierfür eine nachvollziehbare Begründung darzulegen.

Optional haben die Begünstigten und die Bewilligende Stelle die Möglichkeit, ihre Logos einzubringen.

Bei der Verwendung mehrerer Logos ist auf deren ausgewogene Gewichtung zu achten.

Kann die Logoleiste in begründeten Ausnahmefällen nicht zum Einsatz kommen (aus Platz- oder sonstigen, z. B. technischen Gründen, insbesondere im Zusammenhang mit Social-Media-Anwendungen wie Facebook etc.), so ist stattdessen folgender Wortlaut als Informationsmaßnahme anzuführen: „Mit Unterstützung von Land und Europäischer Union“.

Bei Verwendung eines nationalen und/oder regionalen Logos ist das Unionslogo inklusive Erläuterungstext jedenfalls mitabzubilden.

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BITTE IN DIESEM ZUSAMMENHANG ZU BEACHTEN:

Die unter den Punkten a.) und b.) angeführten Bestimmungen gelten ferner auch für Internetseiten, die nicht unbedingt selbst Gegenstand einer Förderung sein müssen, jedoch für kommerzielle Zwecke genutzt werden und eine Verbindung zwischen dem Zweck der Seite und der Unterstützung des eigentlich geförderten Vorhabens besteht.

In besagten Fällen ist das geförderte Vorhaben zudem (dem Umfang der Förderung entsprechend) kurz auf der betreffenden Internetseite zu beschreiben, und zwar während dessen Durchführung bis zur Letztzahlung. Dabei ist u. a. auch auf die Ziele (und ggf. bereits vorhandene Ergebnisse) des Vorhabens einzugehen.