Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

Traktor am Feld bei der Gülleausbringung
Foto: LFZ / Buchgraber

Maßnahmen zur Vorbeugung bzw. Reduktion des Nitrateintrags in der Landwirtschaft

Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verpflichtet die Mitgliedstaaten Aktionsprogramme festzulegen, um solche Gewässerverunreinigungen zu verringern und weiteren Gewässerverunreinigungen dieser Art vorzubeugen.

Diese Richtlinie wird mit der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, BGBl. II Nr. 495/2022, umgesetzt. Die Verordnung beinhaltet

  • zeitliche Ausbringungsbeschränkungen (Verbotszeiträume)
  • mengenmäßige Beschränkungen (für den Einsatz von Wirtschaftsdünger und Obergrenzen für die je Kultur ausbringbaren Düngemittel)
  • örtliche Beschränkungen (z.B. in der Nähe von Gewässern)
  • Regelungen über die Art und Weise der Ausbringung
  • Vorgaben zur Kapazität von Wirtschaftsdüngerlagerräumen
  • Aufzeichnungsverpflichtungen in Zusammenhang mit der Düngerausbringung

Mit BGBl. II Nr. 198/2024 wurde die NAPV wie folgt geändert:

  • Leicht lösliche, stickstoffhältige Düngemittel dürfen auf und im Folgejahr geerntete oder mehrjährige Gemüsekulturen, Blühpflanzen zur Saatgutvermehrung oder zur Heil- und Gewürzpflanzennutzung, sowie auf Erdbeeren bis 31. Oktober ausgebracht werden, wenn der Anbau bis zum 31. August erfolgt.
  • Die anzurechnenden Stickstoffmengen nachfolgend nach Gemüsekulturen wurden entsprechend der Richtlinie der sachgerechten Düngung im Gemüsebau angepasst.

Diese Änderungen gelten ab 10. Juli 2024.

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Informationen zur NAPV