Düngemittelrecht
Das Düngemittelrecht ist durch das Düngemittelgesetz 2021 und die Düngemittelverordnung 2004 geregelt. Es regelt das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Kultursubstraten, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und EU-Düngeprodukten.
Diese Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen oder CE-zertifiziert sind (§ 3 Abs. 1 Düngemittelgesetz 2021).
Da der Bund nur zu Regelung des geschäftlichen Verkehrs zuständig ist, ist das Ausbringen von Düngemitteln Ländersache. Die Länder haben in dieser Angelegenheit teils Bodenschutzgesetze erlassen, welche darauf abzielen, die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit landwirtschaftlicher Böden zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor Schadstoffeinträgen sowie Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung.
Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz
Eine bedeutende Schnittstelle und Koordinierungsfunktion zwischen Bundes- und Landeskompetenzen nimmt der Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz ein, welcher als Kommission im Sinne des § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 i.d.g.F. zur Beratung des Landwirtschaftsministers in bodenrelevanten Themenbereichen und als wissenschaftlicher Beirat zur Beratung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit eingerichtet ist. Wichtigste Aufgabe ist die Erstellung und Herausgabe von Richtlinien für die sachgerechte Düngung; diese Richtlinien sind generelle Empfehlungen für die Anwendung, werden jedoch für die Auslegung des Düngemittelrechts herangezogen. Die Geschäftsstelle des Fachbeirates ist beim Institut für Nachhaltige Pflanzenproduktion (Abteilung Bodengesundheit und Pflanzenernährung) der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit eingerichtet.
Bundesamt für Ernährungssicherheit
Zuständige Behörde für die Zulassung und die Überwachung der Bestimmungen des Düngemittelgesetzes 2021 ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit. http://www.baes.gv.at/
Düngemittelgesetz 2021
Das Düngemittelgesetz 2021 regelt die grundsätzlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen von Düngemitteln.
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in der (österreichischen) Düngemittelverordnung 2004 festgelegten Typ oder der Verordnung (EU) 2019/1009 entsprechen; andernfalls ist die Zulassung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.
Düngemittelverordnung 2004
Seit 1. Februar 2004 gilt die Düngemittelverordnung 2004. Die Düngemittelverordnung wird regelmäßig entsprechend dem technischen Fortschritt und den Entwicklungen des EU-Rechts angepasst:
Novelle der Düngemittelverordnung 2010
Aufgrund des Inkrafttretens der EU-Entscheidung Nr. 1348/2008/EG hinsichtlich des Höchstgehalts an Ammoniumnitrat sowie im Zusammenhang mit der Verwertung von Biogasgülle wurden Durchführungsbestimmungen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Kennzeichnung von mineralischen sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln erlassen.
Biogasgülle:
Die Umwandlung von Energie aus Biomasse (Wirtschaftsdünger, nachwachsende Rohstoffe und andere organische Reststoffe, etc.) zu Strom, Wärme und Treibstoffen mittels Biogastechnologie gewinnt in Österreich immer mehr an Bedeutung. Diese erneuerbare Energie ersetzt fossile Brennstoffe, reduziert somit den klimawirksamen CO2-Ausstoß und vermindert Methanemissionen während der Lagerung von Wirtschaftsdüngern.
Als Nebenprodukt dieser Energieerzeugung fällt Biogasgülle an, welche einen hochwertigen Stickstoffdünger darstellt und zur verantwortungsbewussten Rückführung der Nährstoffe in den landwirtschaftlichen Stoffkreislauf eingesetzt werden kann.
Biogasgülle wurde erstmals in der Novelle der Düngemittelverordnung 2007 als Ausgangsmaterial für Düngemittel aufgenommen.
Aufgrund der zunehmenden Bedeutung wurde die Biogasgülle mit der Novelle 2010, BGBl. II Nr. 162, als eigener Düngemitteltyp zugelassen (Anlage 1 unter III 9).