Förderung Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmende

Fischpass
Foto: BML

Für Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes stehen bis 2027 Förderungsmittel in der Höhe von 200 Millionen Euro zur Verfügung. Die Förderungsrichtlinien 2024 Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmende sind mit 01.01.2024 in Kraft getreten.

Im Sommer 2020 wurden mit einer Novelle zum Umweltförderungsgesetz zusätzlich 200 Millionen Euro für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer zur Verfügung gestellt.

Die Förderung Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmende unterstützt die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Gewässerzustandes, sofern diese im Zusammenhang mit Wasserkraftnutzung, nicht aber dem Hochwasserschutz stehen.

In den Förderungsrichtlinien Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmende finden sich die näheren Rahmenbedingungen für die Vergabe dieser Förderung.

Die Abwicklung der Förderung erfolgt durch die Abwicklungsstelle des Bundes, der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPCGewässerökologie | Umweltförderung (umweltfoerderung.at).

Förderungswerber sind physische und juristische Personen, die eine Anlage zur Wasserkraftnutzung betreiben sowie physische und juristische Personen, die sonstige Anlagen betreiben, die hydromorphologische Belastungen verursachen, wenn sie dem EU-Beihilfenrecht gemäß Art. 107 ff des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.

Zudem kommen auch physische und juristische Personen, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen der Aquakultur tätig sind und den Anhang I der Gruppenfreistellungsverordnung für Fischerei und Aquakultur erfüllen als Förderungswerber in Betracht.

Förderungsfähig sind Maßnahmen

  • zur Verbesserung der Durchgängigkeit
  • zur Minderung der Auswirkung von Ausleitungen
  • zur Minderung der Auswirkung von Rückstau
  • zur Minderung der Auswirkung des Schwalls
  • zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken,

sowie Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung und Gutachten, die im Zusammenhang mit den oben genannten Maßnahmen stehen.

Nicht förderungsfähig sind unter anderem Kosten für Betriebs- und Instandhaltungsmaßnahmen oder Finanzierungskosten.

Das Förderungsausmaß beträgt grundsätzlich maximal 15 Prozent bzw. für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) maximal 25 Prozent der förderungsfähigen Investitionskosten.

Die Förderung erfolgt in Form von Investitionszuschüssen, die in mehreren Teilbeträgen ausbezahlt werden können.

Förderung Gewässerökologie in der GAP imBereich LE

Im Rahmen des nationalen Strategieplans für die neue Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), der EU-Förderungen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft und ländlicher Raum regelt, ist es gelungen, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands der Gewässer für die Förderungsperiode 2023 bis 2027 zu verankern. Neben dem EU-Anteil ist auch die Bereitstellung einer nationalen Kofinanzierung erforderlich, die von Bund und Ländern aufzubringen ist. Der Bundesanteil wird aus Mitteln des Umweltförderungsgesetzes finanziert.

Weiter Informationen zur GAP-Förderung: Der GAP-Strategieplan Österreich 2023–2027

Weiterführende Informationen