TIWAG, KW Sellrain-Silz, Kühl- und Löschwasserversorgung des Kraftwerks Silz

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Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am 22.10.2019 betreffend den Antrag der TIWAG um Wiederverleihung und Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Anpassung der Kühl- und Löschwasserversorgung der Kraftwerksanlage Silz an den Stand der Technik

K U N D M A C H U N G

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Verhandlung)

Die Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG) hat mit Eingabe vom 26.März 1996, vom 30. Okt. 2017 und vom 26. April 2019 den Antrag um Wiederverleihung und Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Anpassung der Kühl- und Löschwasserversorgung der Kraftwerksanlage Silz an den Stand der Technik unter Vorlage eines Projektes gestellt.

Zur Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens beraumt das Bundesministerium gemäß den §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 14, 21, 22, 29, 100, 105 112 Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) sowie § 40 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) eine öffentliche mündliche Verhandlung an für

Dienstag, den 22. Oktober 2019

Diese beginnt um 09:00 Uhr im forum lk (Ländliches Fortbildungsinstitut (LFI) Tirol), Wilhelm-Greil-Straße 9 , 3. Stock, 6020 Innsbruck.

Gegenstand des Verfahrens

Die Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz der Tiroler Wasserkraft AG wurde mit den Bescheiden des Bundesministers vom 2. Juli 1973, Zl. 80.652-I/1/72, vom 28. September 1979, Zl. 14.622/51-I 4/78 (versch. erforderliche Projektsabänderungen) und vom 23. November 1986, Zl. 15.622/07-I4/86, (Kühl- und Löschwasserversorgung des Krafthauses Silz) wasserrechtlich bewilligt und ist im Wasserbuch zu den PZ 2/1369 eingetragen. Die Kraftwerksanlage wurde mit Bescheid der Bundesministerin vom 31.Juli 2019, UW 4.1.6/0145-I/2/2019, kollaudiert.

Die Kühl- und Löschwasserversorgung ist Teil der Kraftwerksanlage Sellrain-Silz und besteht im Wesentlichen aus zwei Großvertikalfilterbrunnen zur Kühl- und Löschwasserversorgung des Krafthauses Silz sowie Einleitung des Kühlwassers über den Unterwasserkanal in den Inn.

Die bisherige Kühlwasserversorgung entspricht nicht mehr dem Stand der Technik gemäß § 12a WRG 1959 und muss daher angepasst werden. Das gegenständliche Projekt „Anpassung an den Stand der Technik“ sieht dazu im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor:

Kühlwasserentnahme aus dem Unterwasser

Das notwendige Wasser für den Kühlkreislauf des Kraftwerk Silz soll künftig nicht mehr aus den beiden Großvertikalfilterbrunnen, sondern direkt aus dem Unterwasser kurz nach der Turbine unter dem Krafthaus entnommen werden. Die Rückgabe des Wassers erfolgt rund 45 m bzw. 30 m nach der Entnahme wiederum in das Unterwasser. Der bestehende Kühlkreislauf soll lediglich um die notwendigen Entnahmeeinrichtungen (Pumpen) zur Befüllung der bestehenden Hochbehälter, zwei Filterstufen zur Sedimentfilterung und zur Rückleitung in den Unterwasserkanal ergänzt werden.

Änderung des Brunnens 1

Dieser Brunnen soll weiter in Betrieb bleiben, soll allerdings nur mehr der Notkühl- und Löschwasserversorgung dienen. Dieser Anlagenteil soll baulich nicht geändert werden. Es ändert sich damit lediglich der Zweck und die Menge der Wasserbenutzung.

Auflassung des Brunnens 2

Der Brunnen 2 wird gemäß dem neuen Versorgungsplan künftig nicht mehr benötigt und soll aufgelassen sowie in weiterer Folge rückgebaut werden.

Gemäß § 100 Abs. 1 lit. d WRG 1959 ist die Bundesministerin zuständig über die Anträge zu entscheiden. Es ist daher von der Bundesministerin das wasserrechtliche Verfahren durchzuführen.

Zeit und Ort der Einsichtnahme

Die Projektunterlagen liegen zur Einsichtnahme während der Amtsstunden bei nachstehenden Stellen bis einschließlich 18.Oktober 2019 auf:

• Bundesministerium, Abteilung Wasserrechtlicher Vollzug, Stubenring 12, 1010 Wien

• Gemeinde Silz, Widumgasse 1, 6424 Silz

Hinweis:

Die Anberaumung der Verhandlung erfolgt durch die persönliche Verständigung der am Verfahren Beteiligten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung – abgesehen von der persönlichen Verständigung – durch Anschlag in den vom Projekt berührten Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sowie beim Amt der Tiroler Landesregierung kundgemacht wird.

Zusätzlich zu dieser Bekanntmachung und der persönlichen Verständigung der bekannten Beteiligten wird die Verhandlung durch Verlautbarung auf der virtuellen Amtstafel des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus kundgemacht.

Sie können zur Verhandlung persönlich erscheinen oder an Ihrer Stelle eine/n Bevollmächtigte/n entsenden. Sie können auch gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen. Die/Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

• wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – z.B. einem Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,
• wenn der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis durch eine Bürgerkarte nachweist,
• wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,

• wenn Sie gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen.

Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Kundmachung mit oder veranlassen Sie, dass Ihre/Ihr Bevollmächtigte/r diese mitbringt.

Als Partei beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit ihre Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG verlieren.

Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben.

Sollten Sie gegen die Ausführung der Anlage keine Einwendungen erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht erforderlich.

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