Förderung Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer

Fischpass
Foto: BML

Für Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes stehen bis 2027 Förderungsmittel in der Höhe von 200 Millionen Euro zur Verfügung. Die Förderungsrichtlinien Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer wurden im Dezember 2022 novelliert.

Im Sommer 2020 wurden mit einer Novelle zum Umweltförderungsgesetz zusätzlich 200 Millionen Euro für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer zur Verfügung gestellt.

Die Förderung Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer unterstützt die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Gewässerzustandes, sofern diese im Zusammenhang mit Wasserkraftnutzung, nicht aber dem Hochwasserschutz stehen.

In den Förderungsrichtlinien Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer finden sich die näheren Rahmenbedingungen für die Vergabe dieser Förderung.

Die Abwicklung der Förderung erfolgt in enger Kooperation zwischen den Ämtern der Landesregierungen (Einreichung, wasserwirtschaftliche Abstimmung der Projekte, inhaltliche Prüfung, rechnerische Prüfung, Kollaudierung) und der Abwicklungsstelle des Bundes, der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) Gewässerökologie | Umweltförderung (umweltfoerderung.at).

Förderungswerber sind physische und juristische Personen, die eine Anlage zur Wasserkraftnutzung betreiben sowie physische und juristische Personen, die sonstige Anlagen betreiben, die hydromorphologische Belastungen verursachen, wenn sie dem EU-Beihilfenrecht gemäß Art. 107 ff des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.

Die Förderung erfolgt in Form von Investitionszuschüssen, die in mehreren Teilbeträgen ausbezahlt werden können.

Förderungsfähig sind Maßnahmen

  • zur Verbesserung der Durchgängigkeit
  • zur Minderung der Auswirkung von Ausleitungen
  • zur Minderung der Auswirkung von Rückstau
  • zur Minderung der Auswirkung des Schwalls
  • zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken,

sowie Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen und Gutachten, die im Zusammenhang mit den oben genannten Maßnahmen stehen.

Nicht förderungsfähig sind unter anderem Kosten für Betriebs- und Instandhaltungsmaßnahmen oder Finanzierungskosten.

Das Förderungsausmaß beträgt grundsätzlich maximal 15 Prozent bzw. für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) maximal 25 Prozent der förderungsfähigen Investitionskosten.

Voraussetzungen für die Förderung sind unter anderem die erfolgte Abstimmung mit der wasserwirtschaftlichen Planung und dem Hochwasserschutz, eine Förderung durch das jeweilige Bundesland und das Vorliegen der erforderlichen Bescheide (Wasserrecht, Naturschutzrecht etc.).

Novelle der Förderungsrichtlinien 2022
 

Im Rahmen des nationalen Strategieplans für die neue Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), der EU-Förderungen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft und ländlicher Raum regelt, ist es gelungen, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands der Gewässer für die Förderungsperiode 2023 bis 2027 zu verankern. Neben dem EU-Anteil ist auch die Bereitstellung einer nationalen Kofinanzierung erforderlich, die von Bund und Ländern aufzubringen ist. Der Bundesanteil wird aus Mitteln des Umweltförderungsgesetzes finanziert. Um dies zu ermöglichen wurden in § 7 Abs. 3a und 4 der Förderungsrichtlinien die Rahmenbedingungen für die nationale Kofinanzierung für Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands der Gewässer im Rahmen des GAP-Strategieplans konkretisiert.

Diese Änderungen treten am 01.01.2023 in Kraft.

Weitere Informationen, Kontakte von Ansprechpersonen sowie Unterlagen zur Förderung sind auf den Internetseiten der KPC  Gewässerökologie | Umweltförderung (umweltfoerderung.at)verfügbar.

Die aktuellen Förderungsrichtlinien stehen zum Download zur Verfügung.

Weiterführende Informationen