Sanierung des Aistdammes und Hochwasserschutz Furth-Aisting

Kundmachung der wasserrechtlichen Überprüfungs- und Bewilligungsverhandlung am 26.06.2024, betreffend Sanierung des Aistdammes und Hochwasserschutz Furth-Aisting

KUNDMACHUNG
(Anberaumung einer wasserrechtlichen Überprüfungs- und Bewilligungsverhandlung)

Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren betreffend die mit Bescheid vom 1.6.2015, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0062-IV/2/2015, bewilligten Projekte „Sanierung des Aistdammes“ und „Hochwasserschutz Furth-Aisting“ anhängig. Ebenfalls anhängig ist das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren betreffend die vorläufige Betriebsordnung, Detailprojekt Aistregulierung.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft als zuständige Wasserrechtsbehörde beraumt nach § 9, 100 Abs. 1 lit. d, 101 Abs. 2, 107 und § 121 WRG 1959 sowie nach §§ 40 bis 44 AVG die wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung bezogen auf die Vorhaben „Sanierung des Aistdammes“ und „Hochwasserschutz Furth-Aisting“ sowie die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung bezogen auf die Betriebsordnung für diese Projekte an. Die Verhandlung findet am

Mittwoch, dem 26.06.2024 um 9:00 Uhr
im Kultur-Zeughaus Perg
Töpferweg 2, 4320 Perg

statt.

Weiters haben die Parteien und Beteiligten auch die Möglichkeit, an einem Lokalaugenschein teilzunehmen. Dieser findet am Dienstag, den 25.06.2024, Beginn um 14:00 Uhr, statt.

Treffpunkt: Dammweg, Ortsgebiet 4331 Naarn im Machlande, Perger Straße L1422, südlich der Seberner Brücke bei der Zufahrt zu Fa. Rems-Beton:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 121 WRG 1959 hat sich die Wasserrechtsbehörde nach Fertigstellung von der bewilligungsgemäßen Ausführung des wasserrechtlich bewilligten Vorhabens zu überzeugen. Geringfügige Abweichungen vom bewilligten Vorhaben können unter den Voraussetzungen des § 121 WRG 1959 nachträglich genehmigt werden. § 121 WRG 1959 lautet (auszugsweise):

§ 121 Abs. 1 WRG 1959: Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

Weder kann im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung des Aistdammes oder der Hochwasserschutz Furth-Asiting bekämpft noch können Einwendungen gegen dieses Vorhaben mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden (vgl. VwGH Zlen. 90/07/0099 und 2010/07/0038).

Einer Partei des Bewilligungsverfahrens kommt diese Stellung auch im Überprüfungsverfahren zu. Sie kann dort ihren Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart geltend machen (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG, 3. Auflage, § 121, E 27 mwN). Parteistellung kommt im Überprüfungsverfahren – unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren – auch demjenigen zu, der durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in seinen Rechten berührt wird (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG, 3. Auflage, § 121, E 29 mwN).

Die Wasserrechtsbehörde hat darüber hinaus auch das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren bezogen auf die von der Antragstellerin beantragte vorläufige Betriebsordnung, Detailprojekt Aistregulierung, zu führen.

Gemäß § 9 WRG 1959 bedarf jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung öffentlicher Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Die Änderung einer Wasserbenutzungsanlage, zu deren Errichtung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, bedarf ebenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung (vgl. VwGH 29.12.1964, 1178/64). Betriebsordnungen sind als notwendiger Bestandteil der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 9 WRG 1959 zu unterziehen.

Gegenstand der Verhandlung:

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 1.6.2015, Zl. BMLFUW-UW.4.1.11/0062-I/6/2015 wurde der VERBUND Hydro Power GmbH unter Spruchpunkt I. die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung des Aistdammes durch Dammabdichtungsmaßnahmen von km 0,0 bis 3,42, die Erhöhung des Dammes von km 1,0 bis 3,42 sowie eine Bermenabsenkung, mit Bauvollendungsfrist 31.12.2017, erteilt.

Dem Hochwasserschutzverband Aist, vertreten durch VERBUND Hydro Power GmbH, wurde mit demselben Bescheid unter Spruchpunkt II. die wasserrechtliche Bewilligung für den Hochwasserschutz Furth-Aisting, durch die Errichtung von Hochwasserschutzmauern und –dämmen zwischen km 3,42 und 4,16, einer Flutmulde von km 3,30 bis 3,58, einer Brücke als zusätzlichem Durchlass bei der B3c bei km 3,42, der Machland Landesstraßenbrücke (Seberner Brücke) bei km 0,92, eines Siels am rechten Ufer bei km 1,68, der Polderentwässerung Haid und der Einleitung von Qualm- und Oberflächenwasser aus dem Naturbadesee Au in die Donau über mobile Pumpwerke bei Strom-km 2107,5, sowie weiterer Maßnahmen erteilt.

Mit Bescheid der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 28.1.2018, Zl. BMNT-UW.4.1.12/0015-IV/2/2018, wurde die Bauvollendungsfrist bis 31.12.2018 verlängert.

