Pflanzenschutzrecht

Wirsingpflanze
Foto: BML / AMA-Bioarchiv/Pichler

Pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen dienen dazu, Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen zu schützen.

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen

Diese Verordnung betrifft Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, sowie die Überwachung und Bekämpfung von bestimmten gefährlichen Schädlingen.

Wesentliche Regelungen der Verordnung:

  • Verbot der Einschleppung von Unionsquarantäneschädlingen
  • Prioritäre Schädlinge
  • Meldepflicht bei Auftreten von Schädlingen
  • Maßnahmen bei Auftreten von Schädlingen
  • Erhebungen zu Schädlingen
  • Schutzgebiete und Schutzgebiets-Schädlinge
  • Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge
  • Einfuhrverbote und Anforderungen bei der Einfuhr aus Drittländern
  • Vorläufige Einfuhrverbote für Hochrisikopflanzen
  • Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb der EU
  • Registrierung und Pflichten der Unternehmer
  • Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ein- bzw. Ausfuhr
  • Einfuhrbedingungen für Verpackungsholz
  • Markierung von Verpackungsholz

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031

In dieser Verordnung sind maßgebliche Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten.

Wesentliche Regelungen der Verordnung:

  • Liste der Unionsquarantäneschädlinge
  • Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiets-Quarantäneschädlinge
  • Liste der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, deren Einfuhr in die EU verboten ist
  • Liste der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, für deren Einfuhr in die EU ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
  • Liste der der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, für deren Verbringung innerhalb der EU ein Pflanzenpass benötigt wird

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge

Aktuell (1.8.2020) sind 20 Unionsquarantäneschädlinge als prioritäre Schädlinge festgelegt.

Pflanzenschutzgesetz 2018

Das Pflanzenschutzgesetz 2018 enthält ergänzende Bestimmungen insbesondere zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.

Wesentliche Regelungsbereiche des Gesetzes sind:

  • Zuständigkeit in Angelegenheiten der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung,
  • Pflichten der registrierten Unternehmer,
  • Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031,
  • Ausfuhr in Drittländer,
  • Kostentragung.

Pflanzenschutzverordnung 2019

Die Pflanzenschutzverordnung 2019 regelt insbesondere:

  • die Anforderungen an Kontrollorgane,
  • die Durchführung amtlicher Untersuchungen,
  • die Durchführung amtlicher Pflanzenschutzmaßnahmen,
  • die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen,
  • die Kennzeichnung von Verpackungsholz,
  • die Gebühren für die Tätigkeit der Behörde

Internationale Pflanzenschutzkonvention

Am 21. Oktober 1952 trat die Internationale Pflanzenschutzkonvention (IPPC) in Kraft. Dieses Abkommen im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) wurde zuletzt im November 1997 überarbeitet und verbessert. Ziel des Abkommens, das aktuell (Stand 1.8.2020) 184 Staaten unterzeichnet haben, ist der Schutz der globalen Pflanzenwelt vor der Einschleppung und Ausbreitung von Schädlingen und der damit verbundenen Unterstützung des sicheren Handels. Im Rahmen der Konvention werden internationale Standards für phytosanitäre Maßnahmen (ISPM) beschlossen, die zur Unterstützung bei der Erreichung der Ziele der IPPC dienen. Die IPPC ist eine der “Drei Schwestern” die als standardsetzenden Organisationen von der Welthandelsorganisation (WTO) im Rahmen des Abkommens über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen (SPS-Abkommen) anerkannt werden. Die anderen beiden Organisationen sind die Codex Alimentarius Kommission (für Lebensmittelsicherheitsstandards) und die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) für Tiergesundheitsstandards.

Die Annahmeerklärung Österreichs der revidierten Fassung der IPPC wurde im Bundesgesetzblatt III Nr. 221/2005 veröffentlicht. Gemäß der Annahmeerklärung des Nationalrats werden die arabische, chinesische, englische, französische und spanische Sprachfassungen öffentlich gemacht und liegen beim Landwirtschaftsministerium zur allgemeinen Einsicht auf – siehe Links.

Einfuhr aus Drittländern - zulässige Grenzkontrollstellen

Im Einklang mit der IPPC und der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen wurde in § 15 der Pflanzenschutzverordnung 2019 festgelegt, dass die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die der amtlichen Kontrolle unterliegen, nur bei bestimmten Grenzkontrollstellen zulässig ist. Die Liste der österreichischen Grenzkontrollstellen für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wird gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2017/625 im Internet veröffentlicht. Link Grenzkontrollstellen

Verpackungsholz-Kontroll-Verordnung

Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schädlingen durch Verpackungsholz wurden mit der Verpackungsholz-Kontroll-Verordnung erlassen. Gemäß dieser Verordnung sind Sendungen zu untersuchen, sofern sie die im Anhang angeführten spezifischen Waren mit Ursprung in China oder Weißrussland enthalten und beim Transport der Sendungen Holzverpackungsmaterial gemäß den Vorschriften des internationalen Standards ISPM Nr. 15 Verwendung findet.

Wirtschaftsbeteiligte oder ihre Zollvertreter haben untersuchungspflichtige spezifische Sendung beim Bundesamt für Wald rechtzeitig vor Eintreffen der Sendung an der Eintrittsstelle oder am Bestimmungsort anzumelden. Die Anmeldung der Sendung ist über das vom Bundesamt für Wald zur Verfügung gestellten Online-Anmeldesystems durchzuführen.