Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Nationaler Aktionsplan
Durch die Erarbeitung von Nationalen Aktionsplänen werden gezielt nationale Maßnahmen festgelegt, welche die Abhängigkeit von Pflanzenschutzmitteln sowie mögliche Risiken durch deren Anwendung reduzieren sollen.
Was sind Pflanzenschutzmittel?
Nach dem europäischen Pflanzenschutzrecht gehören Pflanzenschutzmittel zu den Pestiziden, genauso wie die Biozid-Produkte. Pflanzenschutzmittel werden gegen Schädlinge der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und Pflanzenkrankheiten verwendet. Die landwirtschaftliche Produktion sichert die Versorgung mit Nahrung, Futter und nachwachsenden Rohstoffen. Landwirtschaftliche Flächen (Ackerbau) und Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbauflächen dienen der Erzeugung von pflanzlichen Produkten. Um die landwirtschaftliche Produktion sicher zu stellen, ist der sachgerechte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im notwendigen Ausmaß, entsprechend den Kriterien der guten landwirtschaftlichen Praxis, erforderlich.
Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung hat unter Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips zu erfolgen. Berufliche Verwenderinnen und Verwender haben dabei die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes anzuwenden. Durch eine bestimmungs- und sachgemäße Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels wird sichergestellt, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Folgen für die Umwelt auftreten.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Die EU hat 2009 die Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden erlassen, welche im November 2011 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wurde.
Die Bundesländer sind für die Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln - insbesondere in der Landwirtschaft - zuständig und müssen entsprechende Landesgesetze erlassen, um die in der genannten Richtlinie vorgegebenen Maßnahmen festzulegen.
Nationaler Aktionsplan
Nach Artikel 4 der Europäischen Richtlinie 2009/128/EG zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden haben die Mitgliedstaaten Nationale Aktionspläne zu erlassen. In diesen Aktionsplänen sollen die Mitgliedstaaten ihre eigenen quantitativen Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne festlegen.
Mindestens alle fünf Jahre müssen die Nationalen Aktionspläne überprüft werden. Der bundesweit einheitliche Aktionsplan für die Periode 2022-2026 wurde vom Landwirtschaftsministerium und den Bundesländern koordiniert. Die Überprüfung und Überarbeitung der einzelnen Kapitel erfolgte durch acht Arbeitsgruppen, in denen Vertreterinnen und Vertreter von Bundesdienststellen, der Bundesländer, gesetzlichen Interessensvertretungen und Stakeholdern mitwirkten. Die fachliche und wissenschaftsbasierte Koordinierung und Abstimmung innerhalb der Gruppen wurde von Arbeitsgruppenleiterinnen und -leitern wahrgenommen.
Kapitel 1: Aus-, Fort- und Weiterbildung
Ausreichende Sachkunde im Pflanzenschutz ist Grundvoraussetzung für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen integrierter Pflanzenschutzverfahren. Daher ist die Sachkunde bei beruflichen Verwenderinnen und Verwendern, Vertreiberinnen und Vertreibern sowie Beraterinnen und Beratern durch eine ausreichende Aus-, Fort- und Weiterbildung zu sichern.
Kapitel 2: Information und Sensibilisierung
Die Bereitstellung von Informationen zu geeigneten Pflanzenschutzverfahren ist wesentlich für die Reduktion der Risiken im Haus- und Kleingartenbereich. In allen Bundesländern stehen Schulungen der breiten Öffentlichkeit offen.
Kapitel 3: Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten
Die Vorgaben betreffend die Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten und die Einführung eines Bescheinigungssystems (zur Überprüfung der Kontrolle) wurden in Österreich in den einschlägigen pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen der Bundesländer und den dazu erlassenen Verordnungen geregelt.
Kapitel 4: Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt und des Trinkwassers
Es können unter anderem Verwendungsbeschränkungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Einzugsgebiet von Wasserversorgungsanlagen in Betracht kommen. Die Maßnahmen in Bezug auf Pflanzenschutzmittel in den letzten Jahren haben bereits zu einer deutlichen Reduktion der Grundwasserbelastungen geführt.
Kapitel 5: Verringerung der Risiken und der quantitativen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
Im Rahmen der routinemäßigen Überprüfung bestehender Zulassungen und der damit verbundenen exakteren Spezifizierung der Indikationen wurden Voraussetzungen für eine kontinuierliche Reduzierung der Aufwandmenge bzw. der Risiken geschaffen. Weiteres wurden dadurch die Risiken bei der Verwendung und für die Umwelt reduziert.
Kapitel 6: Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Reinigung von Pflanzenschutzgeräten
Die wesentlichen Bestimmungen hinsichtlich der sicheren Verwendung finden sich in der Kennzeichnung der jeweiligen Handelspackungen der Pflanzenschutzmittel. Über die entsprechende Lagerung, Handhabung, Verwendung und sichere Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln informieren die Vertreibenden von Pflanzenschutzmitteln, gesetzliche Interessensvertretungen und Vereine (z.B. Kleingartenvereine).
Kapitel 7: Weiterentwicklung des integrierten Pflanzenschutzes
Die österreichische Landwirtschaft hat sich der Strategie des integrierten Pflanzenschutzes für eine vorbeugende, umweltschonende und optimierte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verschrieben. Sie orientiert sich an naturnahen Bekämpfungsmaßnahmen und räumt nachhaltigen biologischen sowie anderen nicht-chemischen Methoden den Vorzug ein.
Kapitel 8: Risikoindikatoren
Risikoindikatoren sind das Ergebnis einer Berechnungsmethode, die zur Beurteilung der Risiken von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt herangezogen werden. Etablierte harmonisierte Risikoindikatoren innerhalb der Europäischen Union helfen die Ziele für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln weiter umzusetzen.
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