Vorarlberger Kraftwerke AG, Kraftwerk Langenegg, Speicher Bolgenach, Tiefenabsenkung 2019

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Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am 09.05.2019 betreffend Vorarlberger Kraftwerke AG, Kraftwerk Langenegg, Speicher Bolgenach, Tiefenabsenkung 2019

 K U N D M A C H U N G

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung)

Die Vorarlberger Kraftwerke AG (VKW) betreibt im Vorderen Bregenzerwald das Kraftwerk Langenegg mit dem Speicher Bolgenach und der Beileitung Subersach. Die Kraftwerksanlage wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 20.März 1975, GZ 69.422-I/1/74 zum bevorzugten Wasserbau erklärt und mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Dezember 1975, GZ 14.651/04-I/4/75 bewilligt. Das Wasserrecht ist im Wasserbuch des Amtes der Vorarlberger Landesregierung unter WBBR 1854 eingetragen.

Mit Eingabe vom 22. November 2018 haben die VKW um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu einer Tiefenabsenkung des Speichers Bolgenach im Herbst 2019 angesucht.

Zur Behandlung des Antrages der Vorarlberger Kraftwerke AG beraumt die Bundesministerin gemäß den §§ 9 ff, 32 ff, 50 Abs. 8, 60 ff, 100 Abs. 1 lit. d, 104a ff, 107, 111, 112, 117, und 118 WRG 1959 i.d.F. sowie §§ 40-44 AVG eine öffentliche mündliche Verhandlung für

Donnerstag, den 09. Mai 2019

an.

Diese beginnt um 09:30 Uhr im Gemeindeamt Hittisau, Dorf 370, 6952 Hittisau und wird erforderlichenfalls am 10. Mai 2019 fortgesetzt.

Die Verhandlung wird gemeinsam mit dem Verfahren nach dem Natur- und Landschaftsschutz der Bezirkshauptmannschaft Bregenz durchgeführt.

Gegenstand des Antrages:

Das im Ortsgebiet von Langenegg gelegene Kraftwerk nutzt das im Speicher Bolgenach gefasste Wasser der Bolgenach und der beigeleiteten Subersach bzw. Wüstenbaches. Die beiden Hauptzubringer Bolgenach und Subersach fassen ein Einzugsgebiet von ca. 187 km² zusammen. Der Speicher und das Kraftwerk sind über den ca. 5,9 km langen Rotenbergstollen verbunden, der die bis zu 8,4 Mio. gespeichertes Wasser zu den Turbinen leitet. Die Kraftwerksanlage ging 1979 in Betrieb.

Gemäß dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Dezember 1975 ist im Abstand von 10 Jahren eine Begehung der Oberwasserführung und eine Kontrolle des Grundablasses der Speicheranlage durch die Unterausschuss der Staubeckkommission durchzuführen. Für diese Kontrollbegehung ist eine Tiefabsenkung des Speichers Bolgenach erforderlich. Die letzte Kontrollbegehung/Tiefenabsenkung fand im Jahre 2008 statt.

Beschreibung des Vorhabens:

Mit der energiewirtschaftlichen Absenkung soll Anfang September 2019 begonnen werden, sodass der Speicher bis zum 16.09.2019 das Absenkziel erreicht hat. Nachfolgend werden beim Grundablass die Dammtafeln gesetzt und der Grundablassstollen samt Tosbecken entleert. Bei der Revisionsschütze des Grundablasses wird in diesem Zuge die Dichtung getauscht. Gleich im Anschluss finden die Kontrollen des Grundablasses und der Hochwasserentlastung bzw. des Tosbeckens statt.

Während dieser Zeit befindet sich der Speicher auf Absenkziel oder geringfügig darüber. Die Wasserhaltung erfolgt durch das Kraftwerk Langenegg.

Nach Abschluss der Vorgänge im Grundablass werden die Dammtafeln gezogen und der Grundablassstollen wieder gefüllt. Es ist vorgesehen, den Speicher ab dem 24.09.2019 unter Absenkziel abzusenken. Im weiteren Verlauf erfolgt die Wasserhaltung über den Grundablass, was die Voraussetzung zur sicheren Entleerung und Begehung der gesamten Oberwasserführung darstellt.

Ist der Stollen zum Kraftwerk entleert (Dauer ca. 5,5 Tage), werden die Arbeiten an den beiden Kugelschiebern im Krafthaus durchgeführt und die Kontrollbegehungen der Oberwasserführung finden statt. Für diese Begehungen muss der Pegel jedenfalls unter Höhe der Einlaufkante des Entnahmebauwerks von 705,0 müA gehalten werden.

Abhängig von den Ergebnissen der einzelnen Kontrollbegehungen sind ggf. ergänzende, kurzfristige Arbeiten erforderlich. Sofern alle Maßnahmen planmäßig verlaufen, soll die Tiefabsenkung nach 10 Tagen abgeschlossen sein. Die Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks ist für den 08.10.2019 vorgesehen.

Eine ausführliche und detaillierte Beschreibung ist dem Projekt zu entnehmen.

Es ist von der Bundesministerin das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren durchzuführen.

Zeit und Ort der Einsichtnahme

Die Projektunterlagen liegen zur Einsichtnahme während der Amtsstunden bei nachstehenden Stelle auf

• Bundesministerium, Abteilung Wasserrechtlicher Vollzug, Stubenring 12, 1010 Wien

• Gemeindeamt Hittisau, Platz 370, 6952 Hittisau

 

Hinweis:

Die Anberaumung der Verhandlung erfolgt durch die persönliche Verständigung der am Verfahren Beteiligten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung – abgesehen von der persönlichen Verständigung – durch Anschlag in den vom Projekt berührten Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sowie beim Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemacht wird.

Zusätzlich zu dieser Bekanntmachung und der persönlichen Verständigung der bekannten Beteiligten wird die Verhandlung durch Verlautbarung auf der virtuellen Amtstafel des Bundesministeriums kundgemacht.

Sie können zur Verhandlung persönlich erscheinen oder an Ihrer Stelle eine/n Bevollmächtigte/n entsenden. Sie können auch gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen. Die/Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

•  wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – z.B. einem Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,
•  wenn der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis durch eine Bürgerkarte nachweist,
•  wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
•  wenn Sie gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen.

Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Kundmachung mit oder veranlassen Sie, dass Ihre/Ihr Bevollmächtigte/r diese mitbringt.

Als Partei beachten Sie bitte, dass Sie gemäß § 42 Abs. 1 AVG, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekanntgeben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.

Sollten Sie gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung keine Einwendungen erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht erforderlich. 

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