Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

Traktor am Feld bei der Gülleausbringung
Foto: LFZ / Buchgraber

Maßnahmen zur Vorbeugung bzw. Reduktion des Nitrateintrags in der Landwirtschaft

Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verpflichtet die Mitgliedstaaten Aktionsprogramme festzulegen, um solche Gewässerverunreinigungen zu verringern und weiteren Gewässerverunreinigungen dieser Art vorzubeugen.

Das in der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung festgelegte österreichische Aktionsprogramm umfasst Vorgaben für die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen. Es beinhaltet

  • zeitliche Ausbringungsbeschränkungen (Verbotszeiträume)
  • mengenmäßige Beschränkungen (für den Einsatz von Wirtschaftsdünger und Obergrenzen für die je Kultur ausbringbaren Düngemittel)
  • örtliche Beschränkungen (z.B. in der Nähe von Gewässern)
  • Regelungen über die Art und Weise der Ausbringung
  • Vorgaben zur Kapazität von Wirtschaftsdüngerlagerräumen
  • betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen in Zusammenhang mit der Düngerausbringung

Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 91/676/EWG ist die Wirksamkeit von Aktionsprogrammen regelmäßig zu überprüfen. Aufgrund der letzten Evaluierung ergab sich die Notwendigkeit, die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung in folgenden Bereichen nachzuschärfen:

Änderungen bei flächendeckend geltenden Regelungen des Nitrataktionsprogramms:

  • Verstärkte Berücksichtigung der Vorfruchtwirkung von Zwischenfrüchten, Leguminosen und Ernteresten sowie des N-Gehaltes im Bewässerungswasser bei der Düngebemessung
  • Überarbeitung der Düngeobergrenzen für Gemüsekulturen auf Grundlage der Richtlinien für sachgerechte Düngung unter Berücksichtigung der Nmin-Gehalte (mit Ausnahmen für Kleinschläge) sowie Festsetzung von Düngeobergrenzen für Wein
  • Verpflichtung zur Ertragsplausibilisierung für aufzeichnungspflichtige Betriebe bei Düngung nach hoher Ertragslage durch Wiegebelege (Erntemengen) bzw. Ertragsermittlung über (Silo)Kubatur (Grünland und Ackerfutterflächen ausgenommen)
  • Düngeverbot im Herbst auf Ackerflächen nach Ernte der Hauptkultur mit Ausnahme für Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchte
  • Präzisierung der Wirtschaftsdüngerlagerung auf technisch dichten Flächen sowie technisch dichten Lagerräumen für Sickersäfte mit Sonderregelungen
  • Es muss ein ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsener Pufferstreifen im Ausmaß von mindestens 3 Meter entlang von Gewässern vorliegen mit einer einmaligen Umbruchsmöglichkeit innerhalb von 5 Jahren.
  • Bei mindestens 1,5 Prozent der aufzeichnungspflichtigen Betriebe sind Kontrollen durch die Gewässeraufsicht durchzuführen.

Änderungen bei den verstärkten Aktionen für in Anlage 5 bezeichnete Gebiete:

  • Reduktion der Düngeobergrenzen um circa 10 bis 15 Prozent, Begrenzung der Düngeobergrenze für Wein mit 50 kg N/ha
  • Verpflichtung zur Ertragsplausibilisierung für alle aufzeichnungspflichtigen Betriebe durch Wiegebelege (Erntemengen) bzw. Ertragsermittlung über Silokubatur (Ausnahmen für Grünland, Ackerfutterflächen und Kleinschläge)
  • Ermittlung des N-Saldo in Anlehnung an ÖPUL Maßnahme „Schlagbezogene Bilanzierung“
  • Kontrollen durch Gewässeraufsicht bei mindestens 1,5 Prozent der Betriebe sind durch die Gewässeraufsicht zu kontrollieren

Diese Änderungen gelten ab 1. Jänner 2023.

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Informationen zur NAPV