Sonderrichtlinie und Auswahlkriterien EMFAF 2021 – 2027

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Hier finden Sie die EMFAF-Sonderrichtlinie sowie die Beschreibung der Verfahren und Kriterien, welche für die Auswahl von Vorhaben zur Anwendung kommen.

EMFAF-Sonderrichtlinie

Die Sonderrichtlinie zur Umsetzung des EMFAF-Programms Österreich 2021 – 2027 (im Folgenden „EMFAF-SRL“) wurde unter Federführung des BML in Abstimmung mit den Bundesländern und unter Befassung der Branchenvertretungen sowie weiterer Programmpartner erstellt. Die EMFAF-SRL  (Stammfassung) wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen am 2. November 2022 erlassen.

Die Bestimmungen der EMFAF-SRL gelten für die Durchführung des österreichischen EMFAF-Programms 2021 – 2027, das gemäß den EU-Rechtsgrundlagen umgesetzt wird. Die SRL wird vom Bund für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2028 (inklusive Auslaufzeitraum bis Ende 2029) im gesamten Bundesgebiet angeboten.

Die Sonderrichtlinie enthält die allgemeinen und für die jeweilige Maßnahme spezifischen Bedingungen für die Teilnahme an den Maßnahmen und den Abschluss eines Vertrages zwischen einer förderungswerbenden Person und dem Bund.

Die Sonderrichtlinie bildet einen Bestandteil des Vertrages, der zwischen der förderungswerbenden Person und dem Bund auf Grund der Genehmigung des Antrages zustande kommt. Ebenso ist die Verpflichtungserklärung – als Teil des Antrags – Bestandteil dieses Vertrages. Die Antragsformulare werden von den programmabwickelnden Stellen für die jeweiligen Maßnahmenarten zur Verfügung gestellt (Link zur Liste der Einreich- und Bewilligenden Stellen siehe unten).

Auswahlverfahren und -kriterien EMFAF 2021-2027

Die EU-Rechtsgrundlagen[1] sehen vor, dass eine Methodik und Kriterien für die Auswahl der Vorhaben von der Verwaltungsbehörde des Programms (BML, Abteilung II/2 Koordination ländliche Entwicklung und Fischereifonds) auszuarbeiten sind. Diese sind vom Begleitausschuss zu genehmigen, der für das Programm eingerichtet wurde. Hierfür sind EU-weite Prinzipien und allgemeine Vorgaben hinsichtlich der Projektauswahl festgelegt.

Im Dokument „Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Maßnahmen im Rahmen des EMFAF-Programms Österreich 2021 – 2027“ sind alle diesbezüglichen Informationen und die Herangehensweise zusammengefasst. Die Auswahlverfahren und -kriterien wurden partnerschaftlich erarbeitet und in der konstituierenden Sitzung des Begleitausschusses für das österreichische EMFAF-Programm am 20.09.2022 diskutiert und genehmigt.

Mit den Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung aller Personen, die einen Antrag stellen, eine bestmögliche Nutzung der Finanzmittel und eine auf die Zielerreichung fokussierte Ausrichtung der Maßnahmenarten gewährleistet werden. Damit soll eine nachhaltige Entwicklung des Aquakultur- und Fischereisektors in Österreich gefördert und zur Zukunftsfähigkeit des Sektors beigetragen werden.

Sowohl die Sonderrichtlinie als auch das Dokument mit den Auswahlverfahren- und Auswahlkriterien sind im Downloadbereich verfügbar und können von dort heruntergeladen werden.

[1] Artikel 72 Absatz 1 lit. a) und Artikel 73 sowie Artikel 40 der Dach-Verordnung (EU) 2021/1060 („CPR“).

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