Sanierungsprogramme gemäß § 33d WRG 1959
Ziel der Sanierungsprogramme ist die Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen davon in bestimmten prioritären Gewässerabschnitten.
Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan 2015 (NGP 2015) sieht Sanierungsmaßnahmen zur Herstellung der Fischpassierbarkeit (Durchgängigkeit und ausreichendes Restwasser) in bestimmten Gewässern vor. (Im nächsten Schritt werden Maßnahmen zu setzen sein, um den guten ökologischen Zustand bzw. das gute ökologische Potenzial zu erreichen.)
Da in Österreich an prioritären Gewässerabschnitten mehrere hundert Anlagen betroffen sind, wäre eine Sanierung in Einzelverfahren gemäß § 21a WRG 1959 mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Aus diesem Grund hat der Landeshauptmann ein Sanierungsprogramm gemäß § 33d WRG 1959 zu erlassen, wenn dies zur Erreichung der gemäß den §§ 30a, c und d WRG 1959 festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes erforderlich ist.
Seitens folgender Länder wurden Verordnungen betreffend ein Sanierungsprogramm gemäß § 33d WRG1959 erlassen:
- Kärnten (LGBl. Nr. 102 vom 29.12.2011)
- Niederösterreich (LGBl. Nr. 6950/33-0 vom 4.5.2012)
- Oberösterreich (LGBl. Nr. 95 vom 30.11.2011)
- Steiermark (LGBl. Nr. 21 vom 14.3.2012)
- Tirol (LGBl. Nr. 133 vom 20.12.2011)