Vorarlberger Illwerke AG, Kraftwerk Vermunt, Verhandlung, Wiederverleihung der wr. Bewilligung

Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung für den 16.01.2018 für die Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 21 Abs. 3 WRG des Kraftwerks Vermunt der Vorarlberger Illwerke AG

Kundmachung

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung)

Das Vermuntwerk in Partenen, Ortsteil der Gemeinde Gaschurn, ist die erste Anlage der Werksgruppe der Illwerke AG. Der Bau des Werkes wurde im April 1925 beschlossen und 1930 in Betrieb genommen. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 22. Februar 1935, Zl. I-303, mit 31. März 2021 befristet.

Zur Behandlung des Antrages der Vorarlberger Illwerke AG auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Vermuntwerk, Partenen beraumt der Bundesminister gemäß den §§ 9 ff, 32 ff, 50 Abs. 8, 60 ff, 100 Abs. 1 lit. d, 107, 111, 112, 117, und 118 WRG 1959 i.d.F. sowie §§ 40-44 AVG eine öffentliche mündliche Verhandlung für

 

Dienstag, den 16. Jänner 2018,

an.

Diese beginnt um 09:30 Uhr im Illwerke Zentrum Montafon, Anton-Ammann-Straße 12, 6773 Vandans und wird erforderlichenfalls am 17. Jänner 2018 fortgesetzt.

Gegenstand des Antrages:

Mit Eingabe vom 29. April 2016 hat die Vorarlberger Illwerke AG beim Bundesministerium, Oberste Wasserrechtsbehörde, den Antrag auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 für das Vermuntwerk, Partenen, Gemeinde Gaschurn für die Dauer von 90 Jahren gestellt. Ausdrücklich ausgenommen vom Wiederverleihungsantrag sind die Bachüberleitungen nach Vermunt, für welche eigene wasserrechtliche Bewilligungen bestehen.

Beschreibung des Vorhabens:

Das Vermuntwerk besteht im Wesentlichen aus der Staumauer/ Haupt- und Seitenmauer mit Speicher, der Oberwasserführung bestehend aus einem Einlaufbauwerk mit Absperrorganen, dem Druckstollen Vermunt mit anschließendem Wasserschloss, der Sperrkammer mit Absperrorgan in Tromenier, dem Druckschacht, der Verteilrohrleitung mit Absperrorganen zu den Maschinen, dem Krafthaus mit 5 horizontalachsigen Maschinensätzen/Pelton, einem gemeinsamen Unterwasserkanal mit Absperrorgan zum Ausgleichsbecken Partenen und einem seitlichen Kanal zur Ill mit Absperrorgan/Stichkanal sowie Ausgleichsbecken Partenen. Der Energietransport erfolgt in die Umspannanlage Bürs.

Eine ausführliche und detaillierte Beschreibung des Projektes ist den Einreichunterlagen zu entnehmen.

Das Gutachten der Staubeckenkommission gemäß § 104 (3) WRG 1959 hat das Wiederverleihungsprojekt insgesamt positiv beurteilt und ist den Einreichunterlagen zur Kenntnisnahme angefügt.

Es ist vom Bundesminister das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren durchzuführen.

Zeit und Ort der Einsichtnahme

Die Projektunterlagen liegen zur Einsichtnahme während der Amtsstunden bei nachstehenden Stellen bis einschließlich 12. Jänner 2018 auf:

  • Bundesministerium, Abteilung Wasserrechtlicher Vollzug, 3. Stock, Zi. 319, Stubenring 12, 1010 Wien
  • Gemeindeamt Gaschurn, Dorfstraße 2, 6793 Gaschurn
  • Illwerke Zentrum Montafon, Anton-Ammann-Straße 12, 6773 Vandans

Hinweis:

Die Anberaumung der Verhandlung erfolgt durch die persönliche Verständigung der am Verfahren Beteiligten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung – abgesehen von der persönlichen Verständigung – durch Anschlag in den vom Projekt berührten Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sowie beim Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemacht wird.

Zusätzlich zu dieser Bekanntmachung und der persönlichen Verständigung der bekannten Beteiligten wird die Verhandlung durch Verlautbarung auf der virtuellen Amtstafel des Bundesministeriums kundgemacht.

Sie können zur Verhandlung persönlich erscheinen oder an Ihrer Stelle eine/n Bevollmächtigte/n entsenden. Sie können auch gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen. Die/Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – z.B. einem Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,
  • wenn der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis durch eine Bürgerkarte nachweist,
  • wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • wenn Sie gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen.

Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Kundmachung mit oder veranlassen Sie, dass Ihre/Ihr Bevollmächtigte/r diese mitbringt.

Als Partei beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.

Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehenes trifft, kann binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben.

Sollten Sie gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung keine Einwendungen erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht erforderlich.

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