Wr. Bewilligungsverhandlung am 19.04.2023, VHP, (einmalige) Entleerung Speicher Galgenbichl 2023

Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am 19. April 2023, betreffend VERBUND Hydro Power GmbH, (einmalige) Entleerung Speicher Galgenbichl 2023

K u n d m a c h u n g

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung)

Die VERBUND Hydro Power GmbH hat in Abänderung ihres ursprünglichen Antrages vom 25.11.2020, mit Schreiben vom 24.11.2022 den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der (einmaligen) Entleerung des Speichers Galgenbichl 2023 gestellt.

Zur Behandlung des Antrages der VERBUND Hydro Power GmbH beraumt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß den §§ 9 ff, 12, 12a, 15, 21, 32, 50 Abs. 8, 100 Abs. 1 lit. d, 105 und 107 WRG 1959 i. d. g. F. sowie gemäß §§ 40-44 AVG eine öffentliche mündliche Verhandlung für

Mittwoch, 19. April 2023

an. Diese beginnt um 10:00 Uhr im Gasthof Alte Post Restaurant, Hauptplatz 17, 9853 Gmünd, und wird erforderlichenfalls am 20. April 2023 fortgesetzt.

Gegenstand des Antrages:

Mit Eingabe vom 24.11.2022 hat die VERBUND Hydro Power GmbH beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Obersten Wasserrechtsbehörde, den Antrag auf (einmalige) Entleerung des Speichers Galgenbichl 2023 gemäß § 50 Abs. 8 iVm § 32 WRG 1959, unter Vorlage von Unterlagen, gestellt.

Beschreibung des Vorhabens:

Die Speicher Gößkar und Galgenbichl der Werksgruppe Malta-Reißeck befinden sich im Gößgraben bzw. im inneren Maltatal. Die beiden Speicher werden nach dem Prinzip der kommunizierenden Gefäße betrieben, haben identische Stau- und Absenkziele und sind durch den 9,35 km langen betonausgekleideten Maltastollen, der einen Durchmesser von 4,90 m aufweist, verbunden. Vom Speicher Gößkar verläuft der Göß- und Hattelbergstollen weiter bis zur Apparatekammer Burgstall. Dieser Stollenabschnitt ist betonausgekleidet mit einem Durchmesser von 4,90 m bzw. im Bereich Hattelberg mit einer Stahlauskleidung versehen (Durchmesser 4,70 m).

Der Vorspeicher Galgenbichl mit einem Nutzinhalt von 4,4 Mio. m³ bildet das Bindeglied zwischen dem Ober- und Hauptstufenkraftwerk. In den Speicher münden die Beileitungssysteme Malta Nord und Malta Süd. Der Speicher Galgenbichl wird durch einen Kiesschüttdamm mit Asphaltbeton-Oberflächendichtung sowie einer Beton Seitenmauer, die als Hochwasserentlastungsanlage dient, abgeschlossen.

Die Einlaufschwelle des Entnahmebauwerkes zum Maltastollen befindet sich auf Kote 1.668,85 müA. Der Hochpunkt des Maltastollens liegt auf 1669,35 müA. Die Restentleerung des Speichers erfolgt über den Grundablass, dessen Einlaufschwelle sich auf 1.664,50 müA befindet.

Der Speicher Galgenbichl ist, sofern nicht die laufende Überwachung oder besondere Vorfälle früher dazu Anlass geben, in einem Intervall von ca. 10. Jahren zu entleeren.

Nachdem die letzte vorgeschriebene Triebwasserwegentleerung im Jahr 2008 erfolgte, ist im Sommer/Herbst des Jahres 2023 die behördlich vorgeschriebene Entleerung geplant.

Der Speicher Galgenbichl ist seit 1979 in Betrieb. Aufgrund des flussauf gelegenen Kölnbreinspeichers ist der natürliche Sedimenteintrag in den Stauraum gering. Es wurden jedoch beim Bau des Stützgewölbes für die Sperre Kölnbrein in den Jahren 1989 bis 1992 durch die Aufbereitung der Betonzuschlagsstoffe bedeutende Mengen an Feinsedimenten eingetragen und dort zur Ablagerung gebracht. Nach Abschluss dieser Baumaßnahmen hat sich seit dieser Zeit bezüglich der Sedimenteinträge kaum etwas verändert. Es wird von einem geschätzten Verlandungsvolumen von etwa 250.000 m³ ausgegangen.

Die Entleerung ist für den Zeitraum Sommer/Herbst 2023 vorgesehen. Der Entleerungszeitraum beträgt erfahrungsgemäß im Minimum eine Woche und kann sich je nach Maßnahmenerfordernis bis zu vier Wochen erstrecken.

Bei der geplanten Entleerung erfolgt die Außerbetriebnahme der Bachbeileitungssysteme Malta-Süd und Malta-Nord (Abkehr der einzelnen Bachfassungen über einen Zeitraum von ca. 8 h, beginnend mit der Entferntesten), das Abfahren des Wasserspiegels im Galgenbichlspeicher mittels Turbinenbetrieb bis auf 1669,35 müA (Hochpunkt Maltastollen 10,65 m unter AZ von 1680,00 müA), die Entleerung des verbleibenden Rest-Speicherinhaltes (ca. 12.000 m³) über den GA bei langsamer, stufenweiser Öffnung des GA über 1 h bis die plangemäße Wasserabgabe von ca. 1 m³/s erreicht ist und danach das Halten dieser GA-Öffnung bis der freie Durchfluss erreicht wird (Maximaldurchfluss des GA auf 2 m³/s begrenzt).

Weiters erfolgen die Wiederinbetriebnahme der Bachbeileitungen und die Nachspülungen mit Reinwasser.

Eine ausführliche und detaillierte Beschreibung des Projektes ist den Projektunterlagen zu entnehmen.

Es ist vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren durchzuführen.

Zeit und Ort der Einsichtnahme:

Die Projektunterlagen liegen zur Einsichtnahme während der Amtsstunden bei nachstehenden Stellen bis einschließlich 14.04.2023 auf:

• Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Abteilung I/1 – Wasserrechtlicher Vollzug, Stubenring 12, 3. Stock, Zimmer 315, 1010 Wien

• Gemeindeamt der Gemeinde Malta, Malta 13, 9854 Malta

Hinweis:

Die Anberaumung der Verhandlung erfolgt durch die persönliche Verständigung der am Verfahren Beteiligten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung – abgesehen von der persönlichen Verständigung – durch Anschlag in den vom Projekt berührten Gemeinde und Bezirksverwaltungsbehörde sowie beim Amt der Kärntner Landesregierung kundgemacht wird.

Zusätzlich zu dieser Bekanntmachung und der persönlichen Verständigung der bekannten Beteiligten wird die Verhandlung durch Verlautbarung auf der virtuellen Amtstafel des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kundgemacht.

Sie können zur Verhandlung persönlich erscheinen oder an Ihrer Stelle eine/n Bevollmächtigte/n entsenden. Sie können auch gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen. Die/Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

• wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – z.B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,

• wenn der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis durch eine Bürgerkarte nachweist,

• wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,

• wenn Sie gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen.

Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Kundmachung mit oder veranlassen Sie, dass Ihre/Ihr Bevollmächtigte/r diese mitbringt.

Als Partei beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.

Eine Person die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung in der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben.

Sollten Sie gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung keine Einwendungen erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht erforderlich.