Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV

Gewässer
Foto: BML / Alexander Haiden

Mit der WKEV erfolgt die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Erhebung des Wasserkreislaufes in Österreich, die den quantitativen Sektor der Gewässerkunde bildet.

Die Vorgaben für die Aufstellung von Überwachungsprogrammen für die überblicksweise und die operative Überwachung vor allem betreffend die Qualität von Oberflächengewässern und Grundwasser wurden mit der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006, konkretisiert.

Hinsichtlich der Überwachung des quantitativen Zustandes der Gewässer wird ein Bezug zu Bestimmungen der vorliegenden Wasserkreislauferhebungsverordnung (WKEV) hergestellt. 
 
Die in § 59c Abs. 3 WRG 1959 normierte Einrichtung und der Betrieb eines Basismessnetzes zur Erhebung des Wasserkreislaufes sollen die Bereitstellung hinreichender Kenntnisse des Wasserdargebotes nach Menge und Beschaffenheit in deren zeitlichen und räumlichen Variabilität sicherstellen. Damit soll auch die Voraussetzung für die Ermittlung von Auswirkungen anthropogener Einwirkungen auf den Wasserhaushalt und für die Berechnung von möglichen Klimatrends geschaffen und Grundlagen für die Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes bzw. der Überwachungs- und Maßnahmenprogramme bereitgestellt werden.

Für die Gestaltung der Messnetze resultiert daraus die wesentliche Anforderung, die Messstellen so anzuordnen, dass die charakteristischen Eigenschaften des Wasserkreislaufes in den jeweiligen ober- und unterirdischen Einzugsgebieten erfasst werden können.
 
Gemäß § 59h WRG 1959 waren die „neuen" Überwachungsregelungen bis 22. Dezember 2006 umzusetzen.

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