Kraftwerks Einsatzleitstelle - Wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung am 23.03.2023 in Salzburg

Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilliungsverhandlung am 23.03.2023, Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation – Kraftwerks‑Einsatzleitstelle

Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation – Kraftwerks‑Einsatzleitstelle - wasserrechtliches Bewilligungsverfahren

K U N D M A C H U N G

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung)

1. Bei der Wasserrechtsbehörde ist das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für die Kraftwerks‑Einsatzleitstelle der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation (im Folgenden: Antragstellerin) anhängig.

2. Die Wasserkraftwerke der Antragstellerin sind organisatorisch in fünf Kraftwerksgruppen aufgeteilt. Diese Kraftwerksgruppen sind die KWG Pinzgau, KWG Gasteinertal, KWG Mittlere Salzach, KWG Flachgau/Tennengau und KWG Lungau. Die Kraftwerks‑Einsatzleitstelle ist im Normalbetrieb zuständig für die Überwachung und Steuerung von Kraftwerken aus diesen Kraftwerksgruppen.

3. Die Wasserrechtsbehörde beraumt nach § 100 und 107 WRG 1959 sowie nach §§ 40 bis 44 AVG die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung bezogen auf die zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Kraftwerks-Einsatzleitstelle an. Die Verhandlung findet am

23.3.2023 um 10:00 Uhr

in der Bayerhamerstraße 16, 5020 Salzburg

im Raum 092a

statt.

4. An dem Verfahren Beteiligte können persönlich zur Verhandlung kommen oder an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden. Sie können auch gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen. Der Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn sich der Beteiligte durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lässt,
  • wenn der Bevollmächtigte des Beteiligten seine Vertretungsbefugnis durch seine Bürgerkarte nachweist,
  • wenn sich der Beteiligte durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lässt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn der Beteiligte gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommt.

5. Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 39 Abs. 2a AVG hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderpflicht).

6. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

7. Die Einreichunterlagen liegen

  • im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (Stubenring 12, 1010 Wien, Zimmer 322) während der Amtsstunden und
  • bei der Antragstellerin in der Bayerhamerstraße 16, 5020 Salzburg, Raum 027

bis zum 22.3.2023 zur Einsicht auf. Insoweit die Einsicht in die Einreichunterlagen eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Wasserrechtsbehörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde, darf keine Einsicht in die Einreichunterlagen gewährt werden. Vor der Einsichtnahme wird um Terminvereinbarung mit DI Rupert Nocker (0676 / 868 22 206) oder Monika Schnabl (0662 / 8884 2132) gebeten.

8. Mit dieser Kundmachung werden die der Wasserrechtsbehörde bekannten Beteiligten persönlich von der Verhandlung verständigt. Darüber hinaus erfolgt eine Veröffentlichung dieser Kundmachung im Internet unter der Adresse

https://info.bml.gv.at/themen/wasser/wasseroesterreich/wasserrecht_national/wasserrechtliche_kundmachungen.html

sowie durch Anschlag an der Amtstafel des Magistrates der Stadt Salzburg.