Mit Schreiben vom 7.1.2020 übermittelte VERBUND Hydro Power GmbH (auch in Vertretung des Hochwasserschutzverbandes Aist) die Kollaudierungsunterlagen für die Sanierung des Aistdammes und den Hochwasserschutz Furth-Aisting und teilte mit, dass die Maßnahmen grundsätzlich projekts- und bescheidmäßig ausgeführt, aber bei der Umsetzung des Projektes folgende geringfügige Abweichungen vorgenommen worden seien:

  1. Die Dichtwand wurde nicht, wie im Projekt dargestellt, bis zur Dammoberkante, sondern mangels Frostbeständigkeit der Erdbetonwand bis 0,80m unter GOK hergestellt. Zur Gewährleistung der Dichtheit bis zur Bemessungsebene wurde ein Dichtwandkopf mit Betonitmatten errichtet.
  2. Die orografisch rechte Dammkrone wurde zwischen B3C und Seberner Brücke nicht asphaltiert, sondern als Schotterweg ausgeführt.
  3. Auf die Untergrundverbesserungen in der Berme konnte verzichtet werden, da der natürliche Untergrund durchgehend eine Durchlässigkeit <1x10-6 aufwies.

VERBUND Hydro Power GmbH stellte daher mit Schreiben vom 7.1.2020 den Antrag auf wasserrechtliche Überprüfung der durchgeführten Maßnahmen sowie auf nachträgliche Bewilligung der in den Ausführungsunterlagen näher dargelegten geringfügigen Abweichungen.

Mit Schreiben der VERBUND Hydro Power GmbH vom 4.2.2020 stellte VERBUND Hydro Power GmbH den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der vorläufigen Betriebsordnung betreffend Aistregulierung (Zuständigkeitsbereich VERBUND Hydro Power GmbH). Die Betriebsordnung für den Zuständigkeitsbereich des Hochwasserschutzverbandes Aist wurde der Behörde im März 2020 übermittelt. Aufgrund einer Anregung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft wurden die beiden Teile der Betriebsordnung zusammengefasst und als einheitliches Dokument erneut vorgelegt.

Sowohl die Kollaudierungsunterlagen als auch die vorläufige Betriebsordnung wurden mehrfach überarbeitet und zuletzt mit E-Mail vom 12.7.2023 in konsolidierter Form elektronisch der Behörde vorgelegt. Im November 2023 wurden die konsolidierten Unterlagen auch in Papierform vorgelegt.

Bei den aktuellen, konsolidierten Unterlagen handelt es sich um Folgende:

  1. Kollaudierung Aistdamm, Revisionsbericht Dezember 2022, vom 14.12.2022, ausgearbeitet von Thürriedl/Mayr;
  2. Vorläufige Betriebsordnung Stand November 2023;
  3. Kollaudierungsoperat Dezember 2022;
  4. Kollaudierungsoperat Dezember 2022/1 Textbeilagen;
  5. Kollaudierungsoperat Dezember 2022/2 Lagepläne;
  6. Kollaudierungsoperat Dezember 2022/3 Längenschnitt;
  7. Kollaudierungsoperat Dezember 2022/4 Profile;
  8. Kollaudierungsoperat Dezember 2022/5 Objektspläne;
  9. Kollaudierungsoperat Teil II Dezember 2022/Moser Jaritz;
  10. Kollaudierungsoperat Teil III Ergänzung Bestandsdaten.

Einsichtnahme in die Verwaltungsakten und Projektunterlagen:

In die vorliegenden Verwaltungsakten und Projektunterlagen kann nach vorhergehender Terminvereinbarung (per E-Mail an gabriele.rinofner@bml.gv.at oder per Telefon unter +43 1 71100 602812) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Stubenring 12, Zimmer 307, Einsicht genommen werden.

Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei (etwa am Schutz von Betriebsgeheimnissen) oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde (vgl. § 17 Abs. 3 AVG).

Hinweise:

An dem Verfahren Beteiligte können persönlich zur Verhandlung kommen oder an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden. Sie können auch gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen. Der Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn sich der Beteiligte durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lässt,
  • wenn der Bevollmächtigte des Beteiligten seine Vertretungsbefugnis durch seine Bürgerkarte nachweist,
  • wenn sich der Beteiligte durch der Wasserrechtsbehörde bekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch der Wasserrechtsbehörde bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lässt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn der Beteiligte gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommt.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 39 Abs. 2a AVG hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderpflicht).

Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

Mit dieser Kundmachung werden die der Wasserrechtsbehörde bekannten Beteiligten persönlich von der Verhandlung verständigt. Darüber hinaus erfolgt eine Veröffentlichung dieser Kundmachung im Internet unter der Adresse https://info.bml.gv.at/themen/wasser/wasser-oesterreich/wasserrecht_national/wasserrechtliche_kundmachungen.html sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Perg, sowie der Marktgemeinde Naarn, der Marktgemeinde Mitterkirchen, der Marktgemeinde Schwertberg und der Marktgemeinde Mauthausen.

Der Verhandlung werden zudem Amtssachverständige des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft aus den Fachgebieten Wasserbautechnik, Gewässerökologie und Grundwasserwirtschaft beigezogen werden. Die im Zuge des Kollaudierungsverfahrens bereits ergangenen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Hygiene vom 12.5.2022 und des nichtamtlichen Sachverständigen vom 5.5.2020, einschließlich des E-Mails vom 27.10.2020, werden im Zuge der Verhandlung zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.

 

Internetkundmachung