Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschlechterung und Verschmutzung

Grundwassermessstelle
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Ziel der Grundwasserrichtlinie (GWRL) sind Vorgaben zur Festlegung des guten chemischen Zustandes im Grundwasser sowie dessen Schutz vor Verschmutzung und Verschlechterung.

Die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) enthält EU-weit einheitliche Qualitätsziele für den guten chemischen Zustand von Grundwasser und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen, um den guten Zustand zu erreichen bzw. zu erhalten.

In Ergänzung bzw. in Konkretisierung dazu normiert die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, ABl. L 372 S. 19, EU-weit einheitliche Grundwasserqualitätsnormen sowie Kriterien für die Festlegung von Schwellenwerten durch die Mitgliedsstaaten. Weiters sieht die Richtlinie Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser vor. Die GWRL verpflichtet die Mitgliedstaaten überdies zur Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie zu deren Umkehr.

Umsetzung in nationales Recht

Diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben wurden in Österreich durch folgende Bestimmungen umgesetzt:

  • § 30c Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2014 in Verbindung mit der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, BGBl. II Nr. 98/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 461/2010
  • § 30c Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2014 in Verbindung mit der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 479/2006.

Novellierung der GWRL

Die GWRL wurde durch die  Richtlinie 2014/80/EU, ABl. L 182 S. 52, geändert. Die Anpassungen betreffen die

  • Vorgehensweise bei der Berücksichtigung von Hintergrundbelastungen
  • Aufnahme von Nitrit und Gesamtphosphor in die Mindestliste von Schadstoffen, für die die Mitgliedssaaten die Festlegung von Schwellenwerten zu erwägen haben und
  • Aufnahme weiterer Vorgaben, welche Daten und Informationen an diesem Rahmen der NGP zu berichten sind

Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie 2014/80/EU  bis zum 11. Juli 2016 in das nationale Recht umzusetzen.

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