Weingesetz 2009

Weinberge
Foto: BML / LFZ/Buchgraber

Das Weingesetz 2009 regelt den Weinsektor in Österreich.

Es wurde am 17.11.2009 mit dem BGBl, I Nr. 111/2009 kundgemacht. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141/199, mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung des § 29, außer Kraft.

Verordnungen, die auf Grund des Weingesetzes 1985 oder des Weingesetzes 1999 erlassen wurden, bleiben so lang weiterhin in Kraft, bis eine entsprechende Verordnung auf Grund des Weingesetzes 2009 in Kraft tritt.

Das Weingesetz 2009 dient einerseits zur Zusammenfassung der vielen Novellen zum Weingesetz 1999, andererseits zur Umsetzung des weinrechtlichen Teiles der einheitlichen GMO. Dies betrifft besonders das Bezeichnungsrecht und die Bestimmungen über die önologischen Verfahren.

Bezeichnungsrecht

Das gemeinschaftliche Bezeichnungsrecht unterscheidet nicht mehr in Tafelwein inklusive Landwein und Qualitätswein sondern in Weine mit einer näheren geographischen Herkunft als den Mitgliedsstaat und Weine ohne eine solche.

Für Weine mit einer näheren geographischen Herkunft als den Mitgliedsstaat gibt es die gemeinschaftliche Verkehrsbezeichnung Wein mit geschütztem Ursprung (Wein g. U.) und Wein mit einer geschützten geographischen Angabe (Wein g. g. A.). Die österreichischen  Begriffe „Qualitätswein“ statt  „Wein g. U“ und „Landwein“ statt  „Wein g.g.A.“ dürfen aber weiterhin verwendet werden.

Bei Weinen ohne nähere geographische Herkunft lautet die Bezeichnung ausschließlich „Wein“. Dabei kann noch zwischen Weinen ohne nähere geographische Herkunft und ohne Angabe von Rebsorten und / oder Jahrgang und solchen mit der Angabe von Rebsorte(n) und / oder Jahrgang unterschieden werden. Es gibt keine Hektarertragsbegrenzung. Der Verschnitt aus Weinen verschiedener Länder ist möglich.

Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung sind Qualitätsweine (Qualitätswein, Kabinett)- und Prädikatsweine sowie DAC-Weine. Für sie gilt ein Hektarhöchstbetrag von 9.000 kg bzw. 6750 l Wein / ha. Alle Qualitäts- und Prädikatsweine unterliegen strengen Qualitätsanforderungen und dürfen erst nach einer staatlichen Prüfung und Vergabe der staatlichen Prüfnummer in Verkehr gebracht werden.

Prädikatsweine wie Spätlese, Auslese, Eiswein, Strohwein, Beerenauslese, Ausbruch und Trockenbeerenauslese dürfen nicht angereichert sein und es darf keine Süßreserve zugesetzt werden.
Kabinettweine dürfen nicht angereichert sein und müssen mindestens 17 Grad KMW aufweisen - höchstens 13 %vol Alkohol bzw. 9 g je Liter Restzucker.
Qualitätswein aus einer einzigen Region darf angereichert sein. Der Mindestzuckergehalt ist 15 Grad KMW.
Landwein stammt aus einer bestimmten Weinbauregion und aus Qualitätsrebsorten mit mindestens 14 Grad KMW.
Einfacher Wein hat mindestens 10,6 Grad KMW.

Die Weinbauflächen Österreichs werden in 3 Weinbauregionen und 16 Weinbaugebiete unterteilt. Das sind die Regionen Weinland Österreich mit Wien, Niederösterreich und dem Burgenland, das Steirerland für die Steiermark und Bergland Österreich für die Weinbauflächen in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg

Önologische Verfahren

Im Bereich der önologischen Verfahren gilt das absolute Verbotsprinzip. Verfahren und Behandlungsweisen, die auf Gemeinschaftsebene nicht ausdrücklich zugelassen sind, dürfen nicht angewendet werden. Die auf dem Weingesetz 2009 basierenden Verordnungen enthalten dazu spezielle Durchführungsbestimmungen.

Mit dem Weingesetz 2009 erfolgt nicht nur eine enge Anbindung an das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht sondern eine Stärkung der Weinkontrolle. Damit sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die die Qualitätssteigerung als zentrales Anliegen der österreichischen Weinwirtschaft ermöglichen.

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