Mechanismen

Gebäude der Agrarmarkt Austria
Foto: BML / AMA

Die Agrarmarkt Austria (AMA) fungiert als Marktordnungsstelle und wickelt die jeweiligen Maßnahmen ab.
 

Ein Instrument zur Ordnung der Agrarmärkte stellt die Lagerhaltung dar. Darunter versteht man die Einlagerung bestimmter, im Überangebot vorhandener Erzeugnisse zum Zwecke der Marktstabilisierung. Die Ausgestaltung der Lagerhaltung kann unterschiedlich sein. Bei der öffentlichen Intervention (= öffentliche Lagerhaltung) sollen die Preise durch staatlichen Ankauf und staatliche Einlagerung jener Erzeugnisse, bei denen durch ein Überangebot das Marktgleichgewicht gefährdet ist, stabilisiert werden. Bei einigen Produkten ist die anzukaufende Menge begrenzt. Im Gegensatz zur öffentlichen Lagerhaltung kauft bei der privaten Lagerhaltung der Mitgliedstaat nicht die zu intervenierenden Erzeugnisse. Vielmehr werden einem Lagerhalter Beihilfen dafür gewährt, dass er eine bestimmte Ware für eine festgelegte Zeit einlagert und nicht auf den Markt bringt.

Zur Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Vermarktung sind Qualitäts- und Vermarktungsnormen festgelegt.

Zur einheitlichen Regelung des Handels mit Drittländern stehen folgende Instrumente zur Verfügung:

  • Einfuhrlizenzen
  • Ausfuhrlizenzen
  • Einfuhrzölle
  • Zollkontingente
  • besondere Einfuhrbestimmungen für bestimme Erzeugnisse (Hanf, Hopfen, Wein, Zucker)
  • Schutzmaßnahmen und aktiver Veredelungsverkehr
  • Ausfuhrerstattungen
  • Passive Veredelung

Um die Ausfuhr aus der EU von bestimmten Erzeugnissen auf der Grundlage der Weltmarktpreise zu ermöglichen, kann dabei der Preisunterschied zwischen Weltmarktpreis und EU-Preis bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. Derzeit sind die Ausfuhrerstattungen aber auf Null gestellt und damit nicht anwendbar.

Ausnahmen zu den Wettbewerbsvorschriften der Artikel 101 ff AEUV gelten für Vereinbarungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und Vereinigungen, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen. Ebenso finden die Wettbewerbsvorschriften für Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen keine Anwendung.

Mit der Anerkennung von Erzeugerorganisationen soll eine planvolle Erzeugung gesichert und das Angebot sowie die Vermarktung der Erzeugung gebündelt werden. Ziel ist die Stärkung der Erzeuger, die Optimierung der Produktionskosten und die Stabilisierung der Erzeugerpreise.

Branchenverbände können aus Vertretern der Erzeugerebene und der Stufe der Verarbeitung oder des Handels gebildet werden; dabei soll vor allem der Wissensstand gesteigert und Markt und Erzeugung transparenter werden. Sie können auch Musterwertaufteilungsklauseln festlegen, jedoch nicht auf die Preisgestaltung einwirken. Eine Ausnahme stellt Artikel 210a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar. Dieser erlaubt vertikale und horizontale Initiativen für Nachhaltigkeit. Mit einer derartigen Vereinbarung kann ein höherer Nachhaltigkeitsstandard (zum Beispiel Umweltziele, Pestizidreduktion, Tiergesundheit und Tierwohl) bei entsprechender preislicher Abgeltung festgelegt werden.

Staatliche Beihilfen sind nur zulässig, wenn sie in der GAP vorgesehen sind und ganz oder teilweise aus EU-Mitteln finanziert werden oder nationale steuerliche Maßnahmen sind, wonach die Einkommenssteuer auf Basis eines Mehrjahreszeitraums berechnet wird oder näher genannte nationale Beihilfen sind, wie zum Beispiel nationale Zahlungen für Rentiererzeugnisse in Finnland und Schweden oder nationale Zahlungen für die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder.

Für den Fall von drohenden Marktstörungen können Marktstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen und dem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit oder Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme vorgesehen werden. Ebenso können für einen Zeitraum von längstens 6 Monaten Vereinbarungen von Erzeugerbetrieben einschließlich anerkannter Branchenverbände, die Marktrücknahmen und kostenlose Verteilung der Erzeugnisse, gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen, gemeinsamer Einkauf von Betriebsmitteln oder vorläufige Planung der Produktion zum Inhalt haben, für zulässig erklärt werden, wenn sie darauf abzielen, den Markt zu stabilisieren (Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013).

Der Markttransparenz kommt eine wichtige Rolle zu. Dazu richtet die Kommission Marktbeobachtungsstellen ein, um die statistischen Daten und Informationen, die für die Überwachung von Marktentwicklungen und drohenden Marktstörungen erforderlich sind, zu erhalten. Die erforderlichen Informationen werden unter anderem von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Marktbeobachtung zur Verfügung gestellt. In Österreich erfolgt dies mit der Agrarmarkttransparenzverordnung, BGBl. II Nr. 312/2021.

Nähere Informationen sind insbesondere auf der Internetseite der Agrarmarkt Austria zu finden:

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