Förderung Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmende

Wasserkraftwerk Persenbeug
Foto: BML / Alexander Haiden

Für Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der österreichischen Gewässer stehen Förderungsmittel auf Basis des Umweltförderungsgesetzes zur Verfügung. Die entsprechenden Förderungsrichtlinien „Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmende“ sind mit 01.01.2024 in Kraft getreten.

Für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer wurden im Sommer 2020 weitere 200 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, sodass bis Ende 2027 in Summe 340 Millionen Euro an Förderungen zugesichert werden können. Seit 1. Jänner 2024 können auf Basis der neu überarbeiteten Richtlinien Projekte im Bereich der Gewässerökologie eingereicht werden.

Die Förderungsrichtlinien „Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmende“ geben Auskunft über die näheren Rahmenbedingungen der Förderungsvergabe. In den zugehörigen Spezialthemen werden sowohl spezifische Fragen im Zusammenhang mit dem Ausmaß und dem Gegenstand der Förderung sowie allgemeine Voraussetzungen behandelt. Beide Dokumente stehen unten auf dieser Seite zum Download zur Verfügung.
 

Förderungsfähige Maßnahmen

  • Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit
  • Maßnahmen zur Minderung der Auswirkung von Ausleitungen
  • Maßnahmen zur Minderung der Auswirkung von Rückstau
  • Maßnahmen zur Minderung der Auswirkung des Schwalls
  • Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken
  • sowie Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung und Gutachten, die im Zusammenhang mit den oben genannten Maßnahmen stehen

Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit im Zusammenhang mit Anlagen zur Wasserkraftnutzung sind nur bei Anlagen bis zu einer Engpassleistung von 10 MW förderungsfähig.

Nicht förderungsfähig sind unter anderem Kosten für Betriebs- und Instandhaltungsmaßnahmen oder Finanzierungskosten.
 

Förderungswerber

Förderungswerber sind physische und juristische Personen, die eine Anlage zur Wasserkraftnutzung oder sonstige Anlagen betreiben, die hydromorphologische Belastungen verursachen. Diese müssen dem EU-Beihilfenrecht gemäß Art. 107 ff des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.

Zudem kommen auch physische und juristische Personen, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Produkten der Aquakultur tätig sind und den Anhang I der Gruppenfreistellungsverordnung für Fischerei und Aquakultur erfüllen, als Förderungswerber in Betracht.
 

Abwicklung der Förderung

Die Förderungsabwicklung erfolgt in digitaler Form durch die Abwicklungsstelle des Bundes, der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC). Projekte können über die Online-Plattform www.meinefoerderung.at einfach und übersichtlich eingereicht werden.

Die Förderung erfolgt in Form von Investitionszuschüssen, die in zwei Teilbeträgen ausbezahlt wird.
 

Förderungsausmaß

Das Förderungsausmaß von Seiten des Bundesministeriums beträgt für große Unternehmen maximal 15 %, für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) maximal 25 % der förderungsfähigen Investitionskosten. Zusätzlich kann eine Förderung des jeweiligen Bundeslandes gewährt werden.
 

Förderungsvoraussetzungen

  • Vorliegen der erforderlichen Bescheide (Wasserrecht, Naturschutzrecht etc.)
  • Förderungsantrag muss vor Baubeginn eingelangt sein

Weiterführende Informationen