Wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung am 19.03.2020, Kraftwerk Oberstufe Lutz, Speicher Raggal
Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am 19. März 2020, betreffend Kraftwerk Oberstufe Lutz, Speicher Raggal, Kontrollentleerung 2020
Kundmachung
(Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung)
Die illwerke vkw AG betreibt das Kraftwerk Oberstufe Lutz mit dem Speicher Raggal. Die Kraftwerksanlage wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1964, Zl. 96188/4-56007/64, bewilligt.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 hat die illwerke vkw AG um die wasserrechtliche Genehmigung einer Kontrollentleerung des Speichers Raggal, und um Schlussüberprüfung des Staumauergrundablasses angesucht.
Zur Behandlung des Antrages der illwerke vkw AG beraumt die Bundesministerin gemäß den §§ 9 ff, 32 ff, 50 Abs. 8, 60 ff, 100 Abs. 1 lit. d, 104a, 107, 111, 112, 117 und 118 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) sowie §§ 40-44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) eine öffentliche mündliche Verhandlung für
Donnerstag, den 19. März 2020
an.
Diese beginnt um 09:00 Uhr in der illwerke vkw AG, EG – Sitzungssaal, Anton-Ammann-Straße 12, 6773 Vandans und wird erforderlichenfalls am 20. März 2020 fortgesetzt.
Die Verhandlung wird gemeinsam mit dem Verfahren nach dem Natur- und Landschaftsschutz der Bezirkshauptmannschaft Bludenz durchgeführt.
Gegenstand:
Mit Bescheid des Bundesministeriums vom 17.06.2015, Zl. BMLFUW-UW.4.1.6/0276-IV/2/2015, wurde für das Kraftwerk Oberstufe Lutz die Feststoffbewirtschaftung für den Speicher Raggal bis zum 01.01.2023 bewilligt.
Gemäß der geltenden Betriebsvorschrift ist der Speicher Raggal in einem Intervall von ca. 10 Jahren zu entleeren und eine Zustandsaufnahme der wasserseitigen Anlagenteile durchzuführen.
Die Kontrollentleerung dient der Überprüfung der Betriebs- und Sicherheitsorgane sowie die Schlussüberprüfung des Staumauergrundablasses. Diese konnte aufgrund der Verlegung mit Sedimenten und Totholz bei keiner der beiden vorangegangenen durchgeführt werden.
Der vorgesehene Zeitraum der geplanten Entleerung ist das Ende der Schneeschmelze 2020 zwischen Mitte Juni und Mitte Juli.
Da die Grundablasseinläufe auf einem tiefen Niveau angeordnet sind, muss der Speicher bis zu tiefsten Abstaukote (Einlaufschwelle Grundablass) abgesenkt werden. Dabei stellt sich ein freier Abfluss der natürlichen Zuläufe (Lutz, Marulbach) ein.
Beschreibung des Vorhabens:
Die Speicherentleerung soll gestartet werden, wenn absehbar ist, dass der Zufluss der Lutz beim Pegel Garsella ein Tagesmittel von 10 m3/s (+ 10 % Reserve) nicht übersteigt.
Die Festlegung des tatsächlichen Starttermins erfolgt durch die Projektsleitung der illwerke vkw AG und erfordert eine laufende Beobachtung der Rahmenbedingungen durch die Experten der jeweiligen Fachgebiete. Aufgrund der guten Erfahrung bei der Speichertiefabsenkung Bolgenach 2019 soll wiederum der Kontakt zum Hydrographischen Dienst Vorarlberg (Zuflussprognosen) hergestellt werden.
Geplanter Ablauf
Die Speicherkontrollentleerung Raggal ist nicht ohne direkten Sedimentaustrag durchzuführen. Das höchste Ziel der Entleerung ist die Durchführung der ausstehenden Inspektion des Staumauergrundablasses. Es wird jedoch größtes Bemühen aufgewendet, den Materialaustrag in Grenzen zu halten. Die Fischfauna der Lutz soll, soweit die Gewässerstrecke zugänglich ist, vorab elektrisch abgefischt werden. Der Zeitpunkt des Abfischens soll vorab mit den zuständigen Sachverständigen, bzw. mit den Bewirtschaftern geklärt werden.
Verschluss Dabaladabach
Um zur Zeit der Speicherentleerung einen erhöhten Eintrag von Feinsediment aus der Ill in den Dabaladabach zu vermeiden, ist eine Verschließung des Einlaufs bei gleichzeitiger Gewährleistung einer Ersatzwasserversorgung vorgesehen. Dazu wird vorgängig das Dabaladawehr (Ill Fkm. 20) geschlossen und eine Ersatzwasserversorgung aus dem eigens dafür angelegten Grundwasserbrunnen eingerichtet.
Absenkung Speicher Gstins
Vor Beginn der Restentleerung Raggal wird das Kraftwerk Lutz Unterstufe außer Betrieb genommen und der ca. 4,3 Fkm tiefer liegende Speicher Gstins (Inhalt ca. 60.000 m³) abgesenkt. Dazu wird der Grundablass an der Sperre Gstins stufenweise gemäß Schwallvorschrift geöffnet.
Wie bei der kontrollierten Speicherspülung Gstins im Jahre 2019 soll früh morgens mit der Vorbelastung am Wehr Gstins begonnen werden. Nachfolgend wird vor Ort und unter Aufsicht eine schonende Absenkung des Speichers Gstins mit dem Grundablass bis zum Durchleitbetrieb durchgeführt. Die Absenkung und Durchleitung Gstins erfolgt jedenfalls vor der Öffnung des Hauptgrundablasses in Raggal.
Absenkung Speicher Raggal
Mit der energiewirtschaftlichen Absenkung soll nach Festlegung des Starttermins und direkt nach vollständigem Rückbau der Baggeranlage begonnen werden.
Bei einem angenommenen durchschnittlichen Zufluss von 15 m³/s kann die betriebliche Absenkung mit der Turbine des Kraftwerks vom Stauziel 715,0 m.ü.A. bis zur Kote 703,0 m.ü.A. beispielsweise in ca. 2,5 Tagen erfolgen. Unterhalb der Kote 703,0 m.ü.A. wird die Maschine des Kraftwerks abgestellt und die Absenkung erfolgt bereits mit zusätzlicher Wasserabgabe durch den Grundablass.
Die Öffnungen der Grundablässe werden gemäß der Schwallvorgabe gestuft durchgeführt.
Mit der Vorbelastungsstufe 1 und 2 kann unter Umständen bereits vor Erreichen der Kote 703,0 m.ü.A. begonnen werden.
Aufgrund der geringeren Abflusskapazität können geringere Abgaben mit dem Staumauergrundablass besser eingestellt werden. Die Vorbelastung wird daher voraussichtlich mit dem kleineren Entleerorgan erfolgen.
Um Materialumlagerungen vom hinteren Bereich Richtung Staumauergrundablass bestmöglich zu vermeiden, erfolgt ca. ab Kote 703,0 m.ü.A. eine schonende Absenkung bis zum freien Durchfluss (Totalentleerung). Vorzugsweise wird dazu nur noch der Hauptgrundablass eingesetzt.
In dieser Phase steigert sich der Feststofftransport durch den Speicher. Bei Erreichen des Durchleitbetriebes wird der Hauptgrundablass vollständig geöffnet und die Lutz kann frei durch den Speicher fließen. Zum Zeitpunkt des ersten freien Durchflusses sind erfahrungsgemäß die höchsten Feststoffgehalte zu verzeichnen.
Nach einiger Zeit bildet sich ein Erosionscanyon, in den zeitweise seitlich Materialablagerungen einbrechen. In dieser Phase schwankt die Feststofffracht stark und kann nicht gesteuert werden.
Der Zufluss am Pegel Garsella lag bei der Durchleitungsphase im Jahr 2005 bei 7 - 10,5 m³/s und im Jahr 2008 bei 8 – 12,7 m³/s. Im Vergleich der o.a. Feststoffgehalte kann keine direkte Abhängigkeit zwischen Abfluss, Feststofffracht und maximaler Belastung erkannt werden. So war der kurzzeitige Maximalwert 2008 um ca. 90 % höher als 2005, die Feststoffgehalte und deren Dauer verhalten sich jedoch durchaus gegenläufig.
Nachdem der Speicher Raggal komplett entleert wurde und sich stabile Verhältnisse einstellen, können die Begehungen und Inspektionen der sonst unter Wasser gelegenen Betriebseinrichtungen gestartet werden.
Der Gesamtzeitbedarf für die Kontrollentleerung wird sich wie bei den vorangegangenen Entleerungen auf wenige Tage beschränken. Nicht zuletzt können die enormen Mengen an zusätzlich erforderlicher Wasserabgabe aus Rodund (Illrückgabe Rodund und Walgauwerk) zur Verdünnung des stark sedimenthaltigen Wassers aus der Lutz nicht dauerhaft zur Verfügung gestellt werden. Bei den vergangenen Entleerungen konnte die Wasserabgabe über einen Zeitraum von ca. 2 Tage aufrechterhalten werden.
Eine ausführliche und detaillierte Beschreibung ist dem Projekt zu entnehmen.
Es ist von der Bundesministerin das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren durchzuführen.
Zeit und Ort der Einsichtnahme:
Die Projektunterlagen liegen zur Einsichtnahme während der Amtsstunden bei den nachstehenden Stellen auf:
• Bundesministerium, Abteilung Wasserrechtlicher Vollzug, Stubenring 12, 1010 Wien
• Gemeindeamt Raggal, Raggal 220, 6741 Raggal
Hinweis:
Die Anberaumung der Verhandlung erfolgt durch die persönliche Verständigung der am Verfahren Beteiligten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung – abgesehen von der persönlichen Verständigung – durch Anschlag in den vom Projekt berührten Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sowie beim Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemacht wird.
Zusätzlich zu dieser Bekanntmachung und der persönlichen Verständigung der bekannten Beteiligten wird die Verhandlung durch Verlautbarung auf der virtuellen Amtstafel des Bundesministeriums kundgemacht.
Sie können zur Verhandlung persönlich erscheinen oder an Ihrer Stelle eine/n Bevollmächtigte/n entsenden. Sie können auch gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen. Die/Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
• wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – z.B. einem Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,
• wenn der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis durch eine Bürgerkarte nachweist,
• wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
• wenn Sie gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen.
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Kundmachung mit oder veranlassen Sie, dass Ihre/Ihr Bevollmächtigte/r diese mitbringt.
Als Partei beachten Sie bitte, dass Sie gemäß § 42 Abs. 1 AVG, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekanntgeben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.
Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist (§ 42 Abs. 3 AVG).
Sollten Sie gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung keine Einwendungen erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht erforderlich.