Kundmachung wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung am 26.09.2017
Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung für den 26.09.2017, für das Projekt der Stadt Wien "verbesserter Donauhochwasserschutz für Wien; Marchfeldschutzdamm; Überstromstrecke Stopfenreuth und Witzelsdorfer Rückstaudamm".
K U N D M A C H U N G
(Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung)
Mit ho. Bescheid vom 13.05.1977, Zl. 14.871/12-I4/77, wurde der Stadt Wien die wasserrechtliche Bewilligung für das Detailprojekt „Maßnahmen zum Schutz des Marchfeld-Schutzdammes“ erteilt.
Mit Schreiben vom 17.12.2013, Zl. MA 45-GM-111020/13, hat die Stadt Wien (im Folgenden: Antragstellerin), vertreten durch die Wiener Gewässer Management Gesellschaft mbH (WGM), das Projekt „Verbesserter Donauhochwasserschutz, Marchfeldschutzdamm, Überströmstrecke Stopfenreuth“ vorgelegt und den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die in den Projektunterlagen angeführten Maßnahmen gestellt.
Der mit 17.12.2013 gestellte Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das dort näher bezeichnete Vorhaben, welches mehrfach abgeändert wurde, wurde mit Schreiben vom 21.11.2016 nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen („EINREICHUNTERLAGEN ÄNDERUNGEN NACH §21a WRG – NACHREICHUNG 2016“) zuletzt abgeändert.
Projektbeschreibung
Überströmstrecke Stopfenreuth:
Es kommt zu Änderungen der Überströmstrecke Stopfenreuth, die Dammoberkante liegt durchgehend in Höhe des aktuell berechneten Wasserspiegels für einen Durchfluss der Donau gesamt von 12.000 m³/s. Gegenüber dem derzeitigen Bestand wird die Dammoberkante auf einer längeren Strecke um bis zu 0,3 Meter aufgehöht, zum Teil wird der Bestand auch gering abgesenkt.
Die Erosionssicherheit wird durch eine Steinschlichtung der Steinklasse II, ca. 150 – 250 kg auf Unterbeton, im Bereich der Dammkrone und auf der land- und wasserseitigen Böschung hergestellt.
Witzelsdorfer Rückstaudamm
Die Dammoberkante wird an die aktuell berechneten Wasserspiegellagen angepasst. Die Erhöhung des Dammes um einige Dezimeter erfolgt durch Anschneiden des vorhandenen Dammes und lageweisen Aufbau. Ein Freibord ist wegen der hohen Auslegung auf PHHQ nicht vorgesehen. Zur Verbesserung der Dichtheit werden eine Dichtwand und eine Druckwasserentlastung mittels Kiessäulen vorgesehen.
Neubau Siel Witzelsdorf
Zur dauerhaften Funktionsfähigkeit ist eine komplette Neuherstellung des Siels geplant. Das neue Siel wird unmittelbar neben dem bestehenden Siel in der Überströmstrecke Stopfenreuth bei Damm-km 36,967 errichtet.
Drainagen und Pumpstation
Im Bereich landwirtschaftlich intensiv genutzter Flächen werden auf der Landseite die Kiessäulen zur Druckentlastung über einen Drainagekanal verbunden (DN300) und das gesammelte Wasser des drainagierten Dammbereiches von Damm-km 0,0 bis 0,450 wird über eine Pumpstation ca. bei Damm-km 0,310 in der Polder zwischen Rückstaudamm und Überströmstrecke gepumpt.
Die konkret geplanten Maßnahmen sind in den aktualisierten Einreichunterlagen näher dargestellt.
Es ist vom Bundesminister das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren durchzuführen.
Der Bundesminister beraumt nach §§ 100 und 107 WRG 1959 sowie nach §§ 40 bis 44 AVG die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung an. Diese findet am
26.09.2017, um 10:00 Uhr,
im Gasthaus Kramreiter,
Untere Hauptstraße 12, 2305 Eckartsau,
statt.
Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur Verhandlung kommen oder an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden. Sie können auch gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Der Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
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wenn sich der Beteiligte durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lässt,
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wenn der Bevollmächtigte des Beteiligten seine Vertretungsbefugnis durch seine Bürgerkarte nachweist,
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wenn sich der Beteiligte durch uns bekannte Angehörige (§ 36 AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lässt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
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wenn der Beteiligte gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommt.
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
Die Einreichunterlagen liegen im Bundesministerium, Stubenring 12, 1010 Wien, Zimmer 318, 3. Stock, während der Amtsstunden bis einschließlich 25.09.2017 zur Einsichtnahme auf.