Wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung am 20.08.2020, Kraftwerksgruppe Zemm/Ziller
Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am 20.08.2020 im Europahaus Mayrhofen betreffend Kraftwerksgruppe Zemm/Ziller, Speicher Stillup, Totalentleerung 2020
Kundmachung
(Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung)
Als Bestandteil der von der Verbund Hydro Power GmbH betriebenen Kraftwerksgruppe Zemm-Ziller ist der Wochenspeicher Stillup (mit dem Erddamm Eberlaste), mit einem derzeitigen Nutzinhalt von 6,5 Mio. m³, der oberwasserseitige Speicher des Kraftwerks Mayrhofen und der unterwasserseitige Pumpspeicher der Kraftwerke Häusling und Roßhag mit den Speichern Zillergründl und Schlegeis.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11.3.1965, Zl. 96166/39- 88270/64 wurde der Speicher Stillup wasserrechtlich bewilligt und mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27.4.1985, Zl. 14.631/16- I 4/85, gem. § 121 WRG wasserrechtlich überprüft.
Mit Schreiben vom 12.11.2019 hat die Verbund Hydro Power GmbH bei der Bundesministerin um wasserrechtliche Bewilligung der Totalentleerung 2020 des Speichers Stillup angesucht.
Zur Behandlung des Antrages der Verbund Hydro Power GmbH vom 12.11.2019 beraumt die Bundesministerin gemäß den §§ 9 ff, 32 ff, 50 Abs. 8, 100 Abs. 1 lit. d, 104a, 107, 111, 112, 117 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) sowie §§ 40-44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) eine öffentliche mündliche Verhandlung für
Donnerstag, den 20.08.2020
an.
Diese beginnt um 09:00 im Europahaus Mayrhofen, Durster Straße 225, 6290 Mayrhofen, Saal Zillertal und wird erforderlichenfalls am 21.8.2020 fortgesetzt.
Gegenstand der Verhandlung:
Der Speicher Stillup ist, sofern nicht die laufende Überwachung oder besondere Vorfälle früher dazu Anlass geben, in einem Intervall von ca. 10 Jahren zu entleeren, um die unter Wasser liegenden Anlagenteile einer Begutachtung unterziehen zu können. Die letzte Totalentleerung des Speichers Stillup erfolgte 2007.
Folgende Überprüfungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen sind dabei geplant:
- Zustandskontrolle und erforderlichenfalls Instandhaltungsarbeiten von Triebwasser- und Grundablasseinlaufrechen, Einlaufrechen der Auslaufbauwerke Rosshag und Häusling, Triebwasser- und Grundablassrevisionsschützen, zugehörige bauliche Anlagen
- Entspannungsbrunnen EB 5-7 und 10-13.
Nicht Gegenstand der Verhandlung ist die im Rahmen der Totalentleerung vorgesehene Fertigstellung des Auslaufbauwerkes Untere Tuxbachüberleitung.
Geplanter Ablauf der geplanten Maßnahmen:
Es ist geplant, die Totalentleerung des Speichers Stillup zwischen 11.10.2020 und 6.11.2020 durchzuführen.
Dazu wird der Speicher Stillup zuerst bis auf das Absenkziel (AZ) von 1106,00 müA mittels regulärem Kraftwerksbetrieb abgearbeitet und darunter weiter bis 1102,5 müA (= ca. 3,5 m unter AZ) und Einsatz des Triebwasserweges bei reduziertem Maschinenbetrieb abgefahren. Anschließend wird der GA kontinuierlich (Dauer ca. 1 h) bis zur Abgabe einer Wassermenge von Qmax ca. 5 m³/s aufgefahren und der verbleibende Speicherinhalt in den Stilluppbach entleert (OK Einlaufschwelle GA = 1097,50 müA).
Des Weiteren ist geplant, die folgenden Anlagenteile zu entleeren, um eine Begehung zu ermöglichen:
• Druckstollen Stillup – Mitterboden
• Druckschacht Mayrhofen
• Druckstollen Häusling – Stillup
• Druckstollen Roßhag – Stillup
Eine ausführliche und detaillierte Beschreibung ist dem Projekt zu entnehmen.
Zeit und Ort der Einsichtnahme:
Die Projektunterlagen liegen zur Einsichtnahme während der Amtsstunden bei den nachstehenden Stellen auf:
- Bundesministerium, Abteilung Wasserrechtlicher Vollzug, Stubenring 12, 1010 Wien
- Gemeinde Finkenberg, Gemeindeamt, Dorf 140, 6292 Finkenberg
- Gemeinde Mayrhofen, Gemeindeamt, Hauptstraße 409, 6290 Mayrhofen
1. Hinweis:
Die Anberaumung der Verhandlung erfolgt durch die persönliche Verständigung der am Verfahren Beteiligten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung – abgesehen von der persönlichen Verständigung – durch Anschlag in den vom Projekt berührten Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden kundgemacht wird.
Zusätzlich zu dieser Bekanntmachung und der persönlichen Verständigung der bekannten Beteiligten wird die Verhandlung durch Verlautbarung auf der virtuellen Amtstafel des Bundesministeriums kundgemacht.
Sie können zur Verhandlung persönlich erscheinen oder an Ihrer Stelle eine/n Bevollmächtigte/n entsenden. Sie können auch gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen. Die/Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – z.B. einem Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,
- wenn der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis durch eine Bürgerkarte nachweist,
- wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- wenn Sie gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen.
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Kundmachung mit oder veranlassen Sie, dass Ihre/Ihr Bevollmächtigte/r diese mitbringt.
Als Partei beachten Sie bitte, dass Sie gemäß § 42 Abs. 1 AVG, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekanntgeben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.
Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist (§ 42 Abs. 3 AVG).
Sollten Sie gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung keine Einwendungen erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht erforderlich.
2. Hinweis:
Aufgrund der derzeit in Österreich bestehenden Covid-19-Gefährdungslage wird auf die strikte Einhaltung der, zum Zeitpunkt der Verhandlung geltenden, diesbezüglichen Bestimmungen (Abstands- und Hygienevorschriften, etc.) geachtet werden.
Um der Behörde eine entsprechende Vorbereitung zu ermöglichen, werden Sie ersucht, für den Fall Ihrer Teilnahme an der Verhandlung, Ihre Teilnahme bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung mittels E-Mail an abt-i1@bml.gv.at bekannt zu geben!