Bewertungsgrundlagen der EK

In den Artikeln 54-57 der EU-Verordnung 1303/2013 ist festgelegt, dass das Programm zur ländlichen Entwicklung begleitend zu bewerten ist. Die Ziele für das Begleitungs- und Bewertungssystem beschreibt die EU-Verordnung 1305/2013 (Art.68). In der Durchführungsverordnung 808/2014 werden die Bestimmungen konkretisiert.