Wasserrechtliche Verhandlung, Kolar Robert GmbH, 02.05.2023 in Dürnkrut

Kolar Robert GmbH – Entnahme von Sand und Kies aus der March im Bereich zwischen Fluss-km 44,40 und 44,65 – letztmalige Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959

K U N D M A C H U N G

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Verhandlung)

1. Mit hieramtigen Bescheid vom 22.10.1999, Zahl 16.251/05-I6/99, wurde der Rechtsvorgängerin der Kolar Robert GmbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Sand und Kies aus der March im Bereich zwischen Fluss-km 44,40 und 44,65 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen, die ua. eine jährliche Beweissicherung vorsehen, bis zum 31.12.2009 wiederverliehen. Die jährliche Abbaumenge wurde mit 8.000 begrenzt.

2. Die Rechtsvorgängerin legte der Wasserrechtsbehörde in weiterer Folge jährlich Unterlagen, betreffend Beweissicherung, vor.

3. Mit Bescheid des nach § 101 Absatz 3 WRG 1959 ermächtigten Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6.5.2014, Zahl WA1-W-128/065-2013, wurde der Kolar Robert GmbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Sand und Kies aus der March im Bereich zwischen Fluss-km 44,40 und 44,65 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen, die unter anderem eine jährliche Beweissicherung vorsehen, bis zum 31.12.2020 wiederverliehen. Die jährliche Abbaumenge wurde mit 8.000 begrenzt.

4. Mit Schreiben vom 19. und 26.6.2020 suchte die Kolar Robert GmbH bei der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von Einreichunterlagen um die Wiederverleihung des mit erwähntem Bescheid vom 6.5.2014 erteilten Wasserrechtes an.

5. Mit Schreiben vom 22.8.2022 zog die Kolar Robert GmbH den erwähnten Wiederverleihungsantrag zurück. Unter einem wurde die Entfernung der Schrappanlage inklusive Förderbändern und Siebanlage bis zum 31.12.2022 angekündigt. Gleiches galt für das zwischengelagerte Material.

6. Aufgrund der Zurückziehung des erwähnten Wiederverleihungsantrages kam es zum Erlöschen des Wasserrechts zur Entnahme von Sand und Kies aus der March im Bereich zwischen Fluss-km 44,40 und 44.65.

7. Die Wasserrechtsbehörde hat seither das Verfahren, betreffend Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten, zu führen.

8. Die Bestimmungen des § 29 WRG 1959 lauten (auszugsweise):

Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(2) […]

(3) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Absatz 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

(4) Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Absatz 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (§ 121) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Absatz 3 nicht stattfindet.

(5) Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Absatz 1 erster Satz) erloschen sind.

(6) Bei Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Erlöschensbescheid vorschreiben, dass die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gemäß Absatz 1 entsprochen wurde, entweder nach Absatz 7 oder nach Absatz 8 zu erfolgen hat. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Absatz 4.

(7) Die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Absatz 1 entsprochen wurde, ist der zuständigen Behörde vom bisher Berechtigten schriftlich anzuzeigen. Mit der Ausführungsanzeige übernimmt der bisher Berechtigte der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen.

(8) Der Ausführungsanzeige nach Absatz 7 ist eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an den Ausführungarbeiten der behördlichen Anordnung nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen anzuschließen.“

9. Die Wasserrechtsbehörde beraumt nach §§ 100 und 107 WRG 1959 sowie nach §§ 40 bis 44 AVG die wasserrechtliche Verhandlung an. Die Verhandlung findet am

2.5.2023 um 13:00 Uhr

am Standort der Kolar Robert GmbH

in der Bahnstraße 4, 2263 Dürnkrut

statt.

10. An dem Verfahren Beteiligte können persönlich zur Verhandlung kommen oder an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden. Sie können auch gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen. Der Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn sich der Beteiligte durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lässt,
  • wenn der Bevollmächtigte des Beteiligten seine Vertretungsbefugnis durch seine Bürgerkarte nachweist,
  • wenn sich der Beteiligte durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lässt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn der Beteiligte gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommt.

11. Gemäß § 42 Absatz 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 39 Absatz 2a AVG hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderpflicht).

12. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

13. Die Verwaltungsakten liegen bei der Wasserrechtsbehörde (Stubenring 12, 1010 Wien, Zimmer 322) während der Amtsstunden bis zum 28.4.2023 für die Parteien des Verfahrens zur Einsicht auf. Insoweit die Einsicht in die Einreichunterlagen eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Wasserrechtsbehörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde, darf keine Einsicht in die Einreichunterlagen gewährt werden. Vor der Einsichtnahme wird um Terminvereinbarung mit der Wasserrechtsbehörde gebeten.

14. Mit dieser Kundmachung werden die der Wasserrechtsbehörde bekannten Beteiligten persönlich von der Verhandlung verständigt. Darüber hinaus erfolgt eine Veröffentlichung dieser Kundmachung im Internet unter der Adresse

https://info.bml.gv.at/themen/wasser/wasser-oesterreich/wasserrecht_national/wasserrechtliche_kundmachungen.html

sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Dürnkrut.