Wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung am 15.05.2018, Umlagerung Hochwassersedimente
Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung für den 15.05.2018, für das Projekt der MA 45 - Wiener Gewässer "Umlagerung Hochwassersedimente - Sedimentumlagerungen im Rahmen von Hochwasserschutzmaßnahmen im Oberflächengewässer Donau"
K U N D M A C H U N G
(Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung)
Mit Schreiben vom 16.03.2016 hat die MA 45 – Wiener Gewässer (im Folgenden: Antragstellerin) um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt „Umlagerung Hochwassersedimente - Sedimentumlagerungen im Rahmen von Hochwasserschutzmaßnahmen im Oberflächengewässer Donau“ unter Vorlage der Einreichunterlagen (Stand: 28. Juli 2015, adaptiert 01. März 2016) angesucht.
Aufgrund notwendiger Ergänzungen und Adaptierungen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 07.03.2018 adaptierte Projektunterlagen sowie geänderte Pläne (Stand: 31. Jänner 2018) vor.
Projektbeschreibung
Im Zuge von Hochwässern
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der Donau lagern sich an den Ufern der Neuen Donau und insbesondere an den Begleitwegen Hochwassersedimente ab, die unmittelbar nach Abklingen der Hochwässer geräumt werden müssen;
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des Wienflusses lagern sich in den Retentionsbecken beim Auhof Hochwassersedimente ab, deren Volumen längerfristig das Retentionsvolumen der Hochwasserschutzmaßnahmen einschränkt.
Jährlich fallen an der Neuen Donau je nach Größe und Häufigkeit der Hochwässer, Hochwassersedimente im Volumen von 10.000 m³ bis maximal 50.000 m³ (durchschnittlich 15.000 m³) an.
Insbesondere bei Katastrophenereignissen wurden diese Hochwassersedimente auf der Donauinsel (bei der Ostbahnbrücke) für eine spätere Umlagerung zwischengelagert („Umschlaglager Ostbahnbrücke“, Volumen derzeit ca. 40.000 m³).
In den „Retentionsbecken Auhof“ fallen jährlich durchschnittlich ca. 10.000 m³ Hochwassersedimente aus dem Wienfluss an.
Mit dem Ziel der Schonung von Ressourcen und dem nachhaltigen und ökologischen Umgang mit diesen, aus dem Einzugsgebiet der Donau stammenden, Hochwassersedimenten ist vorgesehen, die sich in den letzten Jahren angesammelten und laufend hinzukommenden Hochwassersedimente aus der Neuen Donau und dem Wienfluss durch Umlagerung mittels Verklappung wieder der Donau zuzuführen.
Es ist vorgesehen, diese Verklappungsmaßnahmen mit der VERBUND Hydro Power GmbH abzustimmen, da diese bereits Maßnahmen zur Sohlstabilisierung der Donau in Form einer Verklappung von Grobsedimenten unterhalb des Kraftwerkes Freudenau durchführt.
Das eingereichte Projekt umfasst
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die Verklappung von bis zu 60.000 m³ Hochwassersedimenten (Fein- und untergeordnet Grobsediment) über einen Zeitraum von einem Jahr (im gleitenden Mittel über 10 Jahre bis zu 30.000 m³ jährlich) mittels Hydroklappschuten in der Donau unterhalb des Kraftwerks Freudenau von Strom-km Donau 1920,9 bis 1910,0, die
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an der Neuen Donau / entlang des gesamten Entlastungsgerinnes (von Strom-km Neue Donau 21,5 bis 0,0) und
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in den Retentionsbecken Auhof / am Wienfluss
anfallen.
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Gegenstand ist auch die Bewilligung der für Vorhaltung und Umschlag der Hochwassersedimente auf Hydroklappschuten erforderlichen Anlagen, insbesondere bestehend aus
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dem Umschlaglager bei der Ostbahnbrücke bei Strom-km Neue Donau 8,3 (mit einem Volumen von bis zu 60.000 m³) zur längerfristigen Vorhaltung von Hochwassersedimenten,
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den Umschlaglagern und Umschlagplätzen beim Sporn der Donauinsel im Bereich Strom-km Neue Donau 0,8 und 0,3 (mit einem Volumen von bis zu 15.000 m³) zur kurzfristigen Vorhaltung von Hochwassersedimenten und für den Umschlag auf entlang der Ersatzlände der Neuen Donau verhefteten Hydroklappschuten und
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dem Absetz- und Versickerungsbecken am Sporn im Bereich Strom-km Neue Donau 0,4 samt (Not-) Ableitung in die Donau bei Strom-km Donau 1916,765.
Das Projektgebiet liegt im 2., 11. und 22. Gemeindebezirk der Stadt Wien sowie in Niederösterreich im Bezirk Bruck an der Leitha (Umschlaglager und Verklappungsbereiche). Die umzulagernden Hochwassersedimente fallen großteils in den Bereichen des 13., 14., 21. und 22. Gemeindebezirks der Stadt Wien an, sowie zu einem geringen Teil in Niederösterreich (Bezirk Korneuburg).
Von der Bundesministerin ist nun das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren durchzuführen.
Die Bundesministerin beraumt nach §§ 9, 15, 32, 38, 100 und 107 WRG 1959 sowie nach §§ 40 bis 44 AVG die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung an.
Diese findet am
15.05.2018, um 10:00
in der Inselinfo – Donauinsel der MA 45
(250 m stromab der Reichsbrücke), 1220 Wien
statt.
Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur Verhandlung kommen oder an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden. Sie können auch gemeinsam mit ihren Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Der/die Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
Der/die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
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wenn sich der/die Beteiligte durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin vertreten lässt,
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wenn der/die Bevollmächtigte des/der Beteiligten die Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
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wenn sich der/die Beteiligte durch uns bekannte Angehörige (§ 36 AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lässt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
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wenn der/die Beteiligte gemeinsam mit seinem/ihren Bevollmächtigten zur Verhandlung kommt.
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist (§ 42 Abs. 3 AVG).
Die eingereichten Projektunterlagen liegen im Bundesministerium, Stubenring 12, 1010 Wien, Zimmer 318, 3. Stock während der Amtsstunden bis einschließlich 14.05.2018 zur Einsichtnahme auf.