Wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung am 23.10.2024 betreffend Kraftwerk Melk

Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am 23.10.2024 betreffend "VERBUND Hydro Power GmbH, Kraftwerk Melk, Sohlschwelle und Fischaufstiegshilfe im Melker Arm"

KUNDMACHUNG
(Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung)

Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren betreffend die Neuerrichtung der Sohlschwelle und Fischaufstiegshilfe im Melker Arm anhängig.

Die VERBUND Hydro Power GmbH ist Betreiberin des Donaukraftwerks MeIk und als diese auch verantwortlich für die Erhaltung der Sohlschwelle im Melker Arm. Im Zuge des Hochwassers im August 2020 kam es zu einem Wegriss der Sohlschwelle und der Fischaufstiegshilfe im Mündungsabschnitt des Melkflusses in den Melker Arm.

Statt einer reinen Sanierung der zerstörten Anlage durch Wiedererrichtung des gleichen Bauwerks wurde entsprechend dem Stand der Technik und der aktuellen Richtlinie für die Errichtung von Fischaufstiegshilfen die Kombination eines flussab der Brücke linksufrig ansetzenden asymmetrischen Raugerinnes mit einem platzsparenden Absturzbauwerk zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft als zuständige Wasserrechtsbehörde beraumt nach §§ 9, 100 Abs. 1 lit. b, 107 WRG 1959 sowie nach §§ 40 bis 44 AVG die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung bezogen auf die Neuerrichtung der Sohlschwelle und Fischaufstiegshilfe im Melker Arm an.

Die Verhandlung findet am

Mittwoch, dem 23.10.2024 um 10:00 Uhr
in der Bezirkshauptmannschaft Melk,
Sitzungssaal 03.010, 3. Stock,
Abt Karl-Straße 25a, 3390 Melk

statt.

An dem Verfahren Beteiligte können persönlich zur Verhandlung kommen oder an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden. Sie können auch gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen. Der Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn sich der Beteiligte durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lässt,
  • wenn der Bevollmächtigte des Beteiligten seine Vertretungsbefugnis durch seine Bürgerkarte nachweist,
  • wenn sich der Beteiligte durch der Wasserrechtsbehörde bekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch der Wasserrechtsbehörde bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lässt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn der Beteiligte gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommt.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 39 Abs. 2a AVG hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderpflicht).

Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

In die Projektunterlagen kann nach vorhergehender Terminvereinbarung (per E-Mail an stefanie.schermann@bml.gv.at oder per Telefon unter +43 1 71100 602791) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Stubenring 12, 1010 Wien, Zimmer 303, Einsicht genommen werden.

Insoweit die Einsicht in die Projektunterlagen eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei (etwa am Schutz von Betriebsgeheimnissen) oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Wasserrechtsbehörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde, darf keine Einsicht in die Einreichunterlagen gewährt werden (vgl. § 17 Abs. 3 AVG).

Mit dieser Kundmachung werden die der Wasserrechtsbehörde bekannten Beteiligten persönlich von der Verhandlung verständigt. Darüber hinaus erfolgt eine Veröffentlichung dieser Kundmachung im Internet unter der Adresse der Wasserrechtsbehörde https://info.bml.gv.at/themen/wasser/wasser-oesterreich/wasserrecht_national/wasserrechtliche_kundmachungen.html sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Melk.

 

Kundmachung