Information der Öffentlichkeit gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2020/741 (Wasserwiederverwendung)

Verordnung (EU) 2020/741
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In der Verordnung (EU) 2020/741 werden die Anforderungen für eine Wiederverwendung von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen für die landwirtschaftliche Bewässerung von bestimmten Kulturen festgelegt. Diese EU-Verordnung gilt ab dem 26. Juni 2023.

Die Verordnung sieht eine Ausnahme-Möglichkeit für Mitgliedstaaten vor, die nicht beabsichtigen, eine Wasserwiederverwendung zu nutzen (Opt-Out-Möglichkeit). Unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien können Mitgliedstaaten von der Anwendung der Verordnung absehen. Eine solche Entscheidung erfordert eine begründete Mitteilung an die Europäische Kommission und ist nach spätestens sechs Jahren zu überprüfen.

Die Republik Österreich hat beschlossen, von dieser Opt-Out-Möglichkeit von der Anwendung von Wasserwiederverwendung im ganzen Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen. Das Opt-Out ist zusätzlich im Rahmen der Evaluierung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (2024) zu überprüfen. Die Anwendung der Ausnahme wurde der Europäischen Kommission mitgeteilt.