Wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung am 04.10.2022, Kraftwerk Sellrain-Silz

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Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am 04.10.2022, betreffend Kraftwerk Sellrain-Silz, Kühl- und Löschwasserversorgung, Kollaudierung

K U N D M A C H U N G

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung)

Das Bundesministerium erteilte mit Bescheid vom 14.11.2019, 2022-0.024.207, der TIWAG Tiroler Wasserkraft AG, 6020 Innsbruck, gemäß den §§ 9, 10, 12, 12a, 14, 21, 22, 29, 32, 100 Abs.1 lit. d, 104 ff, 105, 107 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Kühl- und Löschwasserversorgung der Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz nach Maßgabe des Einreichprojektes: Anpassung an den Stand der Technik: Kühlwasserentnahme aus dem Unterwasser, Änderung des Brunnens 1, Auflassung des Brunnens 2, vom 24. April 2019, und unter Vorschreibung von Auflagen.

Die Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG) hat mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 die Fertigstellung der Kühl- und Löschwasserversorgung des Kraftwerks Silz der Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 angezeigt und den Antrag auf Bewilligung einer geringfügigen Abweichung gestellt.

Zur Überprüfung der bewilligungsgemäßen Ausführung der Anlage beraumt das Bundesministerium gemäß den § 121 Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) sowie § 40 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) eine öffentliche mündliche Verhandlung für

Dienstag, den 04. Oktober 2022

an.

Diese beginnt um 09:30 Uhr, Kraftwerk Silz – Besprechungszimmer Groß, 2. Stock, Dr Meinrad Praxmarer Straße 1, 6424 Silz.

Gegenstand des Verfahrens

Die TIWAG — Tiroler Wasserkraft AG betreibt im Tiroler Oberland das Kraftwerk (KW) Silz als Teil der Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz eingetragen zu Wasserbuchzahl 2/1369. Das Kraftwerk Silz ist mit zwei Pelton-Turbinen ausgestattet, deren Generatoren entsprechend dem Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 23.11.1986, 14.622/07-1 4/86, mittels Wasser-Wärmetauscher gekühlt wurden. Konkret erfolgte die Kühlwasserversorgung über zwei Kühlwasserbrunnen, die sich in der Nähe des Kraftwerks befanden bzw. befinden. Diese Brunnen bedienten zudem den Löschwasserkreis der gesamten Anlage.

Mit Bescheid des Bundesministerium, BMNT-UW.4.1.6/0504-I/2/2019, vom 14.11.2019 wurde die Kühl- und Löschwasserversorgung an den Stand der Technik angepasst und das für den Kühlwasserkreislauf des Kraftwerkes Silz notwendige Wasser nicht mehr aus den beiden Großvertikalbrunnen, sondern direkt aus dem Unterwasserkanal des Kraftwerkes entnommen. Die bisherigen Brunnen werden nicht mehr für die reguläre Kühlwasserversorgung, sondern nur noch für die Notkühl- und Löschwasserversorgung eingesetzt. Ein Brunnen wird zur Gänze aufgelassen und rückgebaut. Im Zuge der Ausführung wurde im Bereich der Kühlwasserentnahme eine geringfügige Änderung – die Anordnung der Filter wurden vertauscht und der Hydrozyklon vor dem Rückspülfilter eingebaut – gegenüber dem bewilligten Projekt vorgenommen.

Zur Überprüfung der Übereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt wird ein wasserrechtliches Verfahren durchgeführt.

Eine ausführliche und detaillierte Beschreibung des Projektes ist den Ausführungsunterlagen zu entnehmen.

Es ist vom Bundesminister das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren durchzuführen.

Zeit und Ort der Einsichtnahme

Die Projektunterlagen liegen zur Einsichtnahme während der Amtsstunden bei nachstehenden Stellen bis einschließlich 30. September 2022 auf:

  • Bundesministerium, Abteilung Wasserrechtlicher Vollzug, Stubenring 12, 3. Stock, Zi. 319, 1010 Wien
  • TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG, Eduard-Wallnöfer-Platz 2, 6020 Innsbruck

Hinweis:

Die Anberaumung der Verhandlung erfolgt durch die persönliche Verständigung der am Verfahren Beteiligten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung – abgesehen von der persönlichen Verständigung – durch Anschlag in den vom Projekt berührten Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sowie beim Amt der Tiroler Landesregierung kundgemacht wird.

Zusätzlich zu dieser Bekanntmachung und der persönlichen Verständigung der bekannten Beteiligten wird die Verhandlung durch Verlautbarung auf der virtuellen Amtstafel des Bundesministeriums kundgemacht.

Sie können zur Verhandlung persönlich erscheinen oder an Ihrer Stelle eine/n Bevollmächtigte/n entsenden. Sie können auch gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen. Die/Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – z.B. einem Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,
  • wenn der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis durch eine Bürgerkarte nachweist,
  • wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • wenn Sie gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen.

Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Kundmachung mit oder veranlassen Sie, dass Ihre/Ihr Bevollmächtigte/r diese mitbringt.

Als Partei beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung, insoweit ihre Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG verlieren.

Im Verfahren zur Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen gemäß § 121 WRG 1959 kann nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung eingewendet werden. Einwendungen gegen das Projekt sind unzulässig.

Sollten Sie gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung keine Einwendungen erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht erforderlich.

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