Audio und audiovisuelle Medien

Abspann Bund und Europäische Union

Nachstehend finden Sie Informationen zur Umsetzung der Publizitätsbestimmungen im Bereich Audio- und audiovisuelle Medien.

Audio-Medien

Bei Audio-Medien ist auf die Unterstützung durch den Bund und die Europäische Union wie folgt hinzuweisen:

Beispiel Radio-Spot:

Am Ende des Spots (letzter Satz):

OFF-SprecherIn: "Mit Unterstützung von Bund und Europäischer Union".

Audiovisuelle Medien

Audiovisuelle Materialien (wie zum Beispiel Filme, Videoclips, Fernsehspots etc.) der aus dem Programm LE 14-20 finanzierten Maßnahmen und Aktionen enthalten (zum Beispiel am Beginn oder am Ende des Spots/Clips beziehungsweise im Abspann) für die Dauer von 3 Sekunden einen gut sichtbaren Hinweis auf die Beteiligung des Bundes und der Europäischen Union sowie folgende Logos:

  • das BML-Logo
  • das Logo LE 14-20 sowie
  • das Unionslogo inklusive Erläuterungstext: „Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums: Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete.“

Optional haben die Begünstigten und die Bewilligende Stelle die Möglichkeit, ihre Logos einzubringen.

Bei der Verwendung mehrerer Logos ist auf deren ausgewogene Gewichtung zu achten.

Eine entsprechende Mustervorlage in Form einer Logoleiste sowie weitere wichtige Informationen zur praktischen Anwendung finden Sie in der Rubrik „Mit Unterstützung von Bund und Europäischer Union“.

Beispiel Fernseh-Spot:

Entweder am Beginn oder am Ende (letztes Bild) für die Dauer von 3 Sekunden:

Anführung der entsprechenden Logos sowie des Wortlauts: "Mit Unterstützung von Bund und Europäischer Union" (Bitte beachten Sie hierzu auch die entsprechenden Mustervorlagen in der Bildergalerie!).

Können die Logos in begründeten Ausnahmefällen nicht zum Einsatz kommen (z. B. aus Platz- oder sonstigen, z. B. technischen Gründen), so ist stattdessen folgender Wortlaut als Informationsmaßnahme anzuführen: "Mit Unterstützung von Bund und Europäischer Union".

Bitte in diesem Zusammenhang zu beachten, dass bei Verwendung eines nationalen und/oder regionalen Logos das Unionslogo inklusive Erläuterungstext jedenfalls mitabzubilden ist.

Für CD- beziehungsweise DVD-Cover und deren Hüllen gelten dieselben Bestimmungen wie zur Gestaltung von Printmedien (Bitte beachten Sie hierzu auch die entsprechenden Mustervorlagen in der Bildergalerie!).