Wiederkehrende Pflanzenschutzmittel-Geräteüberprüfung
Die Vorgaben der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden betreffend die Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten und die Einführung eines Bescheinigungssystems wurden in Österreich in den einschlägigen pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen und den dazu erlassenen Verordnungen geregelt.
EU-Anforderungen in Bezug auf die Kontrolle von bereits in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
Laut der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden hat eine Kontrolle von bereits in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten (wie zum Beispiel für Flächen- und Raumkulturen, stationäre oder teilstationäre Pflanzenschutzgeräte beziehungsweise -anlagen in Gewächshäusern) und die Einführung eines Bescheinigungssystems zu erfolgen.
Jedes Pflanzenschutzgerät musste bis zum 26. November 2016 mindestens einmal überprüft worden sein. Der zeitliche Abstand zwischen den Überprüfungen durfte bis Ende 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten. Ab dem 27. November 2016 dürfen nur mehr Pflanzenschutzgeräte verwendet werden, welche mit einer gültigen Prüfplakette versehen sind. Diese Überprüfungen haben von autorisierten Werkstätten zu erfolgen.
Ausnahmen der wiederkehrenden Geräteüberprüfung
Ausgenommen von diesen Überprüfungen sind Neugeräte bis fünf Jahre nach dem Kauf und handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte und Geräte zur Ausbringung von Nützlingen.
Nationale Umsetzung der EU-Anforderungen
Die Umsetzung der von der oben angeführten Richtlinie geforderten Maßnahmen erfolgte auf Bundesebene durch das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und auf Länderebene durch entsprechende Ausführungsgesetze beziehungsweise Durchführungsverordnungen.
Infolge der landesgesetzlichen Regelungen werden alle in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte überprüft. Nach positivem Endbericht der autorisierten Werkstätten erhalten die Pflanzenschutzgeräte eine Prüfplakette. Die jeweiligen Landesregierungen haben über die von ihr autorisierten Werkstätten ein Register zu führen